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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2017, 3682
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Führt eine Photovoltaikanlage im Außenbereich zu einer "unerwünschten Splittersiedlung"?

OVG Sachsen, Urteil vom 06.07.2017 - 1 A 117/16

1. Ein Bebauungszusammenhang i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt vor, wenn eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind, nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.

2. Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Eine Innenbereichslage kann deshalb nur bei einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil angenommen werden.

3. Eine Splittersiedlung ist eine Ansammlung von baulichen Anlagen, die zumindest zum gelegentlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, d. h. erfasst werden insoweit grundsätzlich auch gewerbliche Anlagen. Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich insbesondere aus der Entgegensetzung zum Ortsteil.

4. "Zu befürchten" ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nur, wenn das Vorhaben zu einer "unerwünschten Splittersiedlung" führt. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet wird, bereits vollzogen ist oder fortgeführt wird.

5. Der Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. Deshalb sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind. Wesensfremd sind alle baulichen Anlagen, die nicht der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung oder der allgemeinen Erholung dienen. Eine Beeinträchtigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Baugrundstück sich wegen seiner natürlichen Beschaffenheit nicht für die naturgegebene Bodennutzung eignet oder seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat.

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