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IBRRS 2015, 1585
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BGH, Beschluss vom 24.03.2015 - IX ZB 50/13

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IBRRS 2015, 0253; IMRRS 2015, 0146
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Nachtragsverteilung nicht angeordnet: Wer kann Beschwerde einlegen?

BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - IX ZB 50/13

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2015, 1585
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 24.03.2015 - IX ZB 50/13

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2015, 0253; IMRRS 2015, 0146
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Nachtragsverteilung nicht angeordnet: Wer kann Beschwerde einlegen?

BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - IX ZB 50/13

1. Die Befugnis zur Erhebung einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung einer Nachtragsverteilung hat nur der antragstellende Insolvenzverwalter oder -gläubiger, nicht derjenige, der nur angeregt hat, das Insolvenzgericht möge von Amts wegen tätig werden.*)

2. Entsteht nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ein Anspruch des Schuldners auf die Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung, der davor aufschiebend bedingt begründet war, kommt die Anordnung einer Nachtragsverteilung in Betracht.*)

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