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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.2018 - 6 U 62/17
1. Enthält eine Kostenentscheidung keinen ausdrücklichen Ausspruch über die Kosten der Streithilfe, ist eine Nachholung dieses Ausspruchs im Wege der Berichtigung (§ 319 ZPO) nur möglich, wenn sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder aus anderen Anhaltspunkten ergibt, dass dieser Ausspruch versehentlich unterblieben ist; allein die Erwähnung des Streithelfers im Rubrum der Entscheidung reicht hierfür jedoch nicht aus.*)
2. Liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß Ziffer 1. nicht vor, kommt nur der Erlass eines Ergänzungsurteils oder - wenn die Kostenentscheidung in einem Beschluss getroffen worden ist - eines Ergänzungsbeschlusses nach § 320 ZPO (analog) in Betracht, soweit ein entsprechender Antrag innerhalb der in § 320 ZPO vorgesehen Frist gestellt worden ist.*)
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