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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 1990, 0309
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BGH, Urteil vom 29.03.1990 - IX ZR 190/89
1. Die Belehrungspflicht des Urkundsnotars erstreckt sich grundsätzlich nicht auf Ansprüche, die gegen einen Beteiligten zu Unrecht erhoben werden könnten.*)
2. Hat der Grundstückseigentümer mit dem Versorgungsunternehmen für Gas und Wasser einen Anschlußvertrag geschlossen, und ist der Anschluß hergestellt, so richtet sich die Forderung des Versorgungsunternehmens wegen der Anschlußkosten ohne besondere Vereinbarung auch dann nicht gegen einen späteren Erwerber des Grundstücks, wenn dieser Versorgungsleistungen über den Anschluß erstmals in Anspruch nimmt (Ergänzung zu BGHZ 100, 299 (311) = NJW 1987, 2094 = LM AVBEltV Nr. 3).*)