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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "17 U 71/02" ODER "17 U 71.02"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.02.2003 - 17 U 71/02
1. Die Gewährleistungsübernahme des Herstellers gegenüber einem Käufer in der Lieferkette begründet ein selbstständiges Vertragsverhältnis, dessen Inhalt durch Auslegung zu ermitteln ist.*)
2. Ein eigenständiges Garantieversprechen, das die Übernahme der Gewähr für einen über die Vertragsmäßigkeit des Werkes hinausgehenden, noch von anderen Faktoren abhängigen wirtschaftlichen Erfolg voraussetzt, kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden.*)
3. Ergibt die Auslegung der Gewährleistungszusage, dass der Hersteller für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften eine fünfjährige Einstandspflicht übernimmt, ist auf die verlängerte Haftung die kurze Verjährungsfrist des § 477 a.F. BGB entsprechend anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass die sechsmonatige Verjährung erst ab Entdeckung des Mangels beginnt.*)
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