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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2018 - 1 VK 60/17
1. Sind die Vergabeunterlagen nicht eindeutig, sind die Angebote nicht miteinander vergleichbar und das Verfahren ist aufzuheben.
2. Nicht eindeutig sind die Vergabeunterlagen, wenn fachkundigen Unternehmen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben oder das zutreffende Verständnis der Vergabeunterlagen eine besondere Gesamtschau erfordert, die im Vergabewettbewerb erfahrungsgemäß nicht geleistet wird oder nicht geleistet werden kann.
3. Ungenauigkeiten in den Vergabeunterlagen gehen nicht zulasten der Bieter, sondern stets zulasten der Vergabestelle.
4. Referenzprojekte sind vergleichbar, wenn die erbrachten Leistungen dem Auftragsgegenstand nahekommen oder ähneln und somit einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen. Die erbrachten Leistungen müssen nicht mit dem Ausschreibungsgegenstand identisch sein.
5. Geht aus der Bekanntmachung nicht eindeutig hervor, welchen Anforderungen die Referenzen genügen mussten, um "vergleichbar" zu sein, ist das Vergabeverfahren in den Stand vor der Bekanntmachung zurückzuversetzen und zu wiederholen.