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IBRRS 2017, 1470
Mit Beitrag
Bauvertrag
Wer kein "Gegenaufmaß" erstellen lässt, der muss zahlen!
KG, Beschluss vom 15.04.2014 - 27 U 152/13
1. Macht der Auftragnehmer nach Kündigung des Bauvertrags seine Schlussrechnungsforderung geltend und legt er Aufmaßblätter über zumindest teilweise erbrachte Leistungen vor, ist es Sache des Auftraggebers substantiiert dazulegen, weshalb das Aufmaß unrichtig ist.
2. Hat es der Auftraggeber versäumt, ein eigenes Aufmaß durch seinen Bauleiter/Architekten oder durch die nachfolgenden Firmen erstellen zu lassen und kann nachträglich auch kein Aufmaß mehr erstellt werden, geht diese Obliegenheitsverletzung zu Lasten des Auftraggebers.
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