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IBRRS 2016, 2158; IMRRS 2016, 1308
Zwangsverwaltung
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Zwangsverwalter muss nicht für Gas- und Wasserlieferungen zahlen!
AG Heilbronn, Urteil vom 11.05.2016 - 7 C 3434/15
1. Hat ein Mietvertrag zum Inhalt, dass der Mieter dem Vermieter die Kosten u. a. für Gas und Wasser zu erstatten hat, folgt daraus keine Lieferpflicht des Vermieters mit diesen Medien.
2. Ein Zwangsverwalter, demgegenüber ein solcher Mietvertrag wirksam ist (§ 152 Abs. 2 ZVG), muss auf Grund einer derartigen Regelung Gas- und Wasserlieferungen des Versorgers nicht als sog. Realofferte verstehen. Er wird durch die Entgegennahme nicht Vertragspartner des Versorgungsunternehmens und haftet demzufolge nicht für Entgelte aus den Lieferungen.
