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IBRRS 2016, 2468; IMRRS 2016, 1467
Mietrecht
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Mängelbeseitigung ist Vermietersache!
AG Saarbrücken, Urteil vom 24.08.2016 - 3 C 490/15
1. Mängelbeseitigung ist vorrangig Sache des Vermieters.
2. Ein Selbstbeseitigungsrecht des Mieters setzt voraus, dass dem Vermieter Gelegenheit zur Mangelbeseitigung gegeben wurde und dieser sich in Verzug befindet.
3. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz für eine eigenmächtige Reparatur kann nicht auf § 539 BGB gestützt werden.
