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Online seit gestern

IBRRS 2024, 1780
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Beratungsvertrag ist kein Werkvertrag!

OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2023 - 8 U 193/22

1. Verträge mit Architekten, Bauingenieuren, Statikern u.s.w. sind zwar in der Regel Werkverträge. Abweichendes gilt dann, wenn die Aufgabe des Architekten oder der anderen Baufachleute sich auf eine bauleitende, überwachende oder beratende Tätigkeit beschränkt und nicht die Bauführung umfasst.

2. Auch der Vertrag mit einem Sachverständigen über die Erstattung eines Gutachtens ist als Werkvertrag zu qualifizieren, da der Gutachter ein geistiges Werk schuldet. Wird der Sachverständige aber über längere Zeit hinweg beratend oder überwachend tätig, liegt ein Dienstvertrag vor.

3. Ein Auftrag über die Dokumentation des Zustands eines Weges hat mit Blick auf den geschuldeten Erfolg werkvertraglichen Charakter. Umfasst der überwiegende Teil der beauftragten und erbrachten Leistungen indes die Beratung des Auftraggebers im Hinblick auf Ursachen und erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden am Weg, ist im Schwerpunkt kein bestimmter Erfolg oder ein konkretes geistiges Werk geschuldet, sondern eine laufende (beratende) Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers.

4. Dem Dienstherrn stehen grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche zu. Insbesondere ist auch eine Minderleistung nicht als "nicht vertragsgemäße" Leistung zu sehen, die den Dienstherrn berechtigen würde, die Vergütung nicht zu zahlen.

5. Der Dienstverpflichtete hat keinen Anspruch auf Vergütung, wenn die erbrachten Dienste infolge einer von ihm zu vertretenden Schlechtleistung für den Dienstherrn ohne Interesse (i.S.v. völlig unbrauchbar) sind. Dann steht dem Dienstherrn ein Schadensersatzanspruch zu, der auf Befreiung von der Vergütungspflicht gerichtet ist.

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IBRRS 2024, 1790
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Rechtswidrig ausgeschlossenem Bieter steht Schadensersatz zu!

EuGH, Urteil vom 06.06.2024 - Rs. C-547/22

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, nach der es grundsätzlich ausgeschlossen ist, dass ein aufgrund einer rechtswidrigen Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossener Bieter für den Schaden entschädigt wird, der ihm durch den Verlust der Chance entstanden ist, an diesem Verfahren teilzunehmen, um den betreffenden Auftrag zu erhalten.*)

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IBRRS 2024, 1549
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Nutzung über das Mietende hinaus verlängert nicht die Verjährung nach § 548 Abs. 2 BGB

AG Schöneberg, Urteil vom 18.04.2024 - 107 C 159/22

Vereinbaren die Parteien, dass der Mieter nach Mietende die Wohnung noch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt weiter nutzen darf und hierfür eine Nutzungsentschädigung zahlt, so bleibt es für den Beginn der Verjährung von Ansprüchen nach § 548 Abs. 2 BGB beim eigentlichen Mietende.

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IBRRS 2024, 1541
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer nichts von der Maßnahme hat, darf auch nicht stärker belastet werden

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 06.05.2024 - 980b C 23/23 WEG

1. Legen die Wohnungseigentümer einem Beschluss über eine Sonderumlage einen fehlerhaften Verteilungsschlüssel zu Grunde, wird damit zwar die endgültige Kostenverteilung noch nicht verbindlich festgelegt, dieser Beschluss zur Ergänzung des Wirtschaftsplans ist aber anfechtbar.

2. Ob dieser fehlerhafte Verteilungsschlüssel bewusst oder unbewusst gewählt worden ist, ist für die Frage der Ordnungsmäßigkeit im Rahmen der Anfechtungsklage nicht von Belang.

3. Schon aus dem Beschluss selbst muss hinreichend konkret hervorgehen, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine von der bisherig geltenden Kostenverteilung abweichende Regelung zu beschließen.

4. Typischerweise entspricht eine abweichende Kostenverteilung, gestützt auf § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt.

5. Dies ist zu verneinen, wenn der betroffene Eigentümer durch den neuen Verteilungsschlüssel erheblich mehr belastet wird (hier um den Faktor 2,4), ohne dass er von der Maßnahme unmittelbar selbst partizipiert.

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IBRRS 2024, 1795
Beitrag in Kürze
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Mietwucher ist kein ernsthafter Versuch zur Beendigung von Leerstand

VG Berlin, Beschluss vom 28.05.2024 - 6 L 125.24

An der erforderlichen Ernsthaftigkeit von Vermietungsbemühungen zur Beendigung von Leerstand fehlt es, wenn der Wohnraum zu einem offensichtlich überdurchschnittlichen Mietzins angeboten wird.*)

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IBRRS 2024, 1481
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Anerkenntnis ist bedingungsfeindlich!

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 25.04.2024 - 980a C 40/23 WEG

1. Ein Anerkenntnis darf als Prozesshandlung nicht unter einer Bedingung erklärt werden. Eine unzulässige Bedingung stellt es prozessual nur dann nicht dar, wenn der Beklagte sein Anerkenntnis davon abhängig macht, dass die - von Amts wegen zu prüfenden - Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage erfüllt werden.

2. Ein(e) Anerkenntnis(erklärung) ist nicht für wirksam zu erachten, sofern die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft diese(s) von der Einhaltung der Klagefrist abhängig macht. Denn bei den Klagefristen nach § 45 Satz 1 WEG (Klage- und Klagebegründungsfrist) handelt es sich nicht um Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage, sondern um materiell-rechtliche Ausschlussfristen.

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Online seit 7. Juni

IBRRS 2024, 1738
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Wird die VOB/B nicht vereinbart, gibt es keinen Mindermengenausgleich!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.04.2024 - 23 U 86/23

1. Enthält ein Bau- oder Werkvertrag keine Regelung zu Mengenmehrungen oder -minderungen, bleibt der vereinbarte (Einheits-)Preis auch bei Mengenabweichungen von über 10 % grundsätzlich unverändert.

2. Die Vertragsauslegung hat Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage. Was nach dem Vertragstext Vertragsinhalt ist, kann nicht Geschäftsgrundlage sein.

3. Sind die zu erwartenden Mengen Teil der Kalkulation des vereinbarten Einheitspreises, gehört die Vorstellung der Parteien über den Anfall bestimmter Entsorgungsmengen zur Geschäftsgrundlage des Vertrages.

4. Eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage setzt u. a. voraus, dass der Vertrag nicht oder nicht mit demselben Inhalt geschlossen worden wäre, wenn die davon betroffene Partei Kenntnis von den Mehr- oder Mindermengen gehabt hätte. Außerdem muss die Hinnahme der Mehr- oder Mindermengen unzumutbar sein (beides hier verneint).

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IBRRS 2024, 1763
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Anderen Umsatzsteuersatz eingetragen: Änderung der Vergabeunterlagen?

BayObLG, Beschluss vom 29.05.2024 - Verg 20/23

1. Bei der Prüfung, ob der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist, ist nicht allein entscheidend, dass die Vergabekammer hier dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben hat. Ob sie hinsichtlich aller Rügen "vollständig obsiegt" hat oder ob sie materiell beschwert ist, weil die Entscheidung der Vergabekammer hinter dem aus ihrem Vortrag erkennbaren Rechtsschutzziel (der begehrten Rechtsfolge) zurückgeblieben ist, bedarf einer wertenden Betrachtung.

2. Ob eine nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen vorliegt, ist durch Auslegung sowohl der Vergabeunterlagen als auch des Angebots des Bieters festzustellen. Für die Auslegung der Vergabeunterlagen ist ein objektiver Maßstab anzulegen und auf den Empfängerhorizont eines fachkundigen Bieters abzustellen, der mit der Leistung vertraut ist; ein Ausschluss kommt nur dann in Betracht, wenn die Angaben in den Vergabeunterlagen, von denen das Angebot eines Bieters abweicht, eindeutig sind.

3. Ändert der Bieter in seinem Angebot bei einigen Positionen den eingetragenen Umsatzsteuersatz, liegt darin keine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen, wenn sich aus diesen nicht eindeutig ergibt, dass der Regelsteuersatz im Preisblatt nicht abgeändert werden darf.

4. Fehlt die Angabe einer Umsatzsteuer, ist das Angebot jedenfalls dann nicht wegen fehlender Preisangabe nach § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV auszuschließen, wenn sich aus den Vergabeunterlagen nicht eindeutig ergibt, dass die Bieter die Umsatzsteuer angeben mussten.

5. Der Auftraggeber ist bei der Wertung der Angebote an das wirksam festgelegte Zuschlagskriterien des niedrigsten Bruttopreises gebunden.

6. Im offenen Verfahren darf ein Angebot nach Ablauf der Angebotsfrist inhaltlich nicht abgeändert werden. Eine unzulässige nachträgliche Abänderung des Angebots ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Bieter von eindeutigen Festlegungen seines Angebots im Zuge einer Stellungnahme zu einem Aufklärungsersuchen abrückt oder sich bei einer Angebotsaufklärung herausstellt, dass der Bieter tatsächlich nicht die geforderte Leistung angeboten hat.

7. Der Auftraggeber darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Bieter seine vertraglichen Zusagen erfüllen wird. Erst wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dies zweifelhaft erscheint, ist der Auftraggeber gehalten, durch Einholung ergänzender Informationen die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens bzw. die hinreichende Leistungsfähigkeit des Bieters zu prüfen.

8. "Schwere Verfehlungen" im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB sind erhebliche Rechtsverstöße, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit eines Bewerbers grundlegend in Frage zu stellen. Auch die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen kann eine schwere Verfehlung darstellen, sofern diese eine solche Intensität und Schwere aufweist, dass der Auftraggeber berechtigterweise an der Integrität des Unternehmens zweifeln darf.

9. Das Unternehmen muss die schwere berufliche Verfehlung "nachweislich" begangen haben. Nicht zu fordern für den Nachweis ist eine rechtskräftige Feststellung der Pflichtverletzung oder eine Verurteilung. Der Nachweis kann auch durch schriftlich fixierte Zeugenaussagen, sonstige Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke oder andere objektivierte Anhaltspunkte für die fraglichen Verfehlungen geführt werden.

10. Regelmäßig sind weder der Auftraggeber noch die Nachprüfungsinstanzen verpflichtet, zur Abklärung, ob eine schwere Verfehlung nachweisbar ist, umfassende Beweisaufnahmen durch Zeugenvernehmungen oder Erholung von Sachverständigengutachten durchzuführen.

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Online seit 6. Juni

IBRRS 2024, 1729
Beitrag in Kürze
BauhaftungBauhaftung
Kran stürzt um: Wer haftet?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.05.2024 - 2-33 O 110/17

1. Der Kransachkundige und der Richtmeister sind jeweils verpflichtet, Krane (hier: die Bolzen und Federstecker sowie die Bolzenverbindungen auf dem Ausleger) im Rahmen einer visuellen Prüfung auf ihre Ordnungsgemäßheit und Betriebssicherheit hin zu kontrollieren und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten Maßnahmen zur Abwendung der damit verbundenen Gefahren zu ergreifen.

2. Bei der sachkundigen Kranprüfung handelt es sich um eine bei jeder Aufstellung vorgeschriebene Sicht- und Funktionsprüfung, die insbesondere die Funktion der Sicherheitseinrichtungen, die richtige Aufstellung sowie die Konstruktionsteile, die bei der Aufstellung montiert bzw. verändert werden müssen, umfasst.

3. Für den Kransachkundigen gelten die Grundsätze der Amtshaftung, die eine persönliche Inanspruchnahme grundsätzlich ausschließen würden, nicht. Die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung von Kranen durch Sachkundige stellt keine Ausübung eines öffentlichen Amtes dar.

4. Bei einem Bauvorhaben hat zwar in erster Linie der Bauherr dafür zu sorgen, dass von seinem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte geschädigt werden können, weil der Bauherr die Gefahrenquelle eröffnet hat. Allerdings sind die am Bauvorhaben beteiligten Unternehmer nicht nur vertragsrechtlich verpflichtet, den Bauherrn vor etwaigen Schäden durch das Werk zu bewahren, sondern sie sind auch deliktsrechtlich zur Verkehrssicherung gegenüber Dritten verpflichtet, die vorhersehbar mit den Gefahren der baulichen Anlage in Berührung kommen und dadurch Schaden erleiden können.

5. Der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige bleibt zur Überwachung des eingesetzten Dritten verpflichtet und ist insofern neben diesem selbst noch verantwortlich. Die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich Verantwortlichen wird auf Auswahl- und Überwachungspflichten verengt.

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IBRRS 2024, 1728
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Angestellter Architekt macht aus Planungsbüro kein Architekturbüro!

LG Hechingen, Urteil vom 26.01.2024 - 5 O 27/23

Der Umstand, dass eine einzige, lediglich angestellte Architektin in der Liste der Architektenkammer eingetragen ist und Architektenleistungen erbringt, berechtigt den Inhaber eines Planungsbüros nicht zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektur".

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IBRRS 2024, 1468
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Teilkündigung auch dann möglich, wenn es einmal Wohnraum war

AG Wedding, Urteil vom 12.03.2024 - 16 C 298/23

Aus der Zielsetzung von § 573b BGB, der eine Teilkündigung des Vermieters von nicht zum Wohnen bestimmten Nebenräumen ermöglicht, wenn er Wohnraum zum Zwecke der Vermietung schaffen will, folgt, dass es einer Teilkündigung nicht entgegensteht, wenn zu einem unbekannten früheren Zeitpunkt die baulichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung gegeben waren oder eine Wohnnutzung irgendwann einmal tatsächlich stattgefunden hat.

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IBRRS 2024, 1762
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Keine Beschwerde gegen deklaratorischen Beschluss zur Beendigung des Beweisverfahrens!

OLG München, Beschluss vom 21.05.2024 - 9 W 705/24 Bau

1. Ein selbständiges Beweisverfahren endet mit seiner sachlichen Erledigung, so dass ein Beschluss, mit dem die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens festgestellt wird, nur deklaratorische und keine konstitutive Wirkung hat.

2. Sachliche Erledigung tritt bei rückschauender Betrachtung nach einer mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen grundsätzlich mit dem Verlesen des Sitzungsprotokolls über die Vernehmung des Sachverständigen oder dessen Vorlage zur Durchsicht ein.

3. Einer Beschwerde gegen einen deklaratorischen Beschluss zur Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.

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Online seit 5. Juni

IBRRS 2024, 1767
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nur Gesamtgemeinschaft kann Rechte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum an sich ziehen

BGH, Urteil vom 23.02.2024 - V ZR 132/23

1. Sind nach der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage weitgehend verselbstständigte Untergemeinschaften gebildet, kann nur die Gesamtgemeinschaft der Wohnungseigentümer die den einzelnen Erwerbern aus den jeweiligen Verträgen mit dem Veräußerer wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums zustehenden Rechte auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen; dies gilt auch dann, wenn die Mängel nur den einer Untergemeinschaft zugeordneten Teil der Anlage betreffen.*)

2. Die Kompetenz, durch Beschluss über die gerichtliche Geltendmachung der vergemeinschafteten Ansprüche und die mit der Prozessführung im Zusammenhang stehenden Fragen (hier: Aufnahme von Vergleichsverhandlungen und Erhebung einer Sonderumlage zur Finanzierung der Prozesskosten) zu entscheiden, steht ebenfalls allein der Gesamtgemeinschaft der Wohnungseigentümer zu.*)

3. Grundsätzlich muss in einem Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage die auf den einzelnen Eigentümer entfallende Summe betragsmäßig bestimmt sein. Es reicht aber aus, wenn der geschuldete Einzelbetrag objektiv eindeutig bestimmbar ist und von den Wohnungseigentümern selbst ohne Weiteres errechnet werden kann.*)

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IBRRS 2024, 1757
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Subsidiaritätsklausel begründet kein Leistungsverweigerungsrecht!

OLG Köln, Urteil vom 15.12.2022 - 7 U 3/22

1. Mit der Darstellung der Mangelerscheinung (hier: Feuchtigkeit im Dachschichtenpaket) macht der Auftraggeber den Mangel selbst zum Gegenstand seines Vortrags. Eine Beschränkung auf die angegebenen Stellen oder die vom Auftraggeber bezeichneten oder vermuteten Ursachen ist mit der Bezeichnung einer Mängelerscheinung nicht verbunden. Die tatsächlichen Ursachen sind vielmehr vollständig erfasst.

2. Sämtliche Mangelbeseitigungsmaßnahmen, die zur Beseitigung dieses Mangelsymptoms erforderlich sind, werden von der Hemmung der Verjährung durch Einleitung des Rechtsstreits umfasst.

3. Eine sog. Subsidiaritätsklausel (hier: "Wird der Architekt wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den auch ein Dritter zu vertreten hat, kann er vom Bauherrn verlangen, dass der Bauherr sich gemeinsam mit ihm außergerichtlich erst bei dem Dritten ernsthaft um die Durchsetzung seiner Mangelansprüche bemüht") begründet kein Leistungsverweigerungsrecht, wenn Planungsfehler vorliegen.

4. Ein hinreichendes Bemühen im Sinne der Subsidiaritätsklausel ist anzunehmen, wenn der Auftraggeber den Dritten unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auffordert und der Dritte eine Gewährleistungspflicht unmittelbar ablehnt.

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IBRRS 2024, 1739
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Anwalt soll kündigen: Vorsicht bei der Vollmacht!

LG Berlin II, Beschluss vom 01.02.2024 - 66 S 103/23

1. Bei der Überprüfung der Anforderungen für eine beigefügte Vollmachtsurkunde sind strenge Maßstäbe geboten, weil § 174 BGB dem Interesse des Erklärungsempfängers dient, auf der Grundlage der ihm vorliegenden Originalurkunden zweifelsfrei beurteilen zu können, ob bei dem fraglichen Rechtsgeschäft ein wirksames Vertreterhandeln vorliegt oder nicht.

2. Eine geeignete Vollmachtsurkunde muss den Bevollmächtigten, die Erteilung der Vollmacht und deren Umfang deutlich niederlegen.

3. Eine Vollmacht kann zurückgewiesen werden, wenn sie auf einem Anwaltsformular erstellt ist, ein konkretes Streitverhältnis nicht angegeben ist oder auch nur ein vage für den Empfänger ersichtlicher Hinweis darauf fehlt, dass der Rechtsanwalt in dem streitgegenständlichen Mietverhältnis gegenüber dem Mieter tätig werden soll.

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IBRRS 2024, 1699
Beitrag in Kürze
GewerberaummieteGewerberaummiete
Preisanpassungsklauseln nur zu Gunsten des Verwenders sind unwirksam!

LG Hamburg, Urteil vom 22.11.2023 - 316 O 4/22

1. Zwar obliegt dem Vertragspartner des Verwenders die Beweislast für das Vorliegen von AGB. Dieser wird er jedoch regelmäßig schon durch Hinweis auf die äußere Form der vorformulierten Vertragsbedingungen als Indiz für das Vorliegen von AGB gerecht.

2. Von einem Aushandeln der einzelnen Klauseln kann nur dann gesprochen werden, wenn sich der Verwender deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklärt; die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen.

3. Nachträgliche Veränderungen des vorformulierten Textes können grundsätzlich nur ein Indiz dafür sein, dass der Vertrag insoweit im Einzelnen ausgehandelt wurde.

4. (Preis-)Nebenabreden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann, unterliegen der AGB-Kontrolle.

5. Mietanpassungsklauseln können grundsätzlich im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Eine Preisanpassungsklausel hält der Inhaltskontrolle jedoch nicht stand, wenn sie dem Vermieter die Möglichkeit bietet, seinen Gewinn einseitig zu Lasten des Mieters zu vergrößern.

6. Eine Preisanpassungsklausel, die nur eine Richtung kennt - nämlich zu Gunsten des Verwenders nach oben -, ist unwirksam.

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Online seit 4. Juni

IBRRS 2024, 1744
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Prüfung der Schlussrechnung ≠ Anerkenntnis auftragslos erbrachter Leistungen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2022 - 23 U 79/21

1. Auftragslos erbrachte Leistungen werden vom Auftraggeber nicht dadurch anerkannt, dass sein Architekt die Schlussrechnung geprüft hat und sich ein Betrag zugunsten des Auftragnehmers ergibt.

2. Enthält die geprüfte Schlussrechnung Kürzungen in einzelnen Positionen, bedeutet dies nicht, dass die anderen Positionen voll und die gekürzten Positionen in nicht gekürztem Umfang anerkannt sind.

3. Wird als Vergütung der Leistung ein Pauschalpreis vereinbart, sind zum Pauschalpreis nur diejenigen Leistungen zu erbringen, die zur Herstellung eines mangelfreien Werks in dem geschuldeten Umfang erforderlich sind.

4. Die Ausführung von Leistungen, die in einem zum Vertragsinhalt gewordenen Leistungsverzeichnis bewusst nicht vorgesehen sind, kann vom Auftraggeber nur gegen zusätzliche Vergütung verlangt werden.

5. Es ist davon auszugehen, dass für eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks notwendige Leistungen regelmäßig dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechen.

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Online seit 3. Juni

IBRRS 2024, 1722
Beitrag in Kürze
BausicherheitenBausicherheiten
Zu § 650f BGB-Sicherheit verurteilt: Höhe der Vollstreckungssicherheit?

KG, Urteil vom 07.05.2024 - 21 U 129/23

1. Die erstinstanzliche Verurteilung eines Werkbestellers zur Sicherheitsleistung aufgrund von § 650f BGB ist zugunsten des Unternehmers nur gegen Sicherheitsleistung gem. § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.*)

2. Die Vollstreckungssicherheit gem. § 709 ZPO ist nicht mit dem Betrag der Sicherheit gem. § 650f BGB (evtl. mit einem Zuschlag) anzusetzen. Sie ist an den geschätzten Kosten zu orientieren, die dem Besteller durch die ausgeurteilte Sicherheitsleistung im Zeitraum ab Erlass des erstinstanzlichen Urteils bis zum rechtskräftigen Abschluss des Sicherungsprozesses entstehen können.*)

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IBRRS 2024, 1723
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Was noch in der Planung ist, gehört nicht zum Auftrag!

VK Rheinland, Beschluss vom 08.05.2024 - VK 12/24

1. Gemäß § 106 Abs. 1 GWB gilt der das Verfahren vor den Vergabekammern regelnde Vierte Teil des GWB nur für Vergaben, deren geschätzter Auftragswert die EU-Schwellenwerte erreicht bzw. überschreitet.*)

2. Die Kostenschätzung des Auftraggebers muss auf ordnungsgemäß und sorgfältig ermittelten Grundlagen beruhen. Diesen Anforderungen entspricht die Kostenschätzung des Antragsgegners, er hat seine Auftragswert-Schätzung auf ein im Vorfeld der Ausschreibung durch einen auf Betonsanierung spezialisierten Fachingenieur erstelltes, anhand der aktuellen Marktpreise bepreistes Leistungsverzeichnis gestützt.*)

3. Ein Indiz dafür, dass der als unter dem Schwellenwert liegende Wert wirklichkeitsnah ist, ergibt sich aus den Netto-Angebotssummen, die die Bieter benannt haben.*)

4. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VgV ist bei der Schätzung des Auftragswerts vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Maßgeblicher Grundsatz für die schätzweise Gesamtermittlung ist eine funktionelle Betrachtungsweise.*)

5. Im Hinblick auf die Schätzung eines Auftragswerts ist eine Aufteilung nicht gerechtfertigt, wenn die aufgeteilte Leistung im Hinblick auf ihre technische und wirtschaftliche Funktion einen einheitlichen Charakter aufweist. Ein solcher Zusammenhang liegt z. B. vor, wenn Baumaßnahmen ohne jeweils andere Bauabschnitte keine sinnvolle Funktion erfüllen können. Er besteht jedoch z. B. nicht, wenn spätere Ausbauarbeiten erst in Planung sind und/oder ihre künftige Ausführung ungewiss ist.*)

6. Auch bei komplexen Bauvorhaben, die in verschiedenen Phasen realisiert werden, handelt es sich dann nicht um ein Gesamtbauwerk, wenn die unterschiedlichen baulichen Anlagen ohne Beeinträchtigung ihrer Vollständigkeit und Benutzbarkeit auch getrennt voneinander errichtet werden können.*)

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IBRRS 2024, 1730
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Legal Tech-Auftrag online: Zahlungspflicht muss deutlich erkennbar sein

EuGH, Urteil vom 30.05.2024 - Rs. C-400/22

1. Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 2011/83/EU ist dahin auszulegen, dass im Fall von über Webseiten geschlossenen Fernabsatzverträgen die dem Unternehmer obliegende Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich mit einer Zahlungsverpflichtung einverstanden ist, auch dann Anwendung findet, wenn der Verbraucher erst nach der Erfüllung einer weiteren Bedingung verpflichtet ist, dem Unternehmer die entgeltliche Gegenleistung zu zahlen.*)

2. Wenn der Unternehmer seine Informationspflicht nicht beachtet hat, ist der Verbraucher an die Bestellung nicht gebunden. Den Verbraucher hindert allerdings nichts daran, seine Bestellung zu bestätigen.

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IBRRS 2023, 3519
Beitrag in Kürze
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Rauchwarnmelder in Wohnungen: Verfassungsmäßigkeit der Ausstattungs- und Betriebspflicht in Bayern

VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26.10.2023 - Vf. 6-VII-22

1. Zur aufgrund der Autonomie des Parlaments eingeschränkten verfassungsrechtlichen Überprüfung des einem Gesetzesbeschluss vorausgehenden parlamentarischen Beratungsverfahrens.*)

2. Die Regelung zum Einsatz und Betrieb von Rauchwarnmeldern in Wohnungen gem. Art. 46 Abs. 4 BayBO ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Sie verletzt insbesondere weder das Eigentumsgrundrecht (Art. 103 BV) noch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 106 Abs. 3 BV) und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV).*)

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IBRRS 2024, 1701
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Vollmacht ist im Original einzureichen!

BGH, Beschluss vom 23.01.2024 - VI ZB 88/21

Gemäß § 80 Satz 1 ZPO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Wurde die Prozessvollmacht nicht unmittelbar von der Partei bzw. deren gesetzlichem Vertreter erteilt, muss die Vollmachtkette lückenlos in der Form des § 80 ZPO nachgewiesen werden. Dabei muss grundsätzlich auch die behauptete Generalvollmacht eines Bevollmächtigten zu den Gerichtsakten gegeben werden. Der Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann nur durch Einreichung der Originalurkunde - gegebenenfalls in beglaubigter Form - geführt werden, die Vorlage von Kopien oder ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art genügen nicht.*)

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Online seit 31. Mai

IBRRS 2024, 1720
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber hat Anspruch auf Schlussrechnung!

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.01.2023 - 29 U 191/21

1. Der Anspruch auf Abschlagszahlung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Leistung abgenommen ist und der Auftragnehmer seine Schlussrechnung gestellt hat (BGH, IBR 2007, 636).

2. Der Auftraggeber hat ein Recht auf eine Schlussrechnung. Er kann verlangen, dass der Auftragnehmer seine vermeintliche Forderung gleichsam abschließend beziffert.

3. Behält sich der Auftraggeber im Abnahmeprotokoll einen Mangel vor, bedarf es keiner Fristsetzung zur Mängelbeseitigung, wenn der Auftragnehmer den Mangel in Abrede stellt und die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.

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IBRRS 2024, 1721
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Falsches Zertifikat fehlt nicht und ist auch nicht unvollständig!

VK Bund, Beschluss vom 28.03.2024 - VK 2-25/24

1. Gibt der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung vor, dass bei Angebotsabgabe diejenigen Leistungen offenzulegen sind, bei denen ein Nachunternehmen eingesetzt werden soll, weicht ein Angebot mit der Formulierung "gegebenenfalls Untervergabe" von den Vergabeunterlagen ab, weil offenbleibt, ob und unter welchen Voraussetzungen Nachunternehmen eingesetzt werden.

2. Eine leistungsbezogene Unterlage fehlt, wenn sie entweder körperlich nicht vorhanden ist oder so schwere äußere Mängel aufweist, dass sie für den vorgesehenen Zweck unbrauchbar ist.

3. Eine Unterlage fehlt nicht, wenn sie körperlich vorhanden und auch vollständig ist, ihr Inhalt aber nicht den Erklärungs- oder Beweiswert hat, den er nach den Vorgaben des Auftraggebers haben sollte.

4. Legt der Bieter ein Zertifikat vor, das nicht auf der vom Auftraggeber geforderten, sondern auf einer anderen Grundlage ausgestellt worden ist, ist das eingereichte Zertifikat vollständig, so dass eine Nachforderung nicht in Betracht kommt.

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IBRRS 2024, 1718
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kann ein Bebauungsplan aufgrund technischen Fortschritts funktionslos werden?

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.01.2024 - 2 K 129/21

Ein Bebauungsplan, der die Errichtung von Windenergieanlagen mit einer Höhenbegrenzung zulässt, wird nur dann funktionslos, wenn seine Verwirklichung weder in der Vergangenheit erfolgt ist noch in der Zukunft erfolgen kann. Nicht ausgeschlossen ist die Verwirklichung demgegenüber dann, wenn die nach einem Bebauungsplan zulässigen Anlagen in Ausnutzung und Umsetzung seiner Festsetzungen vollständig errichtet wurden.

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IBRRS 2024, 1698
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Fristlose Kündigung wegen Verletzung der vereinbarten Betriebspflicht?

OLG Hamburg, Urteil vom 01.06.2023 - 4 U 10/22

1. Die Verletzung der vertraglich vereinbarten Betriebspflicht durch den Mieter ist zwar nicht vom Regelbeispiel des § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB erfasst, kann aber im Rahmen de Generalklausel des § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB den Vermieter zur Kündigung berechtigen. Voraussetzung dafür ist nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens de Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.*)

2. Grundsätzlich kommt eine Einschränkung der Betriebspflicht nach Maßgabe von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht. Der Vermieter, der auf Erfüllung der Betriebspflicht durch den Mieter besteht, handelt allerdings nicht schon allein deswegen treuwidrig, weil die Betriebsaufnahme oder deren Fortsetzung für den Mieter unrentabel ist. Denn das Risiko der Gewinnerzielung in einem angemieteten Objekt trägt der Mieter.*)

3. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen im Rahmen des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Fall der Verletzung von Betriebspflichten sind zugunsten des Gewerberaummieters die außergewöhnlichen Umstände der Corona-Pandemie zu berücksichtigen. Aufgrund der verschiedenen "Lockdowns" in den Jahren 2020 und 2021 erscheint die Nichtöffnung einer Mietfläche in einem Einkaufszentrum im Sommer 2021 vergleichsweise kurz nach Ende des weitreichenden sog. "zweiten Lockdowns" und der sog. "Bundesnotbremse" in deutlich milderen Licht als zu "normalen" Zeiten vor und nach der Pandemie.*)

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IBRRS 2024, 1709
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RechtsanwälteRechtsanwälte
Vertrag über die Vermittlung von Mandaten ist unwirksam!

BGH, Urteil vom 18.04.2024 - IX ZR 89/23

Vermittelt ein Dritter einem Rechtsanwalt den Auftrag eines Mandanten zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung und lässt er sich für die Leistung bezahlen, ist die dem zu Grunde liegende Vereinbarung unwirksam.*)

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Online seit 29. Mai

IBRRS 2024, 1696
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Schadensberechnung bei Errichtung eines Zauns auf dem Nachbargrundstück?

OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2024 - 5 U 134/23

1. Errichtet ein Werkunternehmer infolge eines Planungsfehlers einen Zaun teilweise auf dem Nachbargrundstück, kann der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Werkmangels jedenfalls dann nicht nach den fiktiven Mangelbeseitigungskosten berechnet werden, wenn ein (befürchteter) Beseitigungsanspruch des Nachbarn nach nachbarrechtlichen Vorschriften zeitlich ausgeschlossen ist.*)

2. Der Schaden kann nach dem Wert der Teile des Zauns geschätzt werden, die wesentlicher Bestandteil des Nachbargrundstücks werden.*)

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IBRRS 2024, 1705
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zuständigkeitsvorschriften sind nur ausnahmsweise drittschützend!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.2023 - 5 S 1096/23

1. Grundsätzlich dienen die Vorschriften über die Zuständigkeit nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Verwaltungsverfahren. Daher entfaltet auch § 48 Abs. 2 LBO-BW weder allgemein noch in Bezug auf einen Dritten, der Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben hat, drittschützenden Charakter, wenn der Bauherr einen Anspruch auf die Baugenehmigung hat.

2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die sachlich zuständige Baurechtsbehörde Ermessenserwägungen im Hinblick auf nachbarschützende Regelungen anzustellen hat. Insofern muss aber die Verletzung materieller Rechtspositionen im Rahmen der Ermessensausübung zumindest möglich erscheinen. Steht dem Bauherrn hingegen ein (gebundener) Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zu und sind Ermessenserwägungen nicht anzustellen, kommt § 48 Abs. 2 LBO-BW keine nachbarschützende Funktion zu.

3. Daran fehlt es, wenn es sich bei der angefochtenen Baugenehmigung um eine gebundene Entscheidung nach § 34 Abs. 1 BauGB handelt und keine Ausnahmen oder Befreiungen von drittschützenden materiell-rechtlichen Bestimmungen erteilt wurden, die eine Ermessensausübung erforderlich gemacht hätten.

4. § 48 Abs. 2 LBO-BW ist weder direkt noch analog auf den Fall anzuwenden, dass die Baurechtsbehörde des Landratsamts über einen Bauantrag einer anderen Behörde des Landratsamts zu entscheiden hat.

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IBRRS 2024, 1688
Beitrag in Kürze
GewerberaummieteGewerberaummiete
9 Jahre keine Betriebskosten abgerechnet: Vertrag konkludent geändert?

KG, Urteil vom 01.06.2023 - 8 U 23/23

Allein aus dem Umstand, dass der (ursprüngliche) Vermieter von Mietbeginn an über neun Jahre nicht über die Betriebskosten abgerechnet hat, lässt sich nicht auf einen Willen des Vermieters schließen, ein ihm nachteiliges konkludentes Vertragsänderungsangebot dahingehend abzugeben, dass die vereinbarte Abrechnung der Betriebskosten für die Zukunft ausgeschlossen sein solle.

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IBRRS 2024, 1702
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Anscheinsbeweis für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens nur mit Auslieferungsbeleg!

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2023 - 15 Sa 20/23

1. Ist der Zugang einer schriftlichen Erklärung streitig und beruft sich der darlegungs- und beweisbelastete Absender auf einen Zugang beim Empfänger per Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG, begründet die Kombination von Einlieferungsbeleg der Post und Sendungsstatus der Post noch keinen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang.*)

2. Die Aussagekraft eines Sendungsstatus unterscheidet sich von derjenigen der Reproduktion eines Auslieferungsbelegs darin, dass hinter dem Sendungsstatus kein individueller, konkreter Mensch als Gewährsperson steht, während der Auslieferungsbeleg die Unterschrift des Postzustellers trägt. Kann keine Reproduktion des Auslieferungsbelegs von der Deutschen Post AG mehr zur Verfügung gestellt werden, fällt dies in die Risikosphäre des Absenders.*)

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Online seit 28. Mai

IBRRS 2024, 1694
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht
AfA: BFH-Rechtsprechung sticht BMF-Schreiben!

BFH, Urteil vom 23.01.2024 - IX R 14/23

1. Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint (Anschluss an Senatsurteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, Rz 19; z.T. entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.02.2023, BStBl I 2023, 332, Rz 24).*)

2. Der schlichte Verweis durch den Steuerpflichtigen auf die modellhaft ermittelte Gesamt- und Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung genügt nicht, um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darzulegen und nachzuweisen.*)

3. Der kapitalisierte Wert eines lebenslangen, fortbestehenden Nießbrauchsrechts an einem Grundstück ist nicht Bestandteil der Anschaffungskosten des Grundstücks, wenn der Nießbraucher das Eigentum am belasteten Grundstück erwirbt.*)

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Online seit 27. Mai

IBRRS 2024, 1639
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Kündigung begründet (noch) kein Abrechnungsverhältnis!

OLG München, Beschluss vom 22.05.2023 - 28 U 6295/22 Bau

1. Bei einem Vertrag über einen Spundwandverbau, der das Setzen, Bereitstellen und Ziehen der Spundwand beinhaltet, handelt es sich um einen typengemischten Vertrag, dessen Schwerpunkt auf dem Werkvertragsrecht liegt.

2. Für die Fälligkeit des Werklohns ist neben dem Vorliegen einer prüffähigen Schlussrechnung erforderlich, dass der Auftraggeber das Werk abgenommen hat oder die Abnahme entbehrlich ist. Das gilt sowohl für den VOB- als auch BGB-Bauvertrag.

3. Weder eine Kündigung noch die Erklärung einer Minderung "auf null" bei vollständiger Wertlosigkeit des Werks führen per se zur Umwandlung in ein Abrechnungsverhältnis, das eine Abnahme entbehrlich machen würde.

4. Eine Abnahme ist nicht wegen unberechtigter endgültiger Abnahmeverweigerung entbehrlich, wenn sie bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigert werden kann.

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IBRRS 2024, 1685
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Unterbliebene Einladung eines Wohnungseigentümers macht Beschlüsse nicht nichtig!

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 18.01.2024 - 29 C 33/23 WEG

1. Grundsätzlich hat die Eigentümergemeinschaft keine Beschlusskompetenz, über Zahlungsrückstände aus dem Wirtschaftsplan erneut zu beschließen. Kommt der Eigentümer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig nach, so schuldet er das rückständige Hausgeld auf der Basis des Wirtschaftsplans. Die Rückstände dürfen nicht in der Jahresabrechnung erneut eingestellt und damit beschlossen werden. Entsprechende Beschlüsse wären grundsätzlich nichtig.

2. Die unterbliebene Einladung eines Wohnungseigentümers zu einer Eigentümerversammlung unter Verwendung einer nicht mehr aktuellen E-Mail-Adresse führt regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit der in einer Versammlung gefassten Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit.

3. Nichtigkeitsgründe sind allenfalls bei einer vorsätzlichen Nichteinladung denkbar.

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Online seit 24. Mai

IBRRS 2024, 1625
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Keine Rechtsverletzung bei Dokumentationsmängeln?

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.11.2021 - Verg 5/21

1. Dokumentationsmängel im Vergabevermerk beinhalten in der Regel per se noch keine Rechtsverletzung.

2. Dokumentationspflichten sind kein Selbstzweck. Ein Bieter kann sich auf ihre Verletzung nur dann berufen, wenn sich der Dokumentationsmangel konkret auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren negativ ausgewirkt hat.

3. Darauf, dass eine Überprüfung der Bieter auf das Vorliegen etwaiger Ausschlussgründe nicht erfolgt ist, können sich Bieter und Bewerber nur dann berufen, wenn bei einem - vorrangig platzierten - Mitbewerber eine Ausschlussvoraussetzung vorliegt.

4. Ein Vergabeverstoß ist in rechtlicher Hinsicht erkennbar, wenn ein durchschnittlich fachkundiger Bieter des angesprochenen Bieterkreises im Sinne eines sorgfältig handelnden Unternehmens, das mit den wichtigsten Regeln der öffentlichen Auftragsvergabe vertraut ist, bei üblicher Sorgfalt und üblichen Kenntnissen den Sachverhalt zumindest als rechtlich problematisch eingestuft und damit erkannt hätte.

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IBRRS 2024, 1679
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Zustimmungsklage richtet sich gegen die Gemeinschaft

BGH, Urteil vom 22.03.2024 - V ZR 141/23

Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums "der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer" bedarf, ist eine Klage auf Zustimmung zur Veräußerung stets gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten; dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung vor dem 01.12.2020 getroffen wurde.*)

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Online seit 23. Mai

IBRRS 2024, 1629
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BauvertragBauvertrag
Abnahme zu Unrecht verweigert: Vergütung wird fällig!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2024 - 8 U 64/22

1. Die Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs aus einem BGB-Bauvertrag ist entbehrlich, wenn der Besteller zu Unrecht die Abnahme nicht erklärt.

2. Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die fertig gestellten Arbeiten vertragsgemäß erbracht sind.

3. Die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung ist auch beim BGB-Bauvertrag (weitere) Fälligkeitsvoraussetzung. Die objektive Anforderung an die Prüfbarkeit ist kein Selbstzweck. Entscheidend ist, ob dem Kontroll- und Informationsinteresse des Bestellers ausreichend Genüge getan ist.

4. Der Besteller kann sich auf die objektiv fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung keiner weiteren Information mehr bedarf. Gleiches gilt, wenn dem Besteller Informationen fehlen, die er überhaupt nicht bestreitet, oder ihm die Überprüfung trotz einzelner fehlender Angaben möglich war.

5. Die Unwirksamkeit eines Dienstverschaffungsvertrags wegen Nichteinhaltung der Schriftform oder fehlender behördlicher Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgsgesetz (AÜG) kommt bei einer Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern nicht in Betracht, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird.

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IBRRS 2024, 1647
Mit Beitrag
VergabeVergabe
"Wilde" Planungswettbewerbe sind unzulässig!

VK Südbayern, Beschluss vom 29.04.2024 - 3194.Z3-3_01-24-4

1. Ein nur "in Anlehnung an die RPW 2013" ausgestalteter Realisierungswettbewerb, bei dem weder eine eigene veröffentlichte einheitliche Richtlinie noch die RPW 2013 Anwendung finden soll, stellt einen Vergabeverstoß dar.

2. Wenn der Auslober die RPW 2013 als veröffentlichte einheitliche Richtlinie seinem Realisierungswettbewerb zugrunde legen möchte, dann ist ein Abweichen von den Regelungen der RPW nur mit der Zustimmung der Architektenkammer möglich.

3. Soweit der Auslober eigene Richtlinien für die Durchführung von Planungswettbewerben entwickelt hat, dann müssen diese veröffentlicht sein. Eine Mitteilung in der Wettbewerbsbekanntmachung genügt hierfür nicht.

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IBRRS 2024, 1662
Beitrag in Kürze
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Regionaler Grünzug als Ziel der Raumordnung

BVerwG, Urteil vom 09.11.2023 - 4 CN 2.22

Die raumplanerische Zielfestlegung "Regionaler Grünzug" ist keine flächenscharfe, sondern eine funktionale Vorgabe und bedarf deshalb regelmäßig in besonderer Weise der Konkretisierung und Ausgestaltung durch die nachfolgende Planung.*)

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IBRRS 2024, 1375
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Mehrheitsentscheidung in Umlaufbeschluss bedarf eines vorherigen Absenkungsbeschlusses

AG München, Urteil vom 02.10.2023 - 1291 C 650/23 WEG

1. Ein Beschluss, der ohne Versammlung gefasst wird, ist nur gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären.

2. Wollen die Wohnungseigentümer beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügen soll (entgegen der eigentlichen Allstimmigkeit in einem Umlaufbeschluss), muss dies in dem entsprechenden Beschluss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden.

3. Bei Fehlen eines Absenkungsbeschlusses ist der im Umlaufverfahren mehrheitlich gefasste Beschluss wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig.

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IBRRS 2024, 1626
Beitrag in Kürze
ImmobilienImmobilien
Sondernutzungsrecht kann gutgläubig erworben werden

LG Dresden, Urteil vom 03.11.2023 - 2 S 130/23

Das auf die unwirksame Willenserklärung zurückgehende, aber gleichwohl ins Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrecht wird vom Gutglaubensschutz des § 892 BGB erfasst und kann grundsätzlich gutgläubig erworben werden.

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Online seit 22. Mai

IBRRS 2024, 1645
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Keine Bauhandwerkersicherung bei Vertrag über Errichtung und Verpachtung eines Geothermiekraftwerks!

OLG München, Urteil vom 09.04.2024 - 9 U 4221/23 Bau e

1. Geothermiekraftwerk als Bauwerk i.S.v. § 650a BGB.*)

2. Die Regelung zur Bauhandwerkersicherung gem. § 650f BGB ist auf einen gemischten Vertrag anwendbar, wenn der Schwerpunkt des Vertrags im Bauvertragsrecht liegt, es sei denn die Eigenart des Vertrags wäre hierdurch nicht richtig gewürdigt.*)

3. Grundsätze der Auslegung eines Errichtungs- und Pachtvertrags.*)

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IBRRS 2024, 1642
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
"Kilo" statt "Tonne": Kalkulationsirrtum nicht anfechtbar!

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2024 - 2 U 146/22

Ein nicht zur Irrtumsanfechtung berechtigender Kalkulationsirrtum liegt vor, wenn der Irrtum bei der Kalkulation der Einheitspreise für ein Gebot in einem Vergabeverfahren entstanden ist.*)




IBRRS 2024, 1646
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann und wie lange muss ein Bauleitplan im Internet einsehbar sein?

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.11.2023 - 1 KN 11/19

Eine Abweichung zwischen Auslegungszeit und Verfügbarkeit im Internet mag mit einem Tag zwar marginal sein. Vor dem Hintergrund eines einfachen und effektiven Zugangs der Öffentlichkeit sind indes strenge Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Online-Beteiligungsverfahren zu stellen.

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IBRRS 2024, 1620
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WohnraummieteWohnraummiete
Erlaubnis zur Untervermietung - wann liegt eine Überbelegung vor?

AG Paderborn, Urteil vom 19.10.2023 - 50c C 156/23

Bei der Frage der Überbelegung ist auf das Verhältnis der Anzahl an Mietern und Untermietern zur Gesamtwohnfläche der Wohnung und zur Anzahl der Wohnräume abzustellen. Dabei werden die Wohnungsaufsichtsgesetze der Länder als Maßstab genommen, wonach pro Person ein Raum und eine Nutzfläche von 6 bis 9 qm bzw. pro Erwachsenem oder zwei Kindern bis zum 13. Lebensjahr ein Raum von jeweils ca. 12 qm zur Verfügung stehen müssen. Nach Außerkrafttreten des Wohnungsaufsichtsgesetzes heißt es nunmehr in § 10 Abs. 2 WohnStG, dass einzelne Wohnräume nur überlassen oder benutzt werden dürfen, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 8 qm vorhanden ist und Nebenräume zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen.

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IBRRS 2024, 1644
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Keine Terminsverlegung wegen eines Kurzurlaubs "ins Blaue"

BFH, Beschluss vom 22.04.2024 - III B 82/23

1. Die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen eines in der Privatsphäre liegenden Vorhabens setzt die Darlegung und (gegebenenfalls) die Glaubhaftmachung von Umständen voraus, wonach das Vorhaben in seiner Planung bereits vor Zugang der Ladung so ausgestaltet war, dass die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser Zeit unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist.*)

2. Ein vor Zugang der Ladung gefasster Entschluss zu einem Kurzurlaub "ins Blaue" ist kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten.*)

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IBRRS 2024, 0870
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ProzessualesProzessuales
Kläger sagt: "Gewerberaummietvertrag" - dann ist es so!

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2024 - 3 U 96/23

1. Ob für die Zuständigkeit ein Wohnraum- oder ein Geschäftsraummietverhältnis zu Grunde zu legen ist, ist allein nach dem Antrag und dem schlüssigen Sachvortrag des Klägers - nicht hingegen nach dessen bloßer Rechtsauffassung - zu entscheiden, da sich hiernach der Streitgegenstand bestimmt.

2. Sofern die zuständigkeitsbegründende Tatsache eine doppelrelevante Tatsache - also die zuständigkeitsbegründende Tatsache zugleich Voraussetzung für die Begründetheit der Klage - ist, wird über das Vorliegen dieser Tatsache kein Beweis erhoben, sondern ist das Vorbringen des Klägers für die Entscheidung über die Zulässigkeit als wahr zu unterstellen.

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Online seit 21. Mai

IBRRS 2024, 1641
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verstoß gegen öffentliches Baurecht bei Ausbau: Nur bei drittschützender Norm Beseitigungsanspruch

BGH, Urteil vom 08.03.2024 - V ZR 119/23

1. Ist in der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage vereinbart, dass die Wohnungseigentümer weitgehend so gestellt werden sollen, als handelte es sich um real geteilte Grundstücke bzw. als wären sie Alleineigentümer, und ist den Wohnungseigentümern eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums gestattet, begründet im Zweifel nicht jeder Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Norm einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB; vielmehr muss der Norm Drittschutz zukommen.*)

2. Die Festsetzung in einem Bebauungsplan über die Grundfläche der Wochenendhäuser in einem Wochenendhausgebiet ist Teil der Gebietsfestsetzung und hat drittschützenden Charakter.*)

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IBRRS 2024, 1519
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Nur Anspruch auf Belegeinsicht, nicht auf Belegübersendung

AG Recklinghausen, Urteil vom 10.07.2023 - 17 C 24/23

1. Die Belegeinsicht erfolgt in der Geschäftsstelle des Vermieters. Der Mieter hat regelmäßig keinen Anspruch auf Übersendung der Belege.

2. Ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn die Einsichtnahme in der Geschäftsstelle für den Mieter unzumutbar ist.

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IBRRS 2024, 1623
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ist das Aufstellen eines Gedenksteins eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage?

LG Dresden, Urteil vom 19.01.2024 - 2 S 177/23

Mit der Aufstellung eines Gedenksteins - auch wenn dieser optisch einem Grabstein ähnelt - wird die Wohnanlage nicht grundlegend umgestaltet. Auch die Tatsache, dass man von der Wohnung der anfechtenden Eigentümerin auf diesen Stein und eine Kirche blickt und sich dadurch der Eindruck einer Grabstätte verstärkt, spricht nicht für ein Sonderopfer. Eine GdWE ist nicht verpflichtet, nur Kunstwerke aufzustellen, die keine Reaktionen oder Diskussionen hervorrufen.*)

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