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IBRRS 1996, 0423
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BGH, Urteil vom 25.11.1996 - II ZR 118/95
1. Nur schwerste Verfehlungen können ausnahmsweise die Versagung von betrieblichen Ruhegeldansprüchen - die im übrigen Entgeltcharakter haben - unter dem Gesichtspunkt rechtfertigen, daß es dann an der erwarteten Gegenleistung für die versprochene Pension fehlt und daß dessen Inanspruchnahme deshalb rechtsmißbräuchlich wäre. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der aus der Versorgungszusage Berechtigte das Unternehmen, aus dessen Erträgen seine Pension bezahlt werden soll, fortgesetzt schädigt (z.B. anerkannt bei einem Schaden von rund 6 Millionen DM) und dadurch dessen wirtschaftliche Grundlage gefährdet.*)
2. Pflichtverletzungen, die nach Art, Ausmaß und Folgen dieses außerordentliche Gewicht nicht haben, reichen dagegen für einen Pensionsentzug selbst dann nicht aus, wenn auf sie eine fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses gestützt werden könnte. (Leitsätze der Redaktion)*)