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Online seit heute

IBRRS 2024, 1237
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Keine Vergütung ohne Vertrag!

OLG Oldenburg, Urteil vom 29.08.2023 - 2 U 27/23

1. Ein Bauvertrag kommt nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts zustande durch Angebot und inhaltsgleiche Annahme. Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages.

2. Das Angebot ist abzugrenzen von der Aufforderung, ein solches Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum). Ist der Rechtsbindungswille nicht gegeben, liegt nur eine invitatio ad offerendum vor. Das ist z. B. der Fall, wenn der Besteller mit einem Leistungsverzeichnis an den Unternehmer herantritt. Mit diesem Verhalten gibt der Besteller noch kein Angebot ab, sondern will den Unternehmer erkennbar nur dazu auffordern, seinerseits ein Angebot abzugeben. Das Angebot kommt dann vom Unternehmer, der für die Bauleistung gemäß übermittelter Leistungsbeschreibung einen bestimmten oder bestimmbaren Preis anbietet.

3. Für einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten bedarf es einer vom Rechtsbindungswillen getragenen Willenserklärung als Annahme. Hierfür ist das Verhalten der betreffenden Partei unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen Umstände auszulegen. Aus der bloßen Entgegennahme von Leistungen kann dabei aber noch nicht auf den Willen geschlossen werden, ein entsprechendes Angebot anzunehmen. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auf eine Annahme schließen lassen (hier verneint).

4. Das Fehlen einer Vergütungsvereinbarung kann gegen einen Vertragsschluss sprechen, wenn es sich bei den Parteien um Unternehmen aus der Baubranche handelt und für das Bauvorhaben (hier: zwei Doppelhäuser) eine erhebliche Investitionssumme erforderlich ist.

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IBRRS 2024, 1350
Beitrag in Kürze
BausicherheitenBausicherheiten
Vorläufige Vollstreckbarkeit einer Bauhandwerkersicherung nur gegen Sicherheit!

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.03.2024 - 12 U 210/23

Die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Bauhandwerkersicherung darf nur von einer Sicherheit in Höhe der üblichen Avalprovision für die Stellung einer Bankbürgschaft abhängig gemacht werden (Anschluss an OLG Frankfurt, IBR 2024, 175; entgegen OLG Schleswig, IBR 2023, 604, und KG, IBR 2018, 668).

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IBRRS 2024, 1340
VergabeVergabe
Mängel beim Vorauftrag sind kein gutes Omen!

VK Rheinland, Beschluss vom 11.05.2023 - VK 9/23

1. Eine fehlende Antragsbefugnis für einen Nachprüfungsantrag kann nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der Antragsteller, nachdem der Auftraggeber das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigte nunmehr seinerseits kündigt, wenn die Kündigung zur Wahrung eigener Interessen des Antragstellers und zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile erfolgt.*)

2. Die Darlegungs- und Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands von § 3a EU Abs. 3 Satz 4 VOB/A 2019 trägt der öffentliche Auftraggeber, wobei diese Ausnahmeregelungen sehr eng auszulegen sind und eine sorgfältige Abwägung, Begründung und umfassende Dokumentation erfordern.*)

3. Von Bedeutung ist bei der gem. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB vorzunehmenden Ermessensentscheidung, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen hat, dass es sich um eine Prognoseentscheidung des Auftraggebers handelt. Dabei hat der Auftraggeber zu prüfen, ob von dem Bieter trotz der zurückliegenden vorzeitigen Beendigung des öffentlichen Auftrags zukünftig eine sorgfältige, ordnungsgemäße und vertragstreue Auftragsausführung zu erwarten ist.*)

4. Eine erhebliche mangelhafte Auftragserfüllung lässt eine solche vertragstreue Aufgabenausführung in der Regel nicht erwarten. Diese liegt vor, wenn der Auftragnehmer in einem zurückliegenden Auftrag eine vertragliche Pflicht verletzt hat, die ihrem Umfang, ihrer Intensität und dem Grad der Vorwerfbarkeit von so schwerem Gewicht war, dass sie den ehemaligen Auftraggeber zur Beendigung, zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder zur Geltendmachung vergleichbarer Rechtsfolgen berechtigte. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn es nicht lediglich um kleinere, leicht zu behebende Mängel geht. Die Mängel müssen vielmehr den Auftraggeber in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht deutlich belasten.*)

5. Das Beweismaß für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB liegt zwischen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit gem. § 287 ZPO und dem Vollbeweis gem. § 286 ZPO .*)

6. Dieser Nachweis verlangt nach Auffassung der Kammer nicht, dass ein ggf. rechts- kräftiger Abschluss eines anhängigen Zivilprozesses abgewartet wird oder die Vergabekammer selbst eine umfangreiche und zeitintensive Beweisaufnahme durchführen muss. Das würde dem Beschleunigungsgrundsatz des § 167 GWB zuwiderlaufen.*)

7. Es muss im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens zwar nicht abschließend anhand einer umfangreichen Beweisaufnahme inzident geklärt werden, welche Leistungen der Beteiligten in welchem Stadium des Projekts zutreffend erbracht wurden oder sich als Schlechterfüllung erweisen. Die vorgelegten Unterlagen müssen aber nach Auffassung der Kammer zweifelsfrei schwerwiegende und letztlich nicht überbrückbare Konflikte zwischen den Beteiligten belegen.*)

8. Der Auftraggeber muss vor einem Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB eine dokumentierte Prognoseentscheidung treffen. Darin muss er darlegen, ob von dem fraglichen Bieter unter Berücksichtigung der festgestellten früheren Schlechtleistung im Hinblick auf die Zukunft zu erwarten sei, dass dieser den nunmehr zu vergebenden Auftrag nicht gesetzestreu, ordnungsgemäß und sorgfältig ausführen werde. Eine Heilung der vorgenannten Mängel im Nachprüfungsverfahren ist nicht möglich.*)

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IBRRS 2024, 1010
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.01.2024 - 7 D 144/22

1. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war.

2. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben.

3. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind.

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IBRRS 2024, 1230
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Kann mit Schadensersatzanspruch gegen Kautionsrückzahlungsanspruch aufgerechnet werden?

LG Lübeck, Urteil vom 28.03.2024 - 14 S 117/22

1. Die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB gilt auch für Ansprüche, die wirtschaftlich an die Stelle des in § 548 Abs. 2 BGB genannten Erfüllungsanspruchs treten.

2. Bevor der Vermieter Dübellöcher selbst beseitigen kann, muss er zuvor dem Mieter erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben.

3. Der Aufrechenbarkeit der gegenseitigen Ansprüche (hier: Rückzahlung der Kaution und Schadensersatansprüche des Vermieters) steht nicht entgegen, dass der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution erst nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist des Vermieters fällig wird. Denn § 387 BGB verlangt für das Vorliegen einer Aufrechnungslage lediglich, dass der Aufrechnende die ihm obliegenden Leistungen bewirken kann, seine Leistung mithin erfüllbar ist. Fälligkeit der Leistung des Aufrechnenden, also das Recht des Gläubigers, diese Leistung zu verlangen, ist keine Voraussetzung für eine Aufrechnungslage.

4. Einer Aufrechnungslage steht auch nicht entgegen, dass der Vermieter nicht innerhalb der Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 1 BGB gegenüber dem Mieter sein Schadensersatzbegehren zum Ausdruck gebracht hat. Dies führt nicht dazu, dass sich die gegenseitigen Ansprüche der Parteien nicht unverjährt i.S.v. § 215 BGB gegenüber gestanden hätten (entgegen LG Berlin, IMR 2024, 96, und KG, IMR 2020, 2076).

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IBRRS 2024, 0846
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer darf Sanierungsarbeiten vergeben?

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 02.02.2024 - 980a C 21/23 WEG

1. Bei der Wiederbestellung der amtierenden Verwaltung besteht keine Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten.

2. Der Verwaltervertrag geht bei der Verschmelzung von juristischen Personen auf den übernehmenden Rechtsträger über; nichts anderes gilt für die Organstellung des Verwalters.

3. Den Wohnungseigentümern steht bei der Wiederwahl der Verwaltung im Ermessenspielraum zu, der auch ein sog. Verzeihungsermessen umfasst. Es liegt im Beurteilungsspielraum der Gemeinschaft, bei der (Wieder-)Bestellung des Verwalters dessen frühere Verfehlungen bei günstiger Zukunftsprognose nicht gegen ihn zu verwenden.

4. Dieser Beurteilungsspielraum ist erst überschritten, wenn es objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, dass die Wohnungseigentümer den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände erneut bestellen.

5. Es wird regelmäßig nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn wesentliche, vor allem auch kostenintensive Maßnahmen komplett oder im Kernbereich auf den Verwalter übertragen werden, weil es dabei bleiben muss, dass die Wohnungseigentümer über wesentliche Maßnahmen selbst entscheiden müssen.

6. Auch die Auswahl eines Fachunternehmens für die Durchführung einer nicht unbedeutenden Sanierungsmaßnahme gehört zu den Kernrechten der Gesamtheit aller Wohnungseigentümer als Willensbildungsorgan, die ihnen nicht durch einen Beschluss (der Mehrheit) entzogen werden kann.

7. Ein Sanierungsbeschluss, aus dem nicht ersichtlich wird, welche Fachfirma beauftragt werden soll, ist unbestimmt.

8. Das "Wie" einer Sanierungsmaßnahme kann bei Kosten um 5.000 Euro auf die Verwaltung delegiert werden.

9. Der Verwalter ist grundsätzlich verpflichtet, einen Beschluss über eine Erhaltungsmaßnahme dadurch umzusetzen, indem er Vergleichsangebote einholt, diese prüft und den Auftrag an einen Anbieter erteilt.

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IBRRS 2024, 1335
ProzessualesProzessuales
Absicht der Berufungszurückweisung kann formlos mitgeteilt werden!

KG, Beschluss vom 27.03.2024 - 2 U 109/22

1. Erteilt das Berufungsgericht einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO, ist dessen formlose Mitteilung an die Parteien ausreichend, selbst wenn der Hinweis in der äußeren Form eines Beschlusses des Kollegialspruchkörpers erteilt wird. Einer förmlichen Zustellung bedarf es nicht.*)

2. Räumt das Gericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis ein, wird durch deren zeitliche Begrenzung auch keine Frist i.S.d. § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Lauf gesetzt. Ein solches Vorgehen dient vielmehr dazu, der Partei einen bestimmten Zeitraum für ihre Stellungnahme zu sichern.*)

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IBRRS 2024, 1255
ProzessualesProzessuales
Sofortiges Vollzugsinteresse muss (noch) zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung vorliegen!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.01.2024 - 1 ME 104/23

Das die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigende besondere öffentliche Interesse muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Das Gericht hat daher bei der Prüfung der Vollzugs- und Aufschubinteressen auch Umstände zu berücksichtigen, die erst nach der letzten Behördenentscheidung entstanden oder bekannt geworden sind.*)

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Online seit gestern

IBRRS 2024, 1281
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Aufmaß des Auftragnehmers bestätigt: Kann der Auftraggeber wieder "zurückrudern"?

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.06.2023 - 6 U 3395/22

1. Sofern ein gemeinsames Aufmaß nicht vorliegt und infolge Nacharbeiten ein solches auch nicht mehr genommen werden kann, genügt der für den Umfang der erbrachten Leistungen Auftragnehmer seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen vorträgt, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnen, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen die für die Errichtung des Bauvorhabens angefallene Mindestvergütung zu schätzen. Zur Darlegung genügt grundsätzlich die Vorlage der Schlussrechnung mit dem Beweisantritt durch Sachverständigengutachten.

2. Hat der Auftraggeber die einseitig ermittelten Massen des Auftragnehmers bestätigt und ist aufgrund nachfolgender Arbeiten eine Überprüfung dieser Mengen nicht mehr möglich, muss der Auftraggeber zum Umfang der von ihm zugestandenen Mengen vortragen und beweisen, dass diese nicht zutreffen.

3. Die Berechtigung des Auftraggebers, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zulasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen, setzt eine schriftliche Kündigung voraus.

4. Zur Ermittlung der kündigungsbedingten Fertigstellungsmehrkosten muss der darlegungs- und beweisbelastete Auftraggeber von seinen aufgewendeten Ersatzvornahmekosten den Werklohnanspruch des Auftragnehmers abziehen, den dieser bei vollständiger Erfüllung erhalten hätte, da der Auftraggeber diese Kosten "sowieso" gehabt hätte.

5. Der Auftraggeber muss über die Fertigstellungsmehrkosten prüfbar abrechnen und den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die vom Auftraggeber aufgewendeten Kosten seinen ursprünglich geschuldeten Leistungen zuzuordnen und dabei zu prüfen, welche Einheitspreise bzw. Mengen und Massen abgerechnet wurden oder ob zusätzliche oder geänderte Leistungen bzw. Mangelbeseitigungsarbeiten vorlagen. Sofern der Auftraggeber den Drittunternehmer auf Stundenbasis für die Restarbeiten beauftragt, schließt dies zwar eine Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten nicht aus. Allerdings ist eine prüffähige Abrechnung der Mehrkosten damit regelmäßig nicht möglich.

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IBRRS 2024, 1329
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Energieberater haftet bei rechtlicher Falschberatung!

LG Frankenthal, Urteil vom 25.01.2024 - 7 O 13/23

1. Ein Energieberatungsvertrag über die Beratung in fachlicher Hinsicht zu den Möglichkeiten der energetischen Modernisierung des Objekts, deren Wirtschaftlichkeit und Förderungsfähigkeit sowie die Unterstützung bei der Fördermittelbeantragung ist kein Werkvertrag, sondern eine entgeltliche Geschäftsbesorgung.

2. Ein Architekt, der bei energetischen Gebäudesanierungen seinen Auftraggeber nicht nur in technischer Hinsicht, sondern auch zum Erhalt von Fördermitteln berät, muss für Schäden einstehen, wenn er die Fördervoraussetzungen fehlerhaft einschätzt.

3. Die beratende Tätigkeit eines Architekten zur Erlangung der (persönlichen) eigentumsmäßigen Voraussetzungen zur Erlangung der Förderfähigkeit ist eine unzulässige Rechtsdienstleistung.

4. Der Architekt wie auch der Energieberater muss den Auftraggeber darauf hinweisen, dass ihm eine rechtsberatende Tätigkeit nicht erlaubt ist und sich der Auftraggeber insoweit an einen Rechtsanwalt zu wenden hat.

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IBRRS 2024, 1334
VergabeVergabe
Vergaberechtsverstoß im Unterschwellenbereich ist nach Zuschlagserteilung unbeachtlich!

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.03.2024 - 12 U 195/22

1. Ein öffentlicher Auftrag ist im sog. Oberschwellenbereich von Anfang an unwirksam, wenn dem öffentlichen Auftraggeber ein Vergabeverstoß gem. § 134 GWB oder § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB vorzuwerfen ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist, wobei die Geltendmachung in einem Nachprüfungsverfahren nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss erfolgen darf.

2. Im Anwendungsbereich der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) ist ein Verstoß gegen Vergaberechtsvorschriften nach der Erteilung des Auftrags unbeachtlich.

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IBRRS 2024, 1271
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Mischgebiet ohne Durchmischung!

VGH Bayern, Urteil vom 11.03.2024 - 15 N 23.83

Ein Plangeber, der ein Mischgebiet festsetzt, muss zumindest sicher voraussehen, dass sich in dem fraglichen Gebiet eine solche Durchmischung einstellt. Ist eine solche Entwicklung nicht zu erreichen, weil die bebaubare Fläche zu klein ist und im Eigentum eines einzigen Eigentümers mit konträren Bauabsichten steht und auch die getroffenen Festsetzungen eher dagegen sprechen, dass sich im Plangebiet Nutzungen im Sinne des § 6 Abs. 2 BauNVO in nennenswertem Umfang verwirklichen können, stellt die Festsetzung des Mischgebiets einen städtebaulich nicht gerechtfertigten "Etikettenschwindel" dar.*)

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IBRRS 2024, 1319
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Wann ist Verwertungskündigung zulässig?

LG Berlin II, Beschluss vom 11.03.2024 - 67 S 289/23

1. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfordert die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erheblich" nicht anders als bei § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Dazu zählen nicht nur die "grundsätzlichen", sondern auch die konkreten Interessen des Mieters am Fortbestand des Mietverhältnisses (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 12.11.2003 - 1 BvR 1424/02, ZMR 2004, 95).*)

2. Zur Berücksichtigung fehlender Bemühungen des Vermieters um Abmilderung der - sozialen und wirtschaftlichen - Kündigungsfolgen durch Unterbreitung eines an den Mieter gerichteten und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unwiderruflichen Angebots zur Anmietung von Ersatzwohnraum.*)

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IBRRS 2024, 0992
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anspruch auf Änderung eines Versammlungsprotokolls

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 12.01.2024 - 980b C 21/23 WEG

1. Ein Rechtsschutzbedürfnis auf Änderung des Versammlungsprotokolls ist nur gegeben, wenn die Protokollberichtigung das Ziel hat, die Auslegung von Beschlüssen zu beeinflussen.

2. Das Versammlungsprotokoll dient nicht dazu, Erklärungen Einzelner, die für einen Wohnungseigentümer in eigener Sache Beweisrelevanz und/oder -wert haben könnten, zu dokumentieren.

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IBRRS 2024, 1311
ImmobilienImmobilien
Verjährung beginnt erst mit Fälligkeit!

BGH, Urteil vom 15.03.2024 - V ZR 224/22

Die Verjährungsfrist für synallagmatisch verbundene Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis beginnt erst mit der Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs. Für den Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück, der nach den vertraglichen Bedingungen nicht sofort fällig ist, beginnt die Verjährungsfrist nicht schon mit Vertragsschluss, sondern erst mit der Fälligkeit. Erst dann ist der Eigentumsverschaffungsanspruch im Sinne von § 200 BGB entstanden (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 19.06.2006 - V ZR 40/05, IBRRS 2006, 1813 = IMRRS 2006, 1126 = NJW 2006, 2773).*)

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IBRRS 2024, 1318
WettbewerbsrechtWettbewerbsrecht
Keine Werbung mit zurückgezogenem Test der Stiftung Warentest!

LG Mannheim, Urteil vom 20.10.2023 - 14 O 14/23

Händler dürfen ein Produkt (hier Türschloss) nicht mit einem Testurteil der Stiftung Warentest bewerben, wenn dieses durch die Stiftung Warentest aufgrund der Produktwarnung des BSI wegen bekanntgewordener Sicherheitslücken des Produkts zurückgezogen worden ist.

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IBRRS 2024, 1252
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Vollstreckung einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung

OLG Köln, Beschluss vom 13.10.2023 - 4 W 31/23

1. Der Gläubiger einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung ist berechtigt, alle von der Rechtsordnung gebilligten Handlungen zur Herbeiführung und zum Nachweis eines Eintritts des Annahmeverzugs des Titelschuldners vorzunehmen.

2. Der Nachweis des Annahmeverzugs kann auch im Rahmen einer einheitlichen Urkunde erfolgen, in der nicht nur das Angebot des Titelgläubigers enthalten ist (§ 294 BGB), sondern die Erklärung des Titelschuldners durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht beurkundet wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn sichergestellt ist, dass ein über den Eintritt des Annahmeverzugs und dessen urkundlichen Nachweis hinausgehender Nachteil nicht zu besorgen ist.

3. Es kann dahinstehen, ob ein Auftreten als Vertreter ohne Vertretungsmacht eine Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 677 BGB ist und eine Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis begründet. Jedenfalls führt eine Beurkundung zum Zweck des Nachweises des Annahmeverzugs nicht zu einem Eingriff in schutzwürdige Rechte in Gestalt einer Vermögenseinbuße oder deren Gefährdung.

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IBRRS 2024, 1330
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Auch wenn zwei sich nicht streiten: Schwarzgeldabrede sticht Verhandlungsmaxime!

OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2024 - 12 U 127/22

1. Ist ein Zivilgericht aufgrund von Indizien davon überzeugt, dass die Parteien eine sog. Ohne-Rechnung-Abrede getroffen haben, hat es die daraus folgende Nichtigkeit gem. § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn die Parteien übereinstimmend vortragen, eine solche Abrede habe es nicht gegeben.*)

2. Die Dispositionsmaxime des Zivilrechts findet in den Fällen ihre Grenze, in denen die Parteien gemeinsam vorsätzlich gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen. Die Folgen dieses Verstoßes können nicht durch übereinstimmenden wahrheitswidrigen Parteivortrag umgangen werden.*)

3. Es ist den Parteien nicht möglich, die Folgen des Gesetzes mit Hilfe zivilprozessualer Vorschriften nachträglich zu umgehen, wenn ein Zivilgericht von den Tatsachen überzeugt ist, die einen Verstoß gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG begründen.*)

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IBRRS 2024, 1233
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Anfechtung eines Nichtbeschlusses: Mindeststreitwert ist anzusetzen!

LG Itzehoe, Beschluss vom 24.05.2023 - 11 T 46/22

Bei der Anfechtungsklage gegen einen Nichtbeschluss beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die Feststellung, dass ein Beschluss nicht gefasst wurde. Eine auch nicht potentielle inhaltliche Prüfung des von dem "Nichtbeschluss" erfassten Streitgegenstands erfolgt nicht. Damit ist lediglich der Mindeststreitwert anzusetzen.

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Online seit 19. April

IBRRS 2024, 1026
Beitrag in Kürze
BauträgerBauträger
Keine Baugenehmigung, kein Zahlungsanspruch!

OLG Oldenburg, Urteil vom 27.10.2022 - 8 U 38/21

1. Die Vergütung aus dem Bauträgervertrag wird erst fällig, wenn der Bauträger eine prüfbare Schlussrechnung erteilt hat.

2. Eine zulasten des Erwerbers von den den Vorschriften der Makler- und Bauträgervordnung (MaBV) abweichende Zahlungsvereinbarung ist unwirksam. Die Anwendbarkeit der Vorschriften der MaBV setzt dabei nicht voraus, dass der Erwerber als Verbraucher zu qualifizieren ist.

3. Ein Verstoß gegen die MaBV liegt vor, wenn die vertragliche Fälligkeitsregelung zu Lasten des Erwerbers regelt, dass die Fälligkeit des Kaufpreises nicht von der Erteilung einer (wirksamen) Baugenehmigung abhängig ist.

4. Ein Verstoß gegen die MaBV liegt auch vor, wenn die Fälligkeitsvereinbarung nicht an einen bestimmten Stand des Bauvorhabens als Fälligkeitsvoraussetzung anknüpft, so dass der "Kaufpreis" nach der vertraglichen Vereinbarung auch insgesamt unabhängig von der vollständigen Fertigstellung fällig werden kann.

5. Die Unwirksamkeit einer gegen die Vorschriften der MaBV verstoßenden Zahlungsvereinbarung hat nicht zur Folge, dass der gesamte Bauträgervertrag nichtig ist.

6. Das Fehlen einer Baugenehmigung und das hieraus folgende öffentlich-rechtliche Verbot der Entgegennahme von Zahlungen begründet ein Zurückbehaltungsrecht des Erwerbers, das der Durchsetzbarkeit der Vergütungsforderung entgegensteht.

7. Im Rahmen eines Bauträgervertrags ist eine vollständige Fertigstellung des Bauvorhabens erst anzunehmen, wenn die bei der Abnahme zu Protokoll gerügten Mängel (sog. Protokollmängel) beseitigt sind. Fehlt eine das gesamte Bauvorhaben legalisierende Baugenehmigung, ist von einer fehlenden Fertigstellung des Bauvorhabens auszugehen.

8. Auf das Fehlen einer Baubeschreibung kann die Unwirksamkeit des Bauträgervertrags nur gestützt werden, wenn die Parteien eine Baubeschreibung zum Inhalt des Vertrags gemacht haben beziehungsweise machen wollten. Fehlt es hieran, kann die geschuldete Bauleistung auch auf andere Weise, etwa durch die Verweisung auf ein Referenzobjekt, umschrieben werden.

9. Der Erwerber kann die Herausgabe des Grundstücks verweigern, wenn ihm ein Recht zum Besitz zusteht. Ein solches Recht kann sich aus dem Bauträgervertrag und der bereits erfolgten Übergabe des Grundstücks ergeben.

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IBRRS 2024, 1313
VergabeVergabe
Schwerwiegende Vergaberechtsverstöße werden von Amts wegen aufgegriffen!

VK Westfalen, Beschluss vom 27.10.2023 - VK 3-30/23

1. Sinn und Zweck der Regelung des § 160 GWB ist zu verhindern, dass ein Bieter, der auch bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren keine Zuschlagschancen hat oder dem kein Schaden droht, kein zuschlaghemmendes Nachprüfungsverfahren einleiten kann (vgl. BT-Drs. 13/9340).*)

2. Besteht nach § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB grundsätzlich eine Pflicht zur Losaufteilung, kann hiervon nach § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB abgesehen werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Diese wirtschaftlichen und technischen Gründe müssen nachvollziehbar dokumentiert sein. Insbesondere dürfte es nicht ausreichen, von der Losvergabe - die den gesetzlichen Regelfall darstellt und daher Vorrang hat - lediglich geradenach apodiktisch mit Gründen der Gewährleistung zu rechtfertigen.*)

3. Welche Mindestanforderungen festgelegt wurden, ist aus der Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters durch Auslegung der Vergabeunterlagen zu ermitteln (vgl. ebenfalls statt vieler: BGH, IBR 2013, 298). Maßgeblicher Bedeutung kommt dabei auch der Leistungsbeschreibung und den weiteren Vergabeunterlagen zu.*)

4. Ausnahmsweise können auch nicht gerügte Vergaberechtsverstöße, die den Antragsteller in seinen Rechten verletzen, durch die Vergabenachprüfungsinstanzen von Amts wegen aufgegriffen werden, wenn es sich insbesondere um solche Verstöße handelt, die schwerwiegend und offenkundig sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss 11.07.2018 - Verg 24/18, IBRRS 2018, 2949 = VPRRS 2018, 0292).*)

5. Bei der Überprüfung, ob und inwieweit die Bewertung der Angebote dem vorgegebenen Benotungssystem entspricht, sind bei der Überprüfung von den Nachprüfungsinstanzen analog § 175 Abs. 2 i. V. m. § 71 Abs. 1 Satz 3 GWB sämtliche in der Vergabedokumentation enthaltenen und der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers zugrundeliegenden Tatsachen, auch soweit diese wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit der Antragstellerin eines Nachprüfungsverfahrens nicht offenbart werden durften, zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2023 - Verg 2/23 (n.v.), und Beschluss vom 16.10.2019 - Verg 6/19, IBR 2020, 415 = VPR 2020, 123).*)

6. Ein Verschulden i.S.v. § 155 Abs. 4 VwGO wird bejaht, wenn der Beteiligte unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch sein Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst hat, die an sich nicht erforderliche Kosten verursacht haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2014 - 2 A 104/12, BeckRS 2014, 53820). So hat der obsiegende Auftraggeber etwa auch dann die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn er den Antrag auf Nachprüfung durch eine unzureichende Information provoziert hat (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 26.08.2020 - Verg 5/20, IBRRS 2020, 3325 = VPRRS 2020, 0332; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2020 - 15 Verg 2/20, IBRRS 2020, 1986 = VPRRS 2020, 0222).*)

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IBRRS 2024, 1314
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Umgebungsschutz im Außenbereich ≠ Sperre für moderne Bebauung!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.04.2024 - 1 MN 29/24

1. Der Umgebungsschutz eines im Außenbereich gelegenen Vorhabens ist nicht gleichsam eine Sperre für moderne Bebauung in dessen Sichtfeld. Von einem Erdrücken, Verdrängen oder Übertönen kann selbst bei ästhetisch mit dem Denkmal unvereinbaren Bauten erst dann die Rede sein, wenn die heranrückende Bebauung einen wesentlichen Teil des Umfeldes prägt oder aber das Denkmal in besonderem Maße auf einen bestimmten, von störender Bebauung freien Blickkontext angewiesen ist.*)

2. Eigene" Belange kann der Denkmaleigentümer erst dann i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als verletzt bezeichnen, wenn die Planung den mit der Unterschutzstellung des Denkmals angestrebten Zweck erheblich beeinträchtigen und die vom Denkmaleigentümer in Erfüllung der ihm auferlegten Erhaltungspflicht getätigten Investitionen in die Denkmalsubstanz nachträglich entwerten kann (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 12.01.2016 - 4 BN 11.15 -, ZfBR 2016, 263 = IBR 2016, 1085 - nur online).*)

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IBRRS 2024, 1315
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ordnungsverfügung hinreichend bestimmt? Protokoll mit Lageplan und Fotos reicht!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2024 - 7 B 101/24

1. Werden die von einem Grundstück zu entfernenden Gegenstände in einem Protokoll genau benannt, in einen Lageplan eingezeichnet und fotografisch erfasst, ist hinreichend erkennbar, welche Gegenstände von dem Grundstück zu entfernen sind.

2. Wendet der Grundstückeigentümer ein, ihm gehe es nicht um eine Nutzungsänderung seines Grundstücks zu einem Lagerplatz, sondern nur darum, die auf dem Grundstück gelagerten Baumaterialien für diverse - im Einzelnen bezeichnete - Bauvorhaben zu verarbeiten und die auf dem Grundstück befindlichen Baumaschinen für Bodenarbeiten, Baumbestandspflege sowie Gartenarbeiten zu verwenden, hat er die entsprechende Bauarbeiten substantiiert darzulegen.

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IBRRS 2024, 1307
WohnraummieteWohnraummiete
Miete kann bei Tod des Vermieters hinterlegt werden!

AG Bottrop, Urteil vom 02.04.2024 - 8 C 183/23

1. Sofern der Vermieter verstorben ist, kann der Mieter die Miete hinterlegen, wenn der neue Vermieter nicht bekannt ist.

2. Dabei müssen nach einer mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorzunehmenden Prüfung im Zeitpunkt der Hinterlegung begründete, objektiv verständliche Zweifel über die Person des Gläubigers vorliegen, deren Behebung auf eigene Gefahr dem Schuldner nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann.

3. Sofern eine Hinterlegung zu Gunsten der unbekannten Erben eines Vermieters erfolgt ist, kann der Nachweis der Empfangsberechtigung an der Hinterlegungsmasse nur durch Vorlage eines Erbscheins erfolgen, die Vorlage eines Testaments genügt nicht.

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IBRRS 2024, 1280
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Sind Stellplätze innerhalb einer Doppelstockgarage sondereigentumsfähig?

BGH, Beschluss vom 07.03.2024 - V ZB 46/23

1. Weder der einzelne Stellplatz innerhalb einer Doppelstockgarage ("Duplexparker") noch der einzelne Stellplatz auf einem Parkpalettensystem ("Palettenparker") ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG a.F. sondereigentumsfähig.*)

2. Nach der Neuregelung für Stellplätze in § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG kann auch an den einzelnen Stellplätzen in Doppelstockgaragen Sondereigentum begründet werden. Stellplätze auf Parkpaletten sind jedenfalls dann sondereigentumsfähig, wenn ein bestimmter Palettenstellplatz zum alleinigen Gebrauch fest zugewiesen wird.*)

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IBRRS 2024, 1251
Beitrag in Kürze
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Makler hat bei Doppelbeauftragung umfassende Auskunftspflichten!

BGH, Urteil vom 21.03.2024 - I ZR 185/22

1. § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB gestattet die sukzessive Doppelbeauftragung des Maklers in der Weise, dass zunächst mit einer Partei des Hauptvertrags eine Provision in Höhe der Hälfte der intendierten Gesamtprovision vereinbart wird und anschließend mit der anderen Partei eine Provision in Höhe der restlichen Hälfte.*)

2. Im Anwendungsbereich des § 656c BGB ist der Makler gegenüber dem Kunden nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, über alle Umstände Auskunft zu erteilen, die für die Entstehung und das Fortbestehen des Provisionsanspruchs von Bedeutung sind.*)

3. Dem Maklerkunden kann im Falle der von § 656c BGB regulierten Doppeltätigkeit des Maklers diesem gegenüber gem. § 810 Fall 2 BGB ein Anspruch auf Vorlage des mit dem anderen Maklerkunden abgeschlossenen Maklervertrags zustehen.*)

4. Besteht zwischen dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch und dem im Wege der Einrede erhobenen Gegenanspruch ein Abhängigkeitsverhältnis dergestalt, dass der Gegenanspruch der Überprüfung des mit der Klage verfolgten Anspruchs dient, führt die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gem. § 273 BGB ausnahmsweise nicht zu einer Verurteilung des Beklagten zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) gem. § 274 BGB, sondern zur Abweisung der Zahlungsklage. So verhält es sich, wenn im Falle einer von § 656c BGB regulierten Doppeltätigkeit des Maklers der vom Makler auf Zahlung von Maklerprovision in Anspruch genommene Maklerkunde der Klage einen ihm gem. § 810 Fall 2 BGB zustehenden Anspruch auf Vorlage des mit der anderen Partei des Kaufvertrags abgeschlossenen Maklervertrags entgegenhält.*)

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IBRRS 2024, 1316
KaufrechtKaufrecht
Hersteller ist kein Erfüllungsgehilfe des Verkäufers!

LG Gießen, Urteil vom 20.09.2022 - 5 O 402/21

1. Der Käufer verstößt nicht gegen seine kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, wenn die Verunreinigung der Kaufsache (hier: Granulat) durch eine vom Käufer im Rahmen der Wareneingangsuntersuchung durchgeführte Sichtkontrolle aufgrund der Gleichfarbigkeit von mangelfreiem und kontaminiertem Material nicht feststellbar war.

2. Zu einer eigenen Überprüfung der chemischen Zusammensetzung des angelieferten Materials ist der Käufer nicht verpflichtet.

3. Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch des Käufers wegen der Lieferung einer mangelhaften Sache ist, dass der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Verhältnis zwischen den Parteien eines Kaufvertrags geht es dabei um die Frage, ob der Verkäufer erkannt hat oder erkennen musste, dass die verkaufte Ware mangelbehaftet ist.

4. Wird die Kaufsache nicht vom Verkäufer, sondern von dessen Muttergesellschaft hergestellt, ist der Verkäufer im Verhältnis zum Käufer nicht als Hersteller der Kaufsache anzusehen. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Kaufsache verpackt und die Verpackung mit seinem Firmenlabel versieht. Ein solcher Aufdruck besagt nicht, dass Verkäufer die Kaufsache selbst hergestellt hat.

5. Der Hersteller einer Kaufsache ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers in dessen Verhältnis zum Käufer. Für einen Fehler, dem der Hersteller bei der Produktion der Kaufsache unterlaufen ist, trifft den Verkäufer gegenüber dem Käufer keine Verantwortlichkeit.

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IBRRS 2024, 1317
Beitrag in Kürze
SachverständigeSachverständige
Wann ist der Hinweis auf Vorschussüberschreitung noch reichtzeitig?

LG Ulm, Beschluss vom 23.06.2023 - 2 O 292/19

1. Der Sachverständige erhält die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige nicht rechtzeitig auf die Vorschussüberschreitung hingewiesen hat.

2. Sinn und Zweck der Hinweispflicht ist nicht die Vermeidung von Gutachterkosten, sondern die Vermeidung der Überraschung der Parteien mit unerwartet hohen Kosten.

3. Die Mitteilung des Sachverständigen, dass der eingeholte Auslagenvorschuss erschöpft sei und für die Beantwortung der Fragen des Gerichts mit 30.000 EUR zu rechnen sei, erfolgt rechtzeitig, wenn sie einen Monat vor Abgabe des Gutachtens erfolgt.

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IBRRS 2024, 1300
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Wann sind die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens erstattungsfähig?

OLG Köln, Beschluss vom 02.04.2024 - 17 W 42/24

1. Die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte (BGH, IBR 2012, 431).

2. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war. Hierzu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (BGH, a.a.O.; OLG Köln, IBR 2010, 1129 - nur online).

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IBRRS 2024, 1299
ProzessualesProzessuales
Mögliche Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs: Keine einstweilige Anordnung!

VG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2024 - 12 E 1273/24

Allein aus einer möglichen Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs folgt die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit in aller Regel nicht.*)

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Online seit 18. April

IBRRS 2024, 1297
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verbraucher wird nicht belehrt: Auswirkungen auf das Honorar?

OLG Köln, Urteil vom 08.04.2024 - 11 U 215/22

1. Die gegenüber einem Verbraucher bestehende Belehrungspflicht des § 7 Abs. 2 HOAI 2021 auf die Möglichkeit der Vereinbarung eines über oder unter dem Basishonorarsatz liegenden Honorars gilt auch bei Vereinbarung eines Zeithonorars oder Pauschalhonorars.*)

2. Belehrt der Architekt oder Ingenieur den Verbraucher nicht ordnungsgemäß gem. § 7 Abs. 2 HOAI 2021 über die Möglichkeit, ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln vereinbarten Werte zu vereinbaren, führt dieser Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung, sondern nur dazu, dass das Honorar nach oben durch das Honorar nach den Basishonorarsätzen der HOAI begrenzt ist.*)

3. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Falle eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht des § 7 Abs. 2 HOAI 2021 das vereinbarte Honorar unter dem sich aus den Basishonorarsätzen ergebenden Honorar liegt, trägt der Architekt bzw. Ingenieur.*)

4. Die auf das vereinbarte Honorar gestützte Klage ist nur schlüssig, wenn der Architekt oder Ingenieur neben dem vereinbarten Honorar auch das sich aus den Basishonorarsätzen ergebende Honorar schlüssig darlegt.*)

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IBRRS 2024, 1298
VergabeVergabe
„Weißmarkierungsarbeiten“ sind ein eigenständiges Fachlos!

VK Bund, Beschluss vom 26.02.2024 - VK 2-13/24

1. Bei der Teilleistung "Weißmarkierungsarbeiten" handelt es sich um einen eigenständigen fachlichen Markt. Daher ist grundsätzlich ein Fachlos zu bilden.

2. Der Grundsatz der Bildung eines Fachloses besteht nicht ausnahmslos. Eine Gesamtvergabe ist erlaubt, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

3. Verzicht auf Fachlose muss "erforderlich" sein. Erforderlichkeit ist nicht erst dann gegeben, wenn ein Losverzicht vollkommen alternativlos ist. Die Erforderlichkeit ist als eine konkrete Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu verstehen.

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IBRRS 2024, 1234
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ratsmitglieder müssen Kenntnis von Vorhaben- und Erschließungsplan haben!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.02.2024 - 1 KN 81/21

1. Mit der Beschlussfassung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan nehmen die Ratsmitglieder den Regelungsgehalt des Plans sowie die zu den jeweiligen Regelungen führende Abwägung in ihren Willen auf. Vor diesem Hintergrund ist es unverzichtbar, dass alle Ratsmitglieder Kenntnis von dem vollständigen Vorhaben- und Erschließungsplan haben. Das setzt bei einem komplexen Plan voraus, dass er den Ratsmitgliedern als Sitzungsunterlage zugänglich gemacht wird. *)

2. Hängt der Planvollzug von der Erteilung einer weiteren fachrechtlichen Genehmigung - beispielsweise naturschutzrechtlicher Art - ab, muss sich die planende Gemeinde im Planaufstellungsverfahren prognostisch beurteilen, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung erteilt werden kann. Führt diese prognostische Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die Genehmigung nicht erteilt werden kann, darf der Plan nicht erlassen werden; er wäre nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Ist hingegen auf Grundlage einer Prognose im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, dass die Genehmigung (wahrscheinlich) erteilt werden kann, muss die Gemeinde den voraussichtlichen Aufwand zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit in ihre Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB einstellen.*)

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IBRRS 2024, 0996
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Corona-bedingte Nutzungsbeeinträchtigung ändert nichts an Mietzahlungspflicht

LG Hamburg, Urteil vom 15.08.2023 - 311 O 274/22

1. Miete bleibt unabhängig von etwaigen Einwendungen wegen corona-bedingter Nutzungsbeeinträchtigung/Untersagung geschuldet (§ 535 Abs. 2 BGB).

2. Die - ohne Urkundenbeweis - eingeführte GuV-Rechnung erlaubt eine Anpassung nach § 313 BGB allenfalls im Nachverfahren.

3. Zur Prima-facie-Liquidität des Anspruchs aus der (Mietvertrags-)Urkunde (ebenso schon BGH, Urteil vom 18.09.2007 - XI ZR 211/06, IMRRS 2007, 2442).

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IBRRS 2024, 0983
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nach Randale gibt es keine Versammlung mehr!

AG Dortmund, Urteil vom 31.05.2023 - 514 C 25/21

1. Ein Wohnungseigentümer als Streithelfer ist als streitgenössischer Streithelfer anzusehen.

2. Als Streitgenosse hat der streitgenössische Nebenintervenient gegenüber dem einfachen Streithelfer erweiterte Möglichkeiten, den Prozess zu beeinflussen. Insbesondere kann er selbstständig, auch bei Widerspruch der Partei, Angriffs- und Verteidigungsmittel aus deren Recht vorbringen und (sonstige) Prozesshandlungen vornehmen.

3. Im Fall der rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Wohnungseigentumsrechts ist der Erwerber aus eigenem Recht zur Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse und zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ungültigkeit ab dem Zeitpunkt berechtigt, in dem er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

4. Ist zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung bereits eine noch vom Veräußerer erhobene Anfechtungsklage rechtshängig, bleibt dieser nach Maßgabe des § 265 Abs. 2 ZPO berechtigt, das Verfahren fortzuführen.

5. Wird trotz Vorliegens eines Nichtbeschlusses das Zustandekommen eines positiven oder negativen Eigentümerbeschlusses verkündet, ist hiergegen die Anfechtungsklage zu erheben.

6. Wird die Einladungsfrist zur Eigentümerversammlung nicht eingehalten, führt dies zur Ungültigerklärung der gefassten Beschlüsse, es sei denn, dass sie ohne den Einberufungsmangel ebenso gefasst worden wären.

7. Die Ursächlichkeit eines formellen Mangels ist erst zu verneinen, wenn eine Einflussnahme des durch den Mangel betroffenen Wohnungseigentümers auf den Diskussionsverlauf und das Abstimmungsverhalten in der Eigentümerversammlung ausgeschlossen werden kann.

8. Wenn es bereits im Vorfeld zu Auseinandersetzungen und einem Polizeieinsatz kommt, und sodann ein Teil der zuvor noch erschienenen Eigentümer den Ort der Versammlung verlässt, stellt sich die Durchführung einer Eigentümerversammlung durch eine Minderheit der Eigentümer als treuwidrig dar. Eine solche Versammlung ist schon aus formellen Gründen nicht beschlussfähig.

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IBRRS 2024, 1305
Beitrag in Kürze
AGBAGB
Schriftformklauseln für Fristen und Termine sind unwirksam!

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.04.2024 - 2 U 196/22

Zur Unwirksamkeit der Klausel „Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben“ in Verbrauchsgüterkaufverträgen über Wohnmobile und Wohnwagen.*)

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IBRRS 2024, 1293
NotareNotare
Bewertungsfehler macht Prüfer nicht voreingenommen!

BGH, Beschluss vom 04.03.2024 - NotZ(Brfg) 2/23

Ist in der notariellen Fachprüfung eine Aufsichtsarbeit wegen eines Bewertungsfehlers des Prüfers neu zu bewerten, ist die Neubewertung aus Gründen der Chancengleichheit in der Regel durch die ursprünglichen Prüfer vorzunehmen, soweit diese nicht als befangen anzusehen sind. Allein der Umstand, dass einem Prüfer ein Bewertungsfehler angelastet wird, ist dabei nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit des Prüfers in Frage zu stellen (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 19.05.2016 - 6 B 1/16, BeckRS 2016, 47406).*)

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IBRRS 2024, 1303
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Auch selbständige Beweisverfahren sind Geschäftsgeheimnisstreitsachen!

BGH, Beschluss vom 09.11.2023 - I ZB 32/23

1. Unter die Geschäftsgeheimnisstreitsachen im Sinne des § 16 Abs. 1 GeschGehG fallen auch selbständige Beweisverfahren.*)

2. Soweit § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG die Anfechtbarkeit von Anordnungen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG beschränkt, gilt dies nicht für in einem selbständigen Beweisverfahren ergangene Anordnungen. Insbesondere kann ein dem selbständigen Beweisverfahren eventuell nachfolgendes Klageverfahren nicht als Hauptsache im Sinne des § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG zu dem selbständigen Beweisverfahren angesehen werden.*)

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IBRRS 2024, 1232
ProzessualesProzessuales
Wann liegt eine WEG-Streitigkeiten vor?

LG Augsburg, Beschluss vom 23.02.2023 - 42 S 641/23

1. Entscheidend für die Frage, ob eine Wohnungseigentumssache oder eine allgemeine Zivilsache vorliegt, ist die Klagebegründung; maßgebend ist hierbei allerdings nicht die jeweilige Anspruchsgrundlage, aus der die Ansprüche geltend gemacht werden, sondern ob das von Klägerseite in Anspruch genommene Recht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist.

2. Wird auf das wohnungseigentumsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis und die damit einhergehenden Treuepflichten abgestellt, liegt demnach eine Wohnungseigentumssache vor.

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Online seit 17. April

IBRRS 2024, 1282
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Anforderungen an die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten?

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.05.2023 - 12 U 18/23

1. Zur Begründung einer vereinbarten Stundenlohnvergütung muss der Unternehmer im Prozess nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind.

2. Die schlüssige Abrechnung eines Stundenlohnvertrags setzt grundsätzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet werden. Sie ist nicht erforderlich zur nachprüfbaren Darlegung des vergütungspflichtigen Zeitaufwands, weil seine Bemessung und damit die im Vergütungsprozess erstrebte Rechtsfolge nicht davon abhängen, wann der Unternehmer welche Tätigkeiten ausgeführt hat.

3. Die Vereinbarung eines Stundenlohns für Werkleistungen begründet eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Schadensersatzanspruch entstehen lässt.

4. Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs muss der Besteller darlegen und beweisen. An die Darlegung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen, unzulässig ist aber eine Behauptung ins Blaue ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt. Der Vortrag muss erkennen lassen, an welcher Stelle der Unternehmer unwirtschaftlich gearbeitet haben soll. Soweit dem Besteller die durchzuführenden Arbeiten und die hierfür notwendigen Arbeitsgänge bekannt waren, kann er sich nicht auf eine sekundäre Darlegungslast berufen.

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IBRRS 2024, 1289
VergabeVergabe
Wann liegt Ausschreibungs- bzw. Vergabereife vor?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2024 - 19 Verg 1/23

1. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist die Einleitung des Vergabeverfahrens.

2. Die Frage der Ausschreibungs- bzw. Vergabereife beurteilt sich danach, ob die Vergabeunterlagen fertig gestellt und die rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür geschaffen sind, dass mit den ausgeschriebenen Leistungen innerhalb der in den Vergabeunterlagen angegebenen Frist begonnen werden kann.

3. Die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags verlangt, neben dem Bestehen eines besonderen Feststellungsinteresses, die Zulässigkeit des ursprünglichen Nachprüfungsantrags.

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IBRRS 2024, 1291
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Was geht vor: Umwelt- oder Denkmalschutz?

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2024 - 2 M 70/23

1. Auch unter Berücksichtigung des überragenden öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien verbleibt es bei der auf den Einzelfall zu beziehenden Interessenabwägung, ob dieser Belang die Belange des Denkmalschutzes überwiegt.*)

2. Dabei ist aber in Ansehung des Abwägungsvorrangs gem. § 2 EEG davon auszugehen, dass denkmalschutzrechtliche Belange nur überwiegen, wenn entweder der Eingriff in das Denkmal besonders schwerwiegend ist oder, wenn er ein Denkmal von herausgehobener Bedeutung betrifft.*)

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IBRRS 2024, 1241
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wichtiger Grund für Abberufung des Verwalters gibt noch lange keinen Anspruch auf Abberufung

LG Stuttgart, Beschluss vom 19.05.2023 - 19 S 31/21

1. Ein Verwalter kann aus wichtigem Grund abberufen werden.

2. Allerdings reicht das Vorliegen eines wichtigen Grunds für sich genommen nicht aus, einen Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung zu begründen. Denn auch dann hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer noch ein Ermessen, ob sie einen wichtigen Grund als Anlass zur Kündigung nehmen will, oder ob sie den Verwalter beibehalten will.

3. Solange das Ermessen der Wohnungseigentümer nicht auf null reduziert ist, widerspricht die Ablehnung eines Beschlussantrags grundsätzlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.

4. Eine allgemeine Überwachungspflicht oder eine Weisungsbefugnis des Verwaltungsbeirats gegenüber dem Verwalter sieht das Gesetz nicht vor.

5. Ein Entlastungsbeschluss entspricht regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung, außer wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen.

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IBRRS 2024, 1231
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer kann Mieter zur Belegeinsicht ermächtigen

AG Siegen, Urteil vom 27.01.2023 - 17 C 8/22

Zur Ausübung des Einsichtsrechts in die Betriebskostenbelege kann der Wohnungseigentümer seinen Mieter ermächtigen.

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IBRRS 2024, 1286
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Revisionsgericht kann Sicherheitsleistung nicht herabsetzen

BGH, Beschluss vom 26.03.2024 - VIII ZR 22/24

1. Einem Antrag auf Herabsetzung der nach dem Berufungsurteil zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistenden Sicherheit durch das Revisionsgericht fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 03.04.1996 - XII ZR 26/96, IBRRS 1996, 0099; vom 13.08.1998 - III ZR 81/98, IBRRS 1998, 0296 = NJW-RR 1999, 213).*)

2. Zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Abänderung der Art einer gerichtlich angeordneten Sicherheitsleistung - hier nach § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO - durch das Revisionsgericht (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 04.03.1966 - VIII ZR 20/66, IBRRS 1966, 0232 = NJW 1966, 1028; vom 03.04.1996 - XII ZR 26/96, IBRRS 1996, 0099; vom 13.08.1998 - III ZR 81/98, IBRRS 1998, 0296 = NJW-RR 1999, 213).*)

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IBRRS 2024, 1290
ProzessualesProzessuales
Klagerücknahme wirksam: Keine Umdeutung in Erledigungserklärung!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2023 - 7 W 65/23

1. Auch Prozesshandlungen können umgedeutet werden. Die Umdeutung setzt eine unwirksame Parteihandlung voraus.

2. Eine Umdeutung einer Klagerücknahme in eine Erledigungserklärung kommt nicht in Betracht, wenn die erklärte Klagerücknahme wirksam war.

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Online seit 16. April

IBRRS 2024, 1038
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Erfolgshonorar nicht wirksam vereinbart: Architekt geht komplett leer aus!

KG, Urteil vom 19.12.2023 - 21 U 24/23

1. Für die Einstufung der Leistungen eines Architekten als Dienst- oder Werkvertrag kommt es darauf an, ob ein Erfolg oder nur ein für das Arbeitsergebnis mittelbarer bedeutsamer Arbeitseinsatz geschuldet ist.

2. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Architekten, nach der dem Architekten ein Erfolgshonorar i.H.v. 10% des allein von ihm geschätzten Einsparpotenzials zusteht, räumt dem Architekten in unzulässiger Weise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ein und ist unwirksam.

3. Gleichfalls unwirksam ist eine Regelung, nach der das Honorar 30 Tage nach Vorlage des Berichts über die vom Architekten ermittelten Einsparpotenziale fällig wird, weil sie dem gesetzlichen Leitbild in § 641 BGB widerspricht.




IBRRS 2024, 1275
VergabeVergabe
Positive Eignungsprüfung schafft Vertrauenstatbestand!

VK Bund, Beschluss vom 31.01.2024 - VK 1-99/23

1. In einem Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb prüft der öffentliche Auftraggeber die Eignung der am vorgeschalteten Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen, bevor er sie zum Verhandlungsverfahren zulässt.

2. Mit der positiven Eignungsprüfung wird ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass der Auftraggeber die Eignung auf gleichbleibender tatsächlicher Grundlage später nicht nochmals abweichend beurteilt.

3. Ein solcher Vertrauenstatbestand kann nur dann und insoweit begründet werden, wie der öffentliche Auftraggeber die Eignung des betreffenden Bewerbers abschließend geprüft hat, also z. B. nicht, wenn noch prüfungsrelevante Unterlagen oder Nachweise fehlen.

4. Wird die Eignung des Bestbieters zu Unrecht bejaht, muss ein Mitbewerber diesen Vergaberechtsverstoß im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb ab der Begründung des Vertrauenstatbestands hinnehmen.

5. Öffentliche Aufträge sind an geeignete Unternehmen zu vergeben. Welche Anforderungen an die Eignung gestellt werden, bestimmt der Auftraggeber durch entsprechende Vorgaben, die in der Auftragsbekanntmachung aufzuführen sind.

6. Um den Ausschluss eines Bieters mangels Eignung zu rechtfertigen, müssen die betreffenden Eignungsanforderungen eindeutig sein. Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers, d. h. unklare oder mehrdeutige Vorgaben können einem Bewerber oder Bieter nicht entgegengehalten werden.

7. "Vergleichbar" ist eine Referenzleistung dann, wenn sie der ausgeschriebenen Leistung so weit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet.

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IBRRS 2024, 1270
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Was ist ein „kleiner“ Betrieb des Beherbergungsgewerbes?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2024 - 14 S 1655/23

1. Zur Einordnung von sog. Boardinghäusern in die Kategorien der Art der baulichen Nutzung im Sinne der §§ 1 ff. BauNVO.*)

2. Zum Begriff des "kleinen" Betriebs des Beherbergungsgewerbes im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO.*)

3. Zum Verhältnis von § 3 Abs. 3 Nr. 1 und § 13a BauNVO.*)

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IBRRS 2024, 1244
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Auch behindertengerechter Umbau hat seine Grenzen

LG Wuppertal, Beschluss vom 29.08.2023 - 8 S 5/23

1. Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Allerdings müssen diese baulichen Veränderungen auch erforderlich sein.

2. Erforderlichkeit bedeutet, dass der Mieter unter mehreren möglichen nur die bauliche Veränderung beanspruchen kann, die mit dem geringsten Eingriff in die Gebäudesubstanz, in die Interessen des Vermieters und der übrigen Mieter verbunden ist.

3. Werden durch die Einrichtung Sicherheitsbelange tangiert (Statik, Elektrizität, Sanitär), so kann der Vermieter verlangen, dass die Arbeiten von einer Fachfirma ausgeführt werden.

4. Die Abwägung der wechselseitigen Interessen kann nur im Einzelfall erfolgen. Erfordert der Einbau der vom Mieter begehrten bodengleichen (barrierefreien) Dusche nicht nur den Umbau des bestehenden Bades der vom Mieter bewohnten Wohnung, insbesondere die Entfernung der vorhandenen Badewanne, sondern einerseits eine größere Durchbohrung der Geschossdecke und andererseits die räumliche, optische und wohl auch akustische Beeinträchtigung des Bades der unter der Wohnung des Mieters liegenden Wohnung, muss das Interesse des Mieters, der nicht substanziiert dargetan hat, dass und welche weniger belastenden Maßnahmen bestehen, am Einbau der beantragten Duschwand zurückstehen.

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