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IBRRS 2011, 1565; IMRRS 2011, 1114
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Herabsetzung des Streitwerts für Verbraucherschutzverbände

BGH, Beschluss vom 17.03.2011 - I ZR 183/09

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IBRRS 2011, 0902
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Unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung

BGH, Urteil vom 10.02.2011 - I ZR 183/09

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2011, 1565; IMRRS 2011, 1114
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Herabsetzung des Streitwerts für Verbraucherschutzverbände

BGH, Beschluss vom 17.03.2011 - I ZR 183/09

Bei Klagen von Verbraucherschutzverbänden, die im öffentlichen Interesse tätig und auf die Finanzierung durch die öffentliche Hand angewiesen sind, kann eine Herabsetzung des Streitwerts nach § 12 Abs. 4 UWG häufiger und in stärkerem Maße in Betracht kommen als bei Klagen von Wettbewerbsverbänden.*)

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IBRRS 2011, 0902
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Unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung

BGH, Urteil vom 10.02.2011 - I ZR 183/09

1. Nach Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist - ebenso wie zuvor nach § 5 Abs. 5 UWG 2004 - nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung unlauter.*)

2. Zielt ein Unterlassungsantrag durch Formulierungen wie "für Lebensmittel wie nachfolgend abgebildet zu werben" auf das Verbot der konkreten Verletzungsform ab, stellen weitere in den Antrag aufgenommene, die konkrete Verletzungsform beschreibende Merkmale grundsätzlich eine unschädliche Überbestimmung dar.*)

3. Eine Gleichartigkeit im Sinne von Nr. 5 UWG des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG liegt nur dann vor, wenn das andere Produkt nicht nur tatsächlich gleichwertig, sondern auch aus der Sicht des Verbrauchers austauschbar ist. Wird für ein Markenprodukt geworben, ist daher ein unter einer Handelsmarke vertriebenes Produkt nicht gleichartig, auch wenn es objektiv gleichwertig sein mag.*)

4. Die in der Regelung der Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zugrunde gelegte Erwartung, dass eine einschränkungslos angebotene Ware in sämtlichen in die Werbung einbezogenen Filialen in ausreichender Menge erworben werden kann, lässt sich nur durch einen aufklärenden Hinweis neutralisieren, der klar formuliert, leicht lesbar und gut erkennbar ist.*)

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