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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Frankfurt, Urteil vom 01.08.2014 - 2 U 17/14
1. Bei einem sog. selbständigen Gerüstvertrag, bei dem der Aufbau und die Montage des Gerüsts nicht im Rahmen einer (ohnehin) geschuldeten Werkleistung erfolgt und nur eine Nebenleistung dazu darstellt, sondern ein Gerüsterrichtungs-, -überlassungs- und demontagevertrag mit einem selbstständigen Gerüstbauer geschlossen wird, handelt es sich um einen typengemischten Vertrag mit werkvertraglichen und mietvertraglichen Elementen.
2. Kommen Gerüstteile abhanden, nachdem der Gerüstbauer das Gerüst vollständig aufgebaut und dem Auftraggeber zur Nutzung überlassen hat, ist die werkvertragliche Phase des Vertrags abgeschlossen und auf die Verpflichtung zur Rückgabe des Baugerüsts findet Mietvertragsrecht Anwendung.
3. Hat der Auftraggeber die Baustelle und damit das Gerüst durch einen ca. 2 Meter hohen Bauzaun, der in Betonsockeln steckt und mit Schellen verbunden ist, gesichert, trifft ihn an einem Diebstahl des Gerüsts bzw. von Teilen davon kein Verschulden.
