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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 1996, 0448
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BGH, Urteil vom 11.12.1996 - VIII ZR 154/95
1. Das Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage des Anspruchsgegners entfällt trotz Anhängigkeit einer einseitig nicht mehr zurücknehmbaren Leistungsklage des Anspruchsstellers dann nicht, wenn feststeht, daß sachlich über diesen Anspruch nicht entschieden werden wird.*)
2. Art. 21 EuGVÜ kennt keinen Vorrang einer - später erhobenen - Leistungsklage unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses für eine - zuvor erhobene - negative Feststellungsklage. Der sich aus Art. 21 EuGVÜ ergebende Grundsatz der zeitlichen Priorität, der auch im Verhältnis zwischen negativer Feststellungsklage und Leistungsklage gilt, darf nicht unter Rückgriff auf die innerstaatliche prozessuale Regel des Vorrangs der Leistungsklage überspielt werden; dies stände im Widerspruch zum zwingenden Charakter des autonom auszulegenden Übereinkommens.*)