Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 11. März
IBRRS 2026, 0588
Zwangsvollstreckung
KG, Beschluss vom 17.02.2026 - 7 W 33/25
1. Maßgeblich für die Bemessung des Vorschusses i.S.d. § 887 Abs. 2 ZPO sind diejenigen Kosten, die für die Ersatzvornahme der ausgeurteilten Mängelbeseitigungsmaßnahme zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei Inanspruchnahme marktüblicher Angebote voraussichtlich tatsächlich anfallen werden. Zur Substanziierung der Vorschusshöhe kann der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren einen Kostenvoranschlag vorlegen.*)
2. Der Gläubiger ist aufgrund seiner Ermächtigung nach § 887 Abs. 1 ZPO berechtigt, die für die Ersatzvornahme erforderlichen Leistungen an einen Anbieter seiner Wahl zu vergeben, ohne insoweit an Vergabevorschläge des Schuldners gebunden zu sein. Dem Schuldner steht lediglich die Möglichkeit zu Einwendungen gegen die Höhe des begehrten Vorschusses offen; hierzu kann er - wie der Gläubiger - marktübliche Angebote von Anbietern vorlegen, die zur Übernahme des konkreten Auftrags bereit sind.*)
Volltext
IBRRS 2026, 0596
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 26.02.2026 - I ZB 93/25
1. Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung des ihm eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt.
2. Die zweimonatige Frist für die Berufungsbegründung kann auf Antrag verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Dabei liegt es auch bei einer Einwilligung des Gegners im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird.
3. Die Bewilligung der Fristverlängerung hängt auch bei einer wiederholten Fristverlängerung nicht davon ab, dass der Rechtsmittelführer hierfür erhebliche Gründe geltend machen kann, die er deshalb auch nicht darlegen muss.
4. Das Vertrauen in die Gewährung einer wiederholten Fristverlängerung ist im Regelfall erst erschüttert, wenn aus Sicht eines Rechtsmittelführers Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens trotz der Einwilligung zu einer Ablehnung der begehrten Fristverlängerung führen kann.
5. Der gerichtliche Hinweis, es könne mit einer weiteren Fristverlängerung nicht mehr gerechnet werden, entbindet das Gericht nicht davon, die Differenzierung danach, ob der Gegner eingewilligt hat oder nicht, und die vom Gesetzgeber beabsichtigte vereinfachte Verlängerungsmöglichkeit bei erteilter Einwilligung zu beachten.
Volltext
IBRRS 2026, 0595
Prozessuales
BGH, Urteil vom 11.12.2025 - VII ZR 124/24
1. Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils. *)
2. Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht.
3. Steht fest, dass ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist, kann die Frage, welchen Umfang der Schaden hat und damit die Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung dem Betragsverfahren vorbehalten werden.
4. Maßgebender Gesichtspunkt für die Zulässigkeit eines Grundurteils ist, ob es ohne Feststellungen zum konkreten Schadensumfang gleichwohl zu einer echten Vorabentscheidung des Prozesses führt. Das hängt davon ab, ob wenigstens die Wahrscheinlichkeit eines aus dem geltend gemachten Haftungsgrund resultierenden Schadens feststeht.
5. Der Erlass eines Grundurteils ist aus prozessökonomischen Gründen unzulässig, wenn dieses zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Prozesses führt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe des Anspruchs annähernd dieselben sind oder in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig und verwirrend wäre.
Volltext
Online seit 10. März
IBRRS 2026, 0594
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 27.02.2026 - V ZR 219/24
1. Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundsätzlich die erstmalige plangerechte Errichtung des Gemeinschaftseigentums nach Maßgabe der Teilungserklärung verlangen. Bei einem sogenannten steckengebliebenen Bau hat er im räumlichen Bereich seiner Sondereigentumseinheit darüber hinaus ohne Rücksicht auf die dingliche Zuordnung auch einen Anspruch auf die Errichtung der innenliegenden nichttragenden Wände in verputzter Form mitsamt den unter Putz verlegten Leitungen; ebenfalls erfasst ist der Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung nebst Zuleitungen und Heizkörpern.*)
2. Schon vor Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums können bauliche Veränderungen beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.*)
IBRRS 2026, 0557
Architekten und Ingenieure
OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2025 - 24 U 57/22
1. Die Übernahme einer Bausummengarantie, also die Erklärung des Architekten, sämtliche über den garantierten Betrag liegenden Baukosten persönlich zu übernehmen, kann nur bei einer eindeutigen, unmissverständlichen Erklärung des Architekten angenommen werden.*)
2. Demgegenüber sind die Anforderungen an eine Baukostenobergrenze als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Werks gering, zumal der Architekt nicht nur eine genau vereinbarte Baukostenobergrenze einhalten muss, sondern auch verpflichtet ist, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Bauherrn bei seiner Planung zu berücksichtigen. Führen Sonderwünsche des Bauherrn oder von ihm akzeptierte Mehrkosten für Planungsänderungen zu einer Überschreitung der vereinbarten Baukostenobergrenze, kann grundsätzlich nicht von einer Haftung des Architekten wegen der Überschreitung ausgegangen werden. Die Darlegungs- und Beweislast für solche Sonderwünsche des Bauherrn trifft unabhängig von einer Abnahme des Werks den Architekten.*)
3. Bei Überschreitung einer zugesagten Baukostenobergrenze muss dem Architekten grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, durch neue Bemühungen die Baukosten auf den vorgegebenen Betrag zu senken; dies gilt nicht, soweit das Bauwerk bereits vollendet ist und die entstandenen Baukosten nicht mehr verhindert werden können.*)
4. Dafür, dass eine Pflichtverletzung des Schuldners kausal zu einem Schaden auf Seiten des Gläubigers geführt hat, ist der Gläubiger darlegungs- und beweisbelastet. Die Frage der Kausalität umfasst dabei auch den Gesichtspunkt, wie der Geschädigte sich bei pflichtgemäßem Verhalten des Schädigers verhalten hätte, d.h. insbesondere ob er von einem womöglich unwirtschaftlichen Bauvorhaben Abstand genommen hätte, so dass ein Schaden nicht eingetreten wäre, oder ob er das Bauvorhaben in jedem Fall durchgeführt hätte. Eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führen würde, findet dabei in Fällen der Überschreitung einer Baukostenobergrenze keine Anwendung, da es sich jeder typisierenden Betrachtung entzieht, wie sich der Bauherr verhält, der von seinem Architekten pflichtgemäß über die Höhe der zu erwartenden Kosten aufgeklärt wird (vgl. bereits Senat, IBR 2023, 522 ).*)
5. Eine Drittwiderklage gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten ist grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt, wenn durch die Drittwiderklage eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden wird. Zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können. Eine Drittwiderklage ist danach zulässig, wenn die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten entgegenstehen.*)
6. Der Architekt ist aufgrund einer Beschaffenheitsvereinbarung in Form einer Baukostenobergrenze bei der Berechnung seines Honorars grundsätzlich auch dergestalt an diese gebunden, dass er sein Honorar nur nach Maßgabe der sich aus dieser Obergrenze ergebenden (maximalen) Baukosten berechnen darf.*)
Volltext
IBRRS 2026, 0542
Vergabe
VK Bund, Beschluss vom 10.02.2026 - VK 2-131/25
1. Bei Leistungen der Ausstellungsgestaltung, die vom Anwendungsbereich der Honorarordnung der Ausstellungsgestalter und Szenografen (HOAS) erfasst sind, handelt es sich nicht um Architektenleistungen i.S.v. § 73 Abs. 2 VgV, die in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb zu vergeben sind.
2. Architektenleistungen sind danach nur betroffen, wenn es um dauerhafte Eingriffe in die tragende bauliche Substanz bzw. um entsprechende für die Gebäudefunktion notwendige Gestaltungseingriffe geht. Leistungen der Ausstellungsgestaltung sind demgegenüber inszenatorische und entfernbare Trennwände, Bodenbeläge und mobile Teile oder für die Ausstellungsdauer temporär mit dem Gebäude verbundene oder fixierte Elemente, die ohne schwerwiegenden Eingriff in das Gebäude wieder entfernt werden können.
3. Eine funktionale Leistungsbeschreibung ist hinreichend bestimmt, wenn die Vergabeunterlagen die für vergleichbare Angebote erforderlichen Maßstäbe unmissverständlich vorgeben, indem Hintergrund, Ziele und gewünschte Funktionen der benötigten Leistungen hinreichend klar beschrieben werden.
4. Wenn Teile des Marktes bzw. der Unternehmen, die sich auf diesem Markt bewegen, darauf ausgerichtet sind, eine Komplettleistung (hier: Gestaltung nebst Umsetzung) zu erbringen, so belegt dies, dass eine Zusammenfassung der Leistungen - als Grundlage für eine Gesamtvergabe - wirtschaftlich ist.
Volltext
IBRRS 2026, 0489
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 07.01.2026 - 15 CS 25.2094
Ein Feuerwehrgerätehaus ist in einem allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich. Hierzu gehört auch der Übungs-, Schulungs- und Wartungsbetrieb.
Volltext
IBRRS 2026, 0501
Wohnraummiete
AG Lübeck, Urteil vom 23.02.2026 - 26 C 1728/24
1. Das Gericht hat den Eigennutzungswunsch des Vermieters grundsätzlich zu respektieren und darf die Anforderungen nicht überspannen. Andererseits hat es jedoch allen Gesichtspunkten nachzugehen, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches begründen.
2. Bei einer Mehrzahl von Vermietern ist es ausreichend, wenn jedenfalls ein Vermieter eine Nutzungsabsicht hat. Nicht erforderlich ist es, dass alle Vermieter einen Eigenbedarf haben.
3. Fehlt in den Fällen der behaupteten Eigennutzungsabsicht ein ernsthafter Nutzungswille, so ist die Kündigung bereits aus diesem Grunde unwirksam. Anhaltspunkte, die im Rahmen der gebotenen Abwägung Zweifel an dem Nutzungswillen begründen können, sind beispielsweise gegeben, wenn der Einziehende die Wohnung nicht selbst kennt oder der Kündigung Streitigkeiten im Rahmen des Mietverhältnisses vorausgegangen sind.
4. Beabsichtigt eine Person ihren Lebensmittelpunkt zu verlegen, ist anzunehmen, dass sie sich zur konkreten Nutzung der Wohnung sowie die Entrichtung und Höhe einer Miete im Vorfeld Gedanken macht und dabei gerade auch die konkrete Wohnung umfassend in die Überlegungen einbezieht. Erst dann kann der Nutzungswunsch eine hinreichend konkrete Planungsreife erreichen.
Volltext
IBRRS 2026, 0587
Zwangsvollstreckung
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.02.2026 - 2-13 T 7/26
1. Eine Vollstreckung eines Beseitigungsanspruchs einer unzulässigen baulichen Veränderung, an welcher ein Mieter des Schuldners ein Mitbenutzungsrecht hat – hier Rampe im gemeinschaftlichen Garten –, kann nur gem. § 888 ZPO erfolgen.*)
2. Gegen den Beschluss zur Ermächtigung des Gläubigers zur Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) ist der Mieter beschwerdebefugt, wenn durch die Vollstreckung sein Mitbenutzungsrecht beeinträchtigt ist.*)
Volltext
IBRRS 2026, 0535
Prozessuales
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.02.2026 - 3 U 50/25
Ist die Tochter eines Richters als Rechtsreferendarin in der Kanzlei der Beklagten im Rahmen einer Nebenbeschäftigung juristisch tätig, kann dies die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.*)
Volltext
Online seit 9. März
IBRRS 2026, 0566
Bauvertrag
OLG Schleswig, Urteil vom 04.03.2026 - 6 UKl 1/25
1. Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und transparent darzustellen.
2. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich ist, sondern Treu und Glauben gebieten es auch, dass die Gefahr von Missverständnissen oder Fehldeutungen durch eine unklare, mehrdeutige oder unvollständige Fassung der Klausel möglichst vermieden wird.
3. In einem vom Unternehmer vorformulierten Fertighausbauvertrag sind folgende Klauseln unwirksam:
a) "Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass sich die Baustelle rechtzeitig vor Baubeginn der Bauarbeiten in einem Zustand befindet, der die ungehinderte Ausführung ermöglicht. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das Baugrundstück über das öffentliche Straßennetz mit Lastzügen und Sattelschleppern bis 18 m Länge, 2,50 m Breite und einem Gesamtgewicht bis zu 40 t und eine Achslast bis zu 12 t angefahren und der unmittelbare Fundament- bzw. Kellerbereich durch Lieferfahrzeuge mit ungelenkten Hinter-Trailer-Achsen über eine befestigte Grundstücksauffahrt und Fahrtrasse/Baustraße erreicht werden kann und keine besonderen Erschwernisse vorhanden sind, z.B. Grundstücksauffahrt mit mehr als 10% Steigung."
b) "Es wird dazu von D ein Abnahmeprotokoll gefertigt, welches vom Besteller und D zu unterzeichnen ist."
c) Ein Bürgschaftsversprechen mit dem folgenden Inhalt: "Für den Besteller (Hauptschuldner) übernehmen wir (Bürge) die selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft zu Gunsten der Firma D. Deutschland GmbH (Gläubiger) zur Sicherung des vertraglichen Zahlungsanspruchs des Gläubigers aus dem zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger bestehenden Fertighaus-Vertrag über die Lieferung eines Fertighauses bis zu einem Betrage in Höhe von ....Euro. Der Bürge verpflichtet sich, die geschuldeten Zahlungen gemäß Fertighaus-Vertrag vorzunehmen, sobald dem Bürgen eine Anweisung des Hauptschuldners zur Auszahlung des jeweiligen Betrages vorliegt. Bei mehreren Hauptschuldnern ist jeder einzelne berechtigt, die Zustimmung verbindlich für den/die anderen Hauptschuldner abzugeben."
Volltext
IBRRS 2026, 0567
Architekten und Ingenieure
Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2025 - BG 46/25
1. Für den Verstoß gegen das Verbot der baugewerblichen Betätigung ist es unerheblich, in welchem Umfang der Freie Architekt über seine baugewerbliche Betätigung hinaus Architektenleistungen gemäß § 1 ArchG-BW mit seinem Architekturbüro erbracht hat.*)
2. Für den Verstoß wegen mangelnder Wahrung der Unabhängigkeit und der Sachwalterstellung des Freien Architekten im Rahmen dessen unerlaubter baugewerblicher Betätigung muss es nicht zu einer Beeinträchtigung der Interessen des Erwerbers bzw. Bauherrn im Einzelfall gekommen sein.*)
3. Der Freie Architekt kann sich nicht auf die mangelnde Kenntnis des Verbots der baugewerblichen Betätigung berufen, weil die Kenntnis der Berufsordnung zu einer gewissenhaften Berufsausübung gehört.*)
4. Der Architekt handelt berufswidrig, wenn er im Rahmen der Länderumtragung die Eintragung als Freier Architekt beantragt, obwohl er tatsächlich baugewerblich tätig ist, und dadurch bewirkt, dass die Architektenkammer ihn als Freien Architekten in die Architektenliste einträgt.*)
Volltext
IBRRS 2026, 0570
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2025 - Verg 36/24
1. Eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter nicht das Nachgefragte anbietet. Maßstab für die Auslegung ist das Verständnis des Angebots, das ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle entwickeln musste oder durfte. Deshalb ist auf die Sicht eines verständigen Auftraggebers im Zeitpunkt der Angebotsauswertung abzustellen.
2. Der Ausschluss eines Angebots wegen Abweichung von den Vergabeunterlagen kommt nicht unter rein formalen Gesichtspunkten in Betracht. Ein solcher Ausschluss dient nur dazu, um manipulative Eingriffe in die Vergabeunterlagen zu sanktionieren. Bloße Unklarheiten sind dagegen im Wege der Aufklärung zu beseitigen.
Volltext
IBRRS 2026, 0572
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 12.01.2026 - 4 BN 10.25
1. Bebauungsplanentwürfe müssen nicht während der gesamten Dienststunden der Gemeindeverwaltung ausgelegt werden. Es ist Sache der zur Organisationsgewalt gehörenden Regelung des Behördenbetriebs, die Modalitäten der Auslegung zu bestimmen. Diese Befugnis findet ihre Grenze dort, wo die Möglichkeit der Einsichtnahme unzumutbar erschwert wird.
2. Das Tatsachengericht kann sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Ein Verfahrensmangel liegt in dieser Situation nur dann vor, wenn sich dem Tatsachengericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten objektiv ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln.
3. Ungenügend sind Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird.
Volltext
IBRRS 2026, 0534
Wohnraummiete
AG Hamburg, Urteil vom 15.08.2025 - 49 C 2/24
Auch ein eher geringer Befall von Papierfischchen ist nicht als vom vertragsgemäßen Zustand gedeckt anzusehen. Der Vermieter muss ihn fachgerecht beseitigen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Minderung an der Erheblichkeitsschwelle des § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB scheitern würde.*)
Volltext
IBRRS 2026, 0580
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.02.2026 - 2-13 S 113/25
Zu den Anforderungen an die Beschlussfassung über die Genehmigung baulicher Veränderungen durch einen Eigentümer.*)
Volltext
IBRRS 2026, 0571
Kaufrecht
BGH, Urteil vom 11.02.2026 - VIII ZR 37/24
1. Erklärt ein Käufer ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies auch dann, wenn die Erklärung nicht von dem Käufer persönlich, sondern von dessen Rechtsanwalt abgegeben wurde, eine Auslegung dahingehend, dass der Käufer damit (konkludent) auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat, nicht aus (im Anschluss an BGH, Urteile vom 09.10.1980 - VII ZR 332/79, IBRRS 1980, 0208; vom 13.07.2011 - VIII ZR 215/10, IBRRS 2011, 3028; Beschluss vom 03.11.2014 - IV ZR 230/14, IBRRS 2015, 1182; jeweils m.w.N.).*)
2. Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung - wie für die Bejahung eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB erforderlich - vorliegt, ist anhand eines Vergleichs der vertraglich jeweils geschuldeten - und nicht anhand eines Vergleichs der von den Parteien nachfolgend jeweils erbrachten - Leistungen zu bestimmen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25.02.2011 - V ZR 208/09, IBRRS 2011, 1302 m.w.N.; vom 20.02.2013 - VIII ZR 40/12, IBRRS 2013, 1250; vom 21.04.2022 - I ZR 214/20, NJW 2022, 2614, Rn. 27; vom 16.11.2022 - VIII ZR 436/21, IBRRS 2022, 3639). Ergibt sich ein Missverhältnis erst daraus, dass eine Partei ihre Leistung nicht mangelfrei erbracht hat, führt das demnach nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrags, sondern zur Anwendung des Gewährleistungsrechts (Bestätigung von Senatsurteil vom 20.02.2013 - VIII ZR 40/12, a.a.O.).*)
Volltext
IBRRS 2026, 0539
Rechtsanwälte
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.08.2025 - 5 SLa 991/25
1. Ein Rechtsanwalt hat den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Der Rechtsanwalt muss in diesem Fall auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in der Handakte prüfen. Dabei darf der Anwalt sich allerdings grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen.*)
2. Der Rechtsanwalt muss bei Fertigung der Berufungsschrift eine Gegenkontrolle der in der Handakte notierten Berufungsbegründungsfrist durchführen.*)
3. Ist vom Büropersonal in der zur Fristenberechnung genutzten Kanzleisoftware ein um ein Jahr zurückliegendes Datum für den Beginn der Berufungsbegründungsfrist eingetragen worden und zeigt die Software deshalb aufgrund eines unerkannten Systemfehlers ohne den für einem solchen Fall vorgesehenen Warnhinweis ein in die Handakte übernommenes unzutreffendes Fristende an, führt der Rechtsanwalt keine ausreichende Gegenkontrolle durch, wenn er bei Anfertigung der Berufungsschrift in Kenntnis des Zeitpunktes der Urteilszustellung anhand eines Kalenders keine eigenverantwortliche Überprüfung des in der Handakte notierten Fristablaufes durchführt oder die in der Kanzleisoftware hinterlegte Fristberechnung nicht hinsichtlich des dort eingetragenen Fristbeginns kontrolliert.*)
Volltext
IBRRS 2026, 0568
Schiedswesen
OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.12.2025 - 21 Sch 7/25
1. Ein Antrag der Antragsgegnerseite auf Anordnung der Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO ist im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruches gemäß § 1059 ZPO statthaft.*)
2. Eine mündliche Verhandlung ist im Rahmen des Aufhebungsverfahrens gemäß § 1063 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur für die Entscheidung über die Aufhebung, nicht für eine Zwischenentscheidung über die Leistung einer Prozesskostensicherheit zwingend vorgeschrieben. Insoweit liegt es vielmehr gemäß §§ 1063 Abs. 1 Satz 1, 128 Abs. 4 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.*)
3. Der Streitwert des Verfahrens auf Aufhebung eines die Schiedsklage abweisenden Schiedsspruchs bestimmt sich nach dem Wert der mit der Schiedsklage in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche. Das Interesse einer Partei, die über das Aufhebungsverfahren eine Zurückverweisung an ein anderes Schiedsgericht begehrt, liegt nicht nur darin, von der Kostentragungspflicht befreit zu werden.*)
Volltext
IBRRS 2026, 0536
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2026 - 3 W 3/26
Jedenfalls dann, wenn die Beklagte innerhalb der Frist zur Verteidigungsanzeige oder innerhalb der Klageerwiderungsfrist ohne jede Einschränkung einen Klageabweisungsantrag ankündigt und erst in einem nachfolgenden Schriftsatz oder in der Güteverhandlung oder im frühen ersten Termin den gegen sie geltend gemachten Anspruch anerkennt, handelt es sich nicht mehr um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO.*)
Volltext




