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IBRRS 2020, 0825; VPRRS 2020, 0104
VergabeVergabe
Keine Mitteilungs- und Wartepflicht im Unterschwellenbereich!

KG, Urteil vom 07.01.2020 - 9 U 79/19



IBRRS 2020, 0827; IMRRS 2020, 0334; IVRRS 2020, 0137; VPRRS 2020, 0106
ProzessualesProzessuales
Einstweilige Verfügung zurückgewiesen: Keine einstweilige Anordnung in der Berufung!

KG, Beschluss vom 13.12.2019 - 9 U 79/19

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 0825; VPRRS 2020, 0104
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Keine Mitteilungs- und Wartepflicht im Unterschwellenbereich!

KG, Urteil vom 07.01.2020 - 9 U 79/19

1. Zum Rechtsschutz bei Vergabeverfahren außerhalb des Anwendungsbereichs des Kartellvergaberechts der §§ 97 ff. GWB.*)

2. Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Kartellvergaberechts besteht Primärrechtsschutz grundsätzlich erst mit Beginn des Vergabeverfahrens und erlischt mit seiner Beendigung (vgl. Senat, VPR 2020, 76).*)

3. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Kartellvergaberechts besteht eine den Vorgaben des § 134 GWB entsprechende Mitteilungs- und Wartepflicht nur bei entsprechender (landes-)gesetzlicher Grundlage oder europarechtlich, soweit der ausgeschriebene Auftrag eine Binnenmarktrelevanz aufweist, und ist ein unter Verstoß hiergegen geschlossener Vertrag weder entsprechend § 135 GWB noch grundsätzlich nach § 134 BGB unwirksam (entgegen OLG Düsseldorf, VPR 2018, 67).*)




IBRRS 2020, 0827; IMRRS 2020, 0334; IVRRS 2020, 0137; VPRRS 2020, 0106
ProzessualesProzessuales
Einstweilige Verfügung zurückgewiesen: Keine einstweilige Anordnung in der Berufung!

KG, Beschluss vom 13.12.2019 - 9 U 79/19

Der Antrag auf einstweilige Anordnungen im Berufungsverfahren gegen ein eine einstweilige Verfügung zurückweisendes Urteil ist, jedenfalls soweit sie über einen Eingriff in die vollstreckbaren Regelungen des angefochtenen Urteils hinausgehen, unstatthaft (hier: Einstweilige Verfügung auf Unterlassung der weiteren Auftragsdurchführung in einem unterschwelligen Vergabeverfahren) (Anschluss BGH, Beschluss vom 01.12.2005 - IX ZB 208/05, IBRRS 2005, 4751; entgegen OLG Düsseldorf, IBR 2018, 156).*)

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