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IBRRS 1996, 0191
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BGH, Urteil vom 23.05.1996 - I ZR 122/94
1. Ein Wettbewerbsverein, der in erster Linie im Interesse der Allgemeinheit und insbesondere aller Gewerbetreibenden tätig wird, handelt, wenn er Wettbewerbsverstöße verfolgt, auch im Interesse der zu seinen Mitgliedern zählenden Mitbewerber des mutmaßlichen Verletzers und damit zu Zwecken des Wettbewerbs.*)
2. Das ungenehmigte, der Dokumentation eines angeblichen oder wirklichen Wettbewerbsverstoßes dienende Fotografieren durch Testpersonen innerhalb der Geschäftsräume eines Kaufmanns ist wettbewerbswidrig. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Aufnahmen von einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen und nicht von einem Mitbewerber veranlaßt worden sind.*)