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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "1 W 169/16" ODER "1 W 169.16"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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KG, Beschluss vom 09.08.2016 - 1 W 169/16
1. Die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung an einem Grundstück eines Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung nach §§ 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1828, 1829, 1643 BGB.*)
2. Für die Eintragung der Vormerkung hat das Grundbuchamt nur zu prüfen, ob die familiengerichtliche Genehmigung rechtskräftig und dem gesetzlichen Vertreter bekannt gemacht worden ist; nicht zu prüfen ist die Mitteilung an den Geschäftsgegner nach § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB.*)
3. Bloße Zweifel an der Vormerkungsfähigkeit des Anspruchs berechtigen weder zur Zurückweisung des Eintragungsantrags noch zu einer Beanstandung durch Zwischenverfügung.*)
4. Die vertragliche Vereinbarung, dass Genehmigungen mit dem Eingang bei dem Notar als den Beteiligten zugegangen und wirksam gelten, gilt nicht für die Mitteilung der Genehmigung nach § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB.*)
5. Eine Durchführungsvollmacht ist ohne besondere Anhaltspunkte nicht dahin auszulegen, dass sie auch für solche Erklärungen gilt, die schon zum Wirksamwerden des Vertrages erforderlich sind.*)
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