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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Oldenburg, Urteil vom 24.11.2016 - 8 U 70/15
1. Der Auftraggeber hat - auch im BGB-Bauvertrag - dem Auftragnehmer die für die Ausführung der Bauleistung erforderliche Planung zur Verfügung zu stellen, sofern die Parteien vertraglich nichts anderes vereinbart haben.
2. Die Koordination der verschiedenen Gewerke ist eine Aufgabe des Auftraggebers. Zu der bauseits zur Verfügung zu stellenden Planung gehört deshalb erforderlichenfalls auch eine gewerkeübergeifende Detailplanung.
3. Ist ein Fehler des Gewerks auch auf falsche oder unterbliebene Planung zurückzuführen, haftet der Auftraggeber mit, der sich eine fehlende Planung und das Planungsverschulden seines Architekten anrechnen lassen muss; der Auftraggeber hat sich dann an den Nachbesserungskosten zu beteiligen.
4. Ein Nachunternehmer kann die fehlerhafte Planung des Bauherrn gegenüber dem Hauptauftragnehmer anspruchsmindernd geltend machen.
5. Die in § 4 Abs. 3 VOB/B niedergelegte Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers ist eine Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, die auch für den BGB-Bauvertrag gilt.
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