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IBRRS 2020, 1034; VPRRS 2020, 0128
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Fehlende Namensangabe führt zum Ausschluss!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.02.2020 - 15 Verg 1/20


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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 1034; VPRRS 2020, 0128
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Fehlende Namensangabe führt zum Ausschluss!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.02.2020 - 15 Verg 1/20

1. Ist das Angebot in Textform abzugeben, muss die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

2. In Fällen, in denen die vorgeschriebene Form im "Angebot" KEV 115.2 nicht eingehalten wird, kommt eine Nachforderung nicht in Betracht.




IBRRS 2020, 2218; VPRRS 2020, 0244
VergabeVergabe
Elektronisches Angebot muss den Aussteller erkennen lassen!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2020 - 1 VK 67/19

Legt der öffentliche Auftraggeber fest, dass Angebote elektronisch einzureichen sind, muss das Angebotsschreiben den Namen der natürlichen Person enthalten, die die Erklärung abgibt. Anderenfalls gibt der Bieter nicht deutlich und zweifelsfrei zu erkennen, ob der Inhalt der im Vergabeportal hochgeladenen Dateien von ihm stammt und von ihm überhaupt rechtsverbindlich erklärt wird.

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