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IBRRS 2017, 3072
Bauvertrag
Auftragnehmer muss beweisen, dass er Bedenken angemeldet hat!
OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.10.2015 - 9 U 69/15
1. Der Architekt bzw. der Bauunternehmer haftet nicht für einen Baumangel, wenn dieser auf eine verbindliche Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist und der Architekt bzw. der Bauunternehmer seinen jeweiligen Prüf- und Hinweispflichten nachgekommen ist.
2. Das Vorliegen eines solchen Hinweises haben der Architekt bzw. der Bauunternehmer darzulegen und zu beweisen.
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