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IBRRS 2014, 1419; VPRRS 2014, 0353
VergabeVergabe
Fehler in den Vergabeunterlagen: Auftraggeber muss alle Bieter informieren!

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.04.2014 - 1 Verg 2/14


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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2014, 1419; VPRRS 2014, 0353
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Fehler in den Vergabeunterlagen: Auftraggeber muss alle Bieter informieren!

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.04.2014 - 1 Verg 2/14

1. Wird der Auftraggeber durch die Frage eines Bieters darauf aufmerksam gemacht, dass ihm Fehler unterlaufen waren, die zumindest in der Summe geeignet sind, bei einem Bieter ohne juristische Kenntnisse einen Irrtum über eine wesentliche Förmlichkeit des Vergabeverfahrens zu erwecken, darf er sich nicht damit begnügen, den fragenden Bieter aufzuklären. Er ist vielmehr verpflichtet, in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 97 Abs. 2 GWB) alle Unternehmen, die die Vergabeunterlagen angefordert hatten, unverzüglich - auch telefonisch - über seinen Fehler zu informieren und so einem möglichen Irrtum entgegenzuwirken.*)

2. Der Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren auch dann aufheben und ein neues Verfahren einleiten, wenn zwar kein von § 17 EG Abs. 1 VOB/A gedeckter "sanktionsfreier", aber ein anderer sachlicher Grund für diese Maßnahme vorhanden ist.*)

3. Ein sachlicher Grund für eine Aufhebung kann auch ein eigener Fehler des Auftraggebers sein.*)

4. Liegt ein sachlicher Grund für eine Aufhebung vor, darf der Auftraggeberin auch den milderen Weg der Zurückversetzung des Vergabeverfahrens wählen, wenn dies zur Fehlerkorrektur ausreicht.*)




IBRRS 2014, 0723; VPRRS 2014, 0207
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Angebotsfrist endet erst mit Öffnung der Angebote!

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.01.2014 - VK 1-33/13

1. Gemäß § 10 EG Abs. 1 Nr. 7 VOB/A 2012 endet im offenen Verfahren die Angebotsfrist, sobald der Verhandlungsleiter im Eröffnungstermin mit der Öffnung der Angebote beginnt. Die Festlegung unterschiedlicher Fristen für die Einreichung der Angebote und ihre Eröffnung widerspricht dem Wortlaut der Vorschrift und ist unzulässig.*)

2. Die Vergabestelle ist in jeder Phase der Ausschreibung berechtigt, von sich aus Vergabefehler zu beheben. Als adäquate Maßnahme kommt die Aufhebung als "ultima ratio" nur in Betracht, wenn eine Korrektur im laufenden Verfahren nicht mehr möglich ist.*)

3. Die Rückversetzung des Vergabeverfahrens ist nur dann rechtswidrig, wenn die Vergabestelle keinen in der Sache rechtfertigenden Grund für die Rückversetzung angeben kann und die Entscheidung über die Rückversetzung willkürlich getroffen wurde. Die Grundsätze für die Bestandskraft rechtswidriger Aufhebungen gelten entsprechend.*)