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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG München, Urteil vom 10.01.2018 - 485 C 433/16 WEG
1. Eine Maßnahme, die als ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung anzusehen ist, kann nicht zugleich eine bauliche Veränderung oder eine besondere Aufwendung i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG sein (unter Hinweis auf Bärmann/Merle, § 22 WEG Rz. 18).
2. Dass im Zeitpunkt der Errichtung einer Anlage (hier: in den Jahren 1975 und 1976) die im Zeitpunkt der Errichtung geltenden DIN-Vorschriften (DIN 4108, Ausgabe 1969) eingehalten wurden, steht der Annahme eines anfänglichen Mangels nicht entgegen.
3. Dass in der betreffenden Anlage die Vorgaben der DIN 4108 in der Fassung Oktober 1974 in der Ausführung für das Wärmeschutzgebiet III eingehalten wurden, führt zu keinem anderen Ergebnis.
4. Bei Instandsetzungsmaßnahmen gibt es keine grundsätzliche Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Auswahl des jeweils mildesten Mittels.
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