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IBRRS 2016, 2577; IMRRS 2016, 1530
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Wohnungseigentum
Neuverwalter ohne Unterlagen: Kein fristgerechter Jahresabschluss geschuldet!
LG Landau/Pfalz, Beschluss vom 01.09.2016 - 3 S 26/16
1. Jeder Wohnungseigentümer hat einen individuellen Anspruch auf eine Einzelabrechnung, weil diese Teil der Jahresabrechnung ist.
2. Steht in der Teilungserklärung, dass die Jahresabrechnung spätestens 6 Monate nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu erfolgen hat, ist diese erst mit Ablauf des Monats Juni fällig.
3. Die Jahresabrechnung muss derjenige Verwalter erstellen, der zum Fälligkeitszeitpunkt Amtsinhaber ist. Wird allerdings kurz vor Fälligkeit der Abrechnungspflicht ein neuer Verwalter bestellt, der ohne Verschulden (wegen nicht vorliegender Unterlagen) noch keine Abrechnung erstellen kann, ist der Anspruch des Wohnungseigentümers ausgeschlossen (§ 275 BGB).
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