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IBRRS 1987, 0451
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BGH, Urteil vom 19.03.1987 - III ZR 266/85
1. Der öffentlichrechtliche Anspruch auf Abführung toter Wertpapierdepots an den Präsidenten des Bundesausgleichsamts ist kraft Zuweisung gem. § 35 WBG im Zivilrechtsweg geltend zu machen.*)
2. § 10 WUSchlG dient der Kriegsfolgenbereinigung und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.*)
3. Die Bestellung eines Pflegers für die unbekannten Wertpapiereigentümer befreit die Depotbank nicht von der Abführungspflicht nach § 10 WUSchlG.*)
4. Wird der Bank nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Abführung unmöglich, so haftet sie bei Verschulden in entsprechender Anwendung der §§ 292, 989 BGB auf Schadensersatz.*)