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IBRRS 2017, 3403
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Bauvertrag
Vor Abnahme gilt Regelverjährung!
OLG Schleswig, Beschluss vom 24.05.2017 - 1 U 37/16
1. Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt der Regelverjährung gem. § 195 BGB und die Verjährung des Ausgleichsanspruchs des planenden und bauüberwachenden Architekten gegenüber dem für Ausführungsmängel verantwortlichen Unternehmers beginnt jedenfalls mit dem Ende des selbständigen Beweisverfahrens, an dem Architekt und Unternehmer als Antragsgegner beteiligt sind.
2. Die Verjährung des gem. § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB übergegangenen Anspruchs des Bauherrn gegen den Unternehmer unterliegt vor Abnahme der Werkleistung ebenfalls der Regelverjährung nach § 195 BGB.
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