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IBRRS 1993, 0471
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BGH, Urteil vom 27.10.1993 - VIII ZR 46/93
1. Wird die Verwaltung einzelner durch Vermittlung des Versicherungsvertreters zustande gekommener Versicherungsverträge später von diesem auf einen Versicherungsmakler übertragen, ohne daß der Inhalt des Versicherungsvertretervertrages verändert wird, so löst dies - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - keinen Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters aus.*)
2. Insoweit kann es nämlich keinen Unterschied machen, ob der Versicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer gekündigt und neu abgeschlossen wird (verbunden mit Verlust von Folgeprämien und Ausgleichsanspruch) oder eine Fortsetzung zu den vom Makler ausgehandelten Konditionen vereinbart wurde. (Leitsatz 2 von der Redaktion)*)