Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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IBRRS 2025, 0924
LG Köln, Beschluss vom 24.10.2024 - 104 Ks 76/23
Zur Frage, wann der Ausdruck aus der elektronischen Gerichtsakte zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache ausnahmsweise geboten ist.*)

IBRRS 2025, 0952

BGH, Beschluss vom 25.02.2025 - VIII ZR 12/24
1. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Bundesgerichtshof gerügt wird.
2. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Die Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens genügt hierfür ebenso wenig wie die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung.
3. Liegt eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist.
