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OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.07.2015 - 2 U 39/15
1. Der Rechtsanwalt muss einen falsch adressierten und dennoch unterschriebenen Schriftsatz aus der Postmappe entfernen oder ihn so deutlich kennzeichnen, dass eine Absendung als ausgeschlossen angesehen werden kann. Wählt er den zweiten Weg, so muss er gewährleisten, dass nachträglich überprüft wird, dass sich die durch die Unterschrift des Rechtsanwaltes gesetzte Gefahr der Versendung nicht verwirklicht hat, sondern stattdessen der richtige Schriftsatz an das richtige Gericht übermittelt wurde.*)
2. Ist der Prozessbevollmächtigte zur Fristwahrung auf die Übersendung per Telefax angewiesen, so ist durch eine Kontrolle auf mehreren Ebenen sicherzustellen, dass die Übersendung an den richtigen Telefaxanschluss erfolgt und die Frist im Fristenkalender erst gestrichen wird, nachdem eine verlässliche Kontrolle erfolgt ist; am Ende des Arbeitstages ist eine erneute Überprüfung geboten.*)