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IBRRS 2017, 4258; VPRRS 2017, 0395
VergabeVergabe
Zulassung gleichwertiger Alternativen: Neben- oder Hauptangebote?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2017 - Verg 12/17

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 4258; VPRRS 2017, 0395
VergabeVergabe
Zulassung gleichwertiger Alternativen: Neben- oder Hauptangebote?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2017 - Verg 12/17

1. Der öffentliche Auftraggeber hat klare und eindeutige Angaben zu allen Wertungs- und Zuschlagskriterien zu machen. Er kann eine rechtmäßige Zuschlagsentscheidung nur dann treffen, wenn die maßgeblichen Anforderungen von allen beteiligten fachkundigen Bietern im gleichen Sinn verstanden und ihren Angeboten zugrunde gelegt werden können.

2. Die Zulassung gleichwertiger Alternativen zu den im Leistungsverzeichnis genannten Produkten ist keine Zulassung von Nebenangeboten. Vielmehr handelt es sich bei Angeboten, die von dem vom Auftraggeber angebrachten Zusatz "oder gleichwertig" Gebrauch machen, nicht um Nebenangebote, sondern um Hauptangebote, weil sie der Leitungsbeschreibung entsprechen und nicht von ihr abweichen.

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IBRRS 2017, 4036; VPRRS 2017, 0369
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VergabeVergabe
Im Verhandlungsverfahren sind weitere Angebots- und Verhandlungsrunden möglich!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.08.2017 - 11 Verg 12/17

1. Solange ein Verhandlungsverfahren nicht abgeschlossen ist, kann es grundsätzlich auch durch weitere Angebots- und Verhandlungsrunden fortgesetzt werden, wenn die vergaberechtlichen Grundsätze von Transparenz, Wettbewerb und Gleichbehandlung eingehalten werden.*)

2. Ein Antrag auf Verlängerung / Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB a.F. (§ 174 Abs. 1 Satz 3 GWB n.F.) muss nicht zwingend vor Ablauf der in § 118 Abs. 1 Satz 32 GWB a.F. genannten Frist gestellt werden. Ein nach Ablauf dieser Frist gestellter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist jedenfalls dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung noch keine Mitteilung nach § 101a Abs. 1 GWB a.F. erfolgt war.*)

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