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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2016, 2037; IMRRS 2016, 1237
Wohnraummiete
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Tiefgaragenstellplatz ist kein Getränkekeller!
AG Stuttgart, Urteil vom 01.04.2016 - 37 C 5953/15
Ein Tiefgaragenstellplatz dient ausschließlich dem Abstellen von Fahrzeugen und ggf. Zubehör. Die Lagerung von weiteren Gegenständen (hier: Mineralwasserkästen) stellt keinen zulässigen Gebrauch der Mietsache dar und kann durch den Vermieter unterbunden werden.
