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IBRRS 2017, 2078; IMRRS 2017, 0841
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Wohnungseigentum
Beschlussfassung über Jahresabrechnung umfasst auch Abrechnungsspitze!
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.05.2017 - 2-13 S 135/16
1. Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung ist auch die Abrechnungsspitze.*)
2. Sind in der Jahresabrechnung angesetzte Sollvorauszahlungen tatsächlich nicht geschuldet, erhöht sich der Anspruch aus der Abrechnungsspitze ohne eine erneute Beschlussfassung über die Jahresabrechnung nicht um diese Beträge.*)
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