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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "I ZR 69/96" ODER "I ZR 69.96"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 15.10.1998 - I ZR 69/96
a) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die bloße Aufforderung zu einem Vergleich unter den Begriff der vergleichenden Werbung fällt.*)
b) Ein Werbevergleich ist grundsätzlich auch bei nichtidentischen Produkten zulässig, sofern diese nur funktions-identisch sind und aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher als Substitutionsprodukte in Betracht kommen.*)
c) Eine vergleichende Werbung ist nur dann herabsetzend oder verunglimpfend i.S. von Art. 3a Abs. 1 lit. e der Richtlinie 97/55/EG, wenn über die mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für den Mitbewerber hinaus besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen.*)
d) Auch eine unlautere Rufausnutzung i.S. von Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 97/55/EG setzt voraus, daß besondere, über die bloße Nennung der Marke, des Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers hinausgehende Umstände hinzutreten, die den Vorwurf der wettbewerbswidrigen Rufausnutzung begründen können.*)
e) Die in einem Schreiben an einen Dritten, der als Mitarbeiter im Rahmen einer Vertriebsorganisation angeworben werden soll, enthaltene Aussage "Es handelt sich dabei um hochwertigen Designer-Modeschmuck zu akzeptablen Preisen. Vergleichen Sie einmal mit dem Katalog von P... L...", stellt eine vergleichende Werbung dar, die nach § 1 UWG nicht zu beanstanden ist, da sie die in Art. 3a Abs. 1 lit. a - h der Richtlinie 97/55/EG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt.*)
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