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IBRRS 2017, 4000
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BauvertragBauvertrag
Entschädigung nach § 642 BGB wird auf Basis der Urkalkulation berechnet!

OLG München, Beschluss vom 22.10.2014 - 27 U 2924/14 Bau

1. Bei dem Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB handelt es sich um einen vertraglichen Anspruch mit Entgeltcharakter. Der Unternehmer wird dafür entschädigt, dass er für den Besteller Kapital und Arbeitskraft bereithält.

2. Die Berechnung der Entschädigung erfolgt auf der Basis der Urkalkulation. Hierunter fallen unter anderem Kosten für die längere Vorhaltung einer Baustelleneinrichtung, des Bauleitungspersonals oder weiterer Kosten für Geräte oder Materialien. Die tatsächlichen Mehrkosten werden dabei nicht berücksichtigt.

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