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IBRRS 2016, 2475; IMRRS 2016, 1468
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Wohnungseigentum
Hausgeld schuldet, wer zum Fälligkeitszeitpunkt im Grundbuch steht!
AG Wilhelmshaven, Urteil vom 10.02.2016 - 6 C 448/15
1. Die Alleinerbin der Wohnung ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auch Eigentümerin der Wohnung und damit Schuldnerin des Hausgeldes.
2. Für die Kostentragungspflicht ist die Eigentümerstellung im Grundbuch zum Zeitpunkt der Fälligkeit entscheidend.
3. Der veräußernde Wohnungseigentümer wird von seinen Lasten und Kosten erst durch Eigentumsumschreibung im Grundbuch befreit, auch wenn bereits eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist.
4. Der Erwerber kann eine frühere Haftung übernehmen, indem er sich im Kaufvertrag in Form eines Vertrags zugunsten Dritter verpflichtet, Hausgelder bereits ab Besitzübergang zu zahlen.
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