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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2013, 3330
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Architekten und Ingenieure
Keine Haftungsbegrenzung durch Zusatz "GbR GmbH"!
OLG Hamm, Urteil vom 15.07.2011 - 19 U 12/11
Den Gesellschaftern einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ist es nicht ohne weiteres möglich, ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Eine solche Beschränkung ist vielmehr nur im Wege einer individuell mit dem Architekten getroffenen Vereinbarung möglich. Die bloße Kenntnis des Architekten, dass eine solche Beschränkung gewollt ist, reicht demgegenüber nicht aus.