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IBRRS 2022, 0017; IMRRS 2022, 0006
BauträgerBauträger
8%-iger Einbehalt kann "geringfügig" sein!

OLG München, Beschluss vom 23.10.2020 - 27 U 2211/20 Bau

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IBRRS 2022, 0016; IMRRS 2022, 0005
BauträgerBauträger
8 %-iger Einbehalt kann "geringfügig" sein!

OLG München, Beschluss vom 13.08.2020 - 27 U 2211/20 Bau

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 0017; IMRRS 2022, 0006
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
8%-iger Einbehalt kann "geringfügig" sein!

OLG München, Beschluss vom 23.10.2020 - 27 U 2211/20 Bau

1. Dem Bauträger steht die Vergütung erst nach vollständiger Fertigstellung und Abnahme des Objekts zu. Er ist vorleistungspflichtig.

2. Hat der Erwerber einen Großteil der vereinbarten Vergütung bereits geleistet und behält er einen Teil der Vergütung wegen Mängel zurück, kann die die Auflassung und die Eintragungsbewilligung ins Grundbuch insoweit nicht verweigert werden, wenn die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstößt.

3. Es gibt keine feste Geringfügigkeitsgrenze. Erforderlich ist in jedem Einzelfall eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände, wobei der betragsmäßig rückständige Teil der Leistung nur ein - wenngleich wesentliches - zu würdigendes Kriterium ist.

4. Eine ausstehende Restvergütung in Höhe von 8 % kann im Einzelfall als geringfügig anzusehen sein.

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IBRRS 2022, 0016; IMRRS 2022, 0005
BauträgerBauträger
8 %-iger Einbehalt kann "geringfügig" sein!

OLG München, Beschluss vom 13.08.2020 - 27 U 2211/20 Bau

1. Dem Bauträger steht die Vergütung erst nach vollständiger Fertigstellung und Abnahme des Objekts zu. Er ist vorleistungspflichtig.

2. Hat der Erwerber einen Großteil der vereinbarten Vergütung bereits geleistet und behält er einen Teil der Vergütung wegen Mängel zurück, kann die die Auflassung und die Eintragungsbewilligung ins Grundbuch insoweit nicht verweigert werden, wenn die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstößt.

3. Es gibt keine feste Geringfügigkeitsgrenze. Erforderlich ist in jedem Einzelfall eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände, wobei der betragsmäßig rückständige Teil der Leistung nur ein - wenngleich wesentliches - zu würdigendes Kriterium ist.

4. Eine ausstehende Restvergütung in Höhe von 8 % kann im Einzelfall als geringfügig anzusehen sein.

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