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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2017 - Verg 17/17
1. Die Vorschrift des § 60 VgV, wonach der Zuschlag nicht auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot erteilt werden darf, ist nicht nur bieterschützend, sondern verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber bei Erreichen einer Aufgreifschwelle von 20 % auch, eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen (vgl. BGH, IBR 2017, 209 = VPR 2017, 42).
2. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen werden, sind von der Wertung auszuschließen. Eine Änderung an den Vergabeunterlagen liegt dann vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der Ausschreibende bestellt hat, sondern wenn er von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht
3. Lässt sich die Bedeutung einer wahrscheinlich auf einen Eintragungsfehler zurückzuführenden widersprüchlichen Erklärung nicht im Wege der Auslegung zweifelsfrei ermitteln, ist der öffentliche Auftraggeber nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von dem betreffenden Bieter Aufklärung über das Angebot zu verlangen.