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OLG Hamm, Urteil vom 04.05.1995 - 17 U 25/94

1. Der Grundsatz, daß ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig ein Sachmangel darstellt, ist bei der Veräußerung sanierter und modernisierter Altbauten nicht ohne weiteres anwendbar. Es kommt darauf an, inwieweit sich aus dem Vertrag und den ihm zugrunde liegenden Umständen ergibt, daß das beanstandete Gewerk nach den aktuellen allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen ist.

2. Ist Gegenstand der Leistungsverpflichtung die Erneuerung der Treppenstufen, weil der alte Belag mangelhaft war, so schuldet der Unternehmer auch eine Nivellierung der Treppe, die die Stufenhöhen dem aktuellen Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik anpaßt und die von der Treppe ausgehende Gefährdung beseitigt.


Dokument öffnen BauR 1995, 846

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