Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 3. Februar
IBRRS 2026, 0244
Wohnungseigentum
LG Dortmund, Urteil vom 21.11.2025 - 17 S 54/25
1. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Privilegierungen nach § 20 Abs. 2 WEG vorliegen, hat der Einzelne einen unbedingten Anspruch auf Fassung eines zustimmenden Beschlusses.
2. Die Eigentümer haben (nur) hinsichtlich der "Durchführung", also des "Wie", einen - ebenfalls durch Beschlussfassung auszufüllenden - Entscheidungsspielraum.
3. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG ist weit zu verstehen und erstreckt sich auf alle Maßnahmen, die für eine Nutzung durch körperlich oder geistig eingeschränkte Personen auch nur förderlich sind.
4. Barrierereduzierende Maßnahmen können anlasslos verlangt werden.
5. Bei Maßnahmen der Barrierereduzierung ist die Unangemessenheit im Grundsatz kaum denkbar.
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IBRRS 2026, 0233
Immobilienmakler
LG Hamburg, Urteil vom 20.06.2025 - 311 O 155/23
1. Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens, z.B. in einem ihm übersandten Objektnachweis oder Exposé, die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrages annehmen will.
2. Beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch einen Dritten kann die wirtschaftliche Identität bejaht werden, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen.
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IBRRS 2026, 0214
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.12.2025 - 6 W 100/25
1. Materiellrechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch (hier: Verjährungseinrede) sind im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die tatsächlichen Voraussetzungen einer der Kostenforderung ganz oder teilweise entgegenstehenden Einwendung sind unstreitig oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelbar.
2. Grundsätzlich unterliegt der prozessuale Kostenerstattungsanspruch der Regelverjährung. Sobald der prozessuale Kostenerstattungsanspruch - aufschiebend bedingt mit der Erhebung der Klage oder der Einleitung anderer Verfahren - entsteht, ist seine Verjährung allerdings zunächst bis zum Ablauf von sechs Monaten nach einer rechtskräftigen Entscheidung, einer anderweitigen Beendigung oder einem auf dem Nichtbetreiben durch die Parteien beruhenden Stillstand des Verfahrens gehemmt. Wird der prozessuale Kostenerstattungsanspruch während offener Regelverjährungsfrist durch eine Kostengrundentscheidung festgestellt, beträgt die Verjährungsfrist ab deren Rechtskraft 30 Jahre.
3. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht allein deshalb aufzuheben, weil dem Kostenschuldner vor Erlass des der Kostenfestsetzung zugrundeliegenden Kostenbeschlusses kein rechtliches Gehör gewährt worden war.
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Online seit 2. Februar
IBRRS 2026, 0242
Wohnraummiete
BGH, Urteil vom 28.01.2026 - VIII ZR 228/23
1. Der Wunsch des Wohnraummieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen ist - unabhängig davon, ob er auf eine solche Verringerung wirtschaftlich angewiesen ist (Bestätigung von Senatsurteil vom 27.09.2023 - VIII ZR 88/22, Rz. 33 f., IMR 2024, 6 = NZM 2024, 27) - grundsätzlich als ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung i.S.d. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuerkennen (Bestätigung der Senatsurteile vom 23.11.2005 - VIII ZR 4/05, Rz. 8, IMRRS 2006, 0387 = NJW 2006, 1200; vom 11.06.2014 - VIII ZR 349/13, Rz. 13 f., IMR 2014, 319 = NJW 2014, 2717; vom 31.01.2018 - VIII ZR 105/17, Rz. 55, IMR 2018, 141 = BGHZ 217, 263; vom 13.09.2023 - VIII ZR 109/22, Rz. 21., IMR 2023, 494 = NZM 2023, 924; vom 27.09.2023 - VIII ZR 88/22, Rz. 34, IMR 2024, 6 = NZM 2024, 27).*)
2. Eine - über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehende - Gewinnerzielung des Mieters durch die Untervermietung des Wohnraums ist hiervon nicht umfasst.*)
IBRRS 2026, 0221
Bauvertrag
OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2024 - 12 U 52/23
1. Ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung wegen eines bereits endgültig entstandener Feuchtigkeitsschadens und dessen Beseitigung setzt keine Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus (vgl. BGH, IBR 2019, 260).
2. Haben die Parteien einen VOB/B-Vertrag geschlossen, richtet sich die Verjährung eines solchen Schadensersatzanspruchs grundsätzlich nach § 13 Abs. 4 VOB/B. Es spielt keine Rolle, ob die Mängel bereits vor oder bei Abnahme gerügt wurden oder der Auftraggeber sie erst später erkannt hat.
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IBRRS 2026, 0220
Werkvertrag
OLG Köln, Urteil vom 31.10.2025 - 6 U 45/25
Unterbreitet ein Unternehmer einem Verbraucher nach vorzeitiger Beendigung eines Werkertrags ein "Kulanzangebot" zur Abgeltung seines Anspruchs aus § 648 Satz 2 BGB, ist der Unternehmer nicht gehalten, die Kalkulationsgrundlagen dieses Angebots offenzulegen.*)
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IBRRS 2026, 0158
Vergabe
VK Bund, Beschluss vom 30.04.2025 - VK 1-28/25
1. Ein Angebot darf wegen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen nur dann ausgeschlossen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es die ausgeschriebenen Anforderungen nicht erfüllt. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, das Angebot aufzuklären und dem Bieter Gelegenheit zu geben, die Widersprüchlichkeit nachvollziehbar auszuräumen.
2. Ein Ausschluss scheidet auch dann aus, wenn die Vergabeunterlagen eine Abwehrklausel enthalten, die dazu führt, dass der abweichende bzw. ergänzende Angebotsinhalt nicht Vertragsinhalt wird.
3. Eine unzulässige Änderung eines widersprüchlichen Angebots nach Ablauf der Angebotsfrist liegt nicht vor, wenn es in dem betreffenden Angebot hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, was der Bieter tatsächlich gemeint hat.
4. Aus Gründen der Transparenz setzt eine ordnungsgemäße Aufklärung erstens voraus, dass diese für die Bieter klar und eindeutig erkennbar eingeleitet wird, und zweitens, dass die zur Aufklärung verwendeten Mittel überhaupt zur Klärung der betreffenden Frage geeignet und aufgrund sachgerechter Erwägungen ausgewählt worden sind.
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IBRRS 2026, 0156
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 17.09.2025 - 2 B 23.1262
1. Die Anwendung der sog. Doppelhausrechtsprechung scheidet bei geschlossener Bauweise aus.
2. Eine offene Bauweise in Form einer Hausgruppe kann nur vorliegen, wenn deren Länge bezogen auf die jeweils seitlichen Grundstücksgrenzen nicht mehr als 50 m beträgt (hier verneint).
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IBRRS 2026, 0223
Wohnraummiete
BGH, Urteil vom 21.01.2026 - VIII ZR 247/24
1. Bei der Einbringung vermieteten und an den Mieter überlassenen Wohnraums durch den vermietenden Alleineigentümer in eine aus ihm, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt es sich um eine Veräußerung i.S.v. § 577a BGB.*)
2. Die Ausnahmeregelung des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB zur Privilegierung des Erwerbs vermieteten Wohnraums durch Personengesellschaften oder Erwerbermehrheiten, die aus Angehörigen derselben Familie oder desselben Haushalts bestehen, ist im Rahmen des Sperrfristtatbestands des § 577a Abs. 1 BGB weder unmittelbar noch analog anwendbar. Der Sperrfristtatbestand des § 577a Abs. 1 BGB ist in diesen Fällen auch nicht entsprechend teleologisch zu reduzieren.*)
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IBRRS 2026, 0213
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2026 - 4 B 1038/25
1. Der Betriebsleiter einer juristischen Person muss wie ein das Handwerk selbständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen Tätigkeiten leiten. Er hat dafür zu sorgen, dass die handwerklichen Arbeiten „meisterhaft“ ausgeführt werden.
2. Er hat den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen und darf sich nicht etwa auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken. Er hat Mängel in der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls zu korrigieren, aber auch dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben.
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IBRRS 2026, 0224
Wohnungseigentum
LG Bamberg, Urteil vom 13.06.2025 - 41 S 16/24 WEG
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Beschlusskompetenz für den Erwerb einer Teileigentumseinheit.
2. Für die Ordnungsgemäßheit des Erwerbs von Immobilieneigentum ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Erwerb von Immobilieneigentum - auch und gerade in der eigenen Anlage - entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn ganz gewichtige, über bloße Zweckmäßigkeitserwägungen hinausreichende Gemeinschaftsinteressen für den Erwerb sprechen.
3. Soweit eine Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Sanierungskosten in erheblicher Höhe nicht konkret droht, liegen derartige gewichtigen Gründe selbst dann nicht vor, wenn der Kaufpreis nur symbolisch 1 Euro beträgt.
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IBRRS 2026, 0200
Wohnungseigentum
AG Siegburg, Urteil vom 13.05.2025 - 150 C 1/23
1. Ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG setzt nicht voraus, dass sich tatsächliche oder rechtliche Umstände verändert haben; er kommt auch in Betracht, wenn Regelungen von Anfang an verfehlt oder unbillig waren ("Geburtsfehler").
2. Ein Zweiterwerber des Eigentumsanteils kann sich nicht auf einen solchen "Geburtsfehler" berufen.
3. Anspruchsgegner ist nicht die Gemeinschaft selbst, sondern die einzelnen Eigentümer, und zwar auch nur diese, die die Zustimmung zu der erstrebten Vereinbarung verweigern.
4. Die Änderung der Teilungserklärung kann nur durch die Eigentümer selbst erfolgen.
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IBRRS 2026, 0147
Versicherungsrecht
OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2025 - 11 U 46/25
1. Der Versicherer ist verpflichtet, eine unrichtige Vorstellung des Versicherungsnehmers oder dessen Maklers, die sich im Versicherungsantrag manifestiert hat, bei der Antragsprüfung im Rahmen des Vertragsschlusses zu korrigieren.
2. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht führt bei einem darauf beruhenden unzutreffend vereinbarten Gebäudewert in der Gebäudeversicherung dazu, dass sich der Versicherer nicht auf eine Unterversicherung berufen kann.
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IBRRS 2026, 0211
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 15.01.2026 - I ZA 3/25
1. Die Beiordnung eines Notanwalts gem. § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint.
2. Eine Rechtsverfolgung ist aussichtslos, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung offensichtlich nicht erreicht werden kann.
3. Ein Gehörsrechtsverstoß liegt nicht vor, wenn das Gericht den Parteivortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber daraus andere rechtliche Schlüsse gezogen hat.
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IBRRS 2026, 0188
Prozessuales
OLG Schleswig, Beschluss vom 10.09.2025 - 3 U 16/25
1. Die in einem Schlussurteil getroffene Kostenentscheidung kann nicht isoliert angefochten werden, und zwar auch nicht bezogen auf den Teil der Kostenentscheidung, der die im vorangegangenen Teilurteil betreffende Hauptsacheentscheidung betrifft. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Berufungsführer gegen das Schlussurteil in der Hauptsache Berufung einlegen könnte.*)
2. Nach Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung ist die isolierte Kostenberufung unheilbar unzulässig. Eine Antragserweiterung auf einen Angriff in der Hauptsache macht sie nicht nachträglich zulässig. Der erklärte Vorbehalt der Erweiterung ist unbeachtlich.*)
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IBRRS 2026, 0216
Prozessuales
LG Berlin II, Beschluss vom 04.06.2025 - 56 T 8/25
Wird ein auf der Grundlage einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 WEG gefasster Eigentümerbeschluss angefochten, ist auch nach der seit dem 01.12.2020 geltenden Rechtslage für den Streitwert der Nennbetrag der Abrechnung maßgeblich.*)
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Online seit 30. Januar
IBRRS 2026, 0205
Architekten und Ingenieure
OLG Bamberg, Beschluss vom 26.05.2025 - 12 U 140/24
1. Der Erfolg der Leistungsphase 5 ist eingetreten, wenn der Architekt unter Ausschluss vermeidbarer Mehrkosten detaillierte bauausführungsreife Werkpläne mit textlichen Erläuterungen vertragsgerecht und plangerecht als ausführungsgeeigneten Vertragsgegenstand erstellt, bei Planänderungen im Einvernehmen mit dem Bauherrn die Ausführungsplanung bis zu deren Verkörperung im Bauwerk fortschreibt und durch vollständige und widerspruchsfreie Ausführungsvorgaben Ansprüche des Bauunternehmers gegenüber dem Bauherrn ausgeschlossen hat.
2. Der Architekt haftet nicht auf Schadensersatz, wenn eine fehlerhafte Angabe der Bodenhöhe nicht ursächlich für die falsche Höhenlage (zu hohe Gründung) des Gebäudes geworden ist; hierfür ist der Auftraggeber darlegungs- und beweisbelastet.
3. Die Zustimmung des Auftraggebers zur Entwurfsplanung oder Genehmigungsplanung führt zu einer Konkretisierung der Planungsziele.
4. Es existiert keine Vermutung der Vollbeauftragung. Der Auftraggeber, der den Architekten wegen Überwachungsmängeln in Anspruch nimmt, hat darzulegen und zu beweisen, dass sämtliche (Grund-)Leistungen eines Leistungsbildes oder auch nur einzelner Leistungsphasen beauftragt worden sind. Die Abrechnung des Architekten kann Rückschlüsse auf den vereinbarten Leistungsumfang erlauben.
IBRRS 2026, 0171
Vergabe
LG Bremen, Urteil vom 14.01.2025 - 3 O 1463/23
1. Sieht das Angebot des Bieters einen Teleskoplader vor, obwohl nach dem Leistungsverzeichnis eine mobile Krananlage mit 80 Tonnen anzubieten war, ist das Angebot wegen unzulässiger Änderung an der Vergabeunterlagen auszuschließen.
2. Für Gebietskörperschaften ist es üblich, dass in der Regel Behörden als unselbständige Funktionseinheiten oder Eigengesellschaften, die im Vergabe- und im Nachprüfungsverfahren erklärungsbefugt und empfangszuständig sind, handeln. Keinesfalls aber sind oder werden diese dadurch selbst im Rechtssinne öffentliche Auftraggeber, sondern bleiben nur Vergabestellen. Auftraggeber und damit auch passivlegitimiert ist daher stets nur der von ihnen vertretene Verwaltungsträger.
3. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die (hier) irrtümliche Benennung die falschen, am materiellen Rechtsverhältnisse nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt.
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IBRRS 2026, 0173
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2026 - 22 B 1243/25
1. Ob die im Rahmen der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens von der Genehmigungsbehörde gewährte Anhörungsfrist (noch) angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2021 - 7 B 286/21).*)
2. Will sich eine Gemeinde (nachträglich) auf eine nicht ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Ersetzung ihres versagten Einvernehmens berufen, kann sie nicht zugleich innerhalb des ihr genannten Zeitraums abschließend Stellung nehmen.*)
3. Die zeichnerischen Darstellungen eines Regionalplans sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts nur gebiets- und nicht parzellenscharf. Aufgrund dieser Unschärfe bleibt die Zuordnung einzelner Grundstücke in den Randbereichen im Sinne einer zulässigen "Arrondierung" noch interpretierbar und die zeichnerische Darstellung ist nicht als räumlich exakte Abgrenzung zu verstehen.*)
4. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass ein Regionalplan auch Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG (hier in Gestalt einer Rotor-außerhalb-Planung) umfasst, sowie der damit verbundenen Rechtsfolge des § 249 Abs. 2 BauGB.*)
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IBRRS 2026, 0197
Wohnungseigentum
LG München I, Urteil vom 08.05.2025 - 36 S 14653/23 WEG
1. Regelmäßig ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, den Vorsitz in der Versammlung auszuüben. Er kann sich aber durch einen seinem Geschäftsbetrieb angehörenden Bevollmächtigten vertreten lassen.
2. Die Übertragung der Versammlungsleitung auf Personen außerhalb seines Geschäftsbetriebs bedarf allerdings eines entsprechenden Beschlusses der Eigentümerversammlung, andernfalls ist die Übertragung unzulässig.
3. Dies führt aber nicht zur Nichtigkeit der auf der Versammlung gefassten Beschlüsse, sofern der Versammlungsleiter seine Befugnis wenigstens vom Verwalter ableitet.
IBRRS 2026, 0201
Immobilienmakler
LG Darmstadt, Urteil vom 11.04.2025 - 24 S 92/23
Ein Immobilienmakler, der einen Mietinteressenten bei der Wohnungssuche aufgrund seiner ethnischen Herkunft benachteiligt, haftet auf Schadensersatz.
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IBRRS 2026, 0210
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 28.10.2025 - VI ZR 234/21
1. Durch § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB soll staatliches Vermögen vor missbräuchlicher Inanspruchnahme durch die Erwirkung unberechtigter Subventionsleistungen geschützt werden. Der Subventionsnehmer schuldet dem Subventionsgeber als "Gegenleistung" für die Subventionsgewährung die zweckgerichtete Verwendung der Subventionsgelder. Diese Gegenseitigkeitsbeziehung wird gestört, wenn die Mittelverwendung nicht dem Subventionszweck entspricht.*)
2. Daher entsteht in Fällen, in denen Subventionsmittel unter Missachtung der Voraussetzungen für die Mittelvergabe ausgezahlt werden, ein Schaden im Staatsvermögen, weil die haushaltsrechtlich gebundenen Mittel verringert werden, ohne dass der erstrebte Zweck erreicht wird. Wer die positiven oder negativen materiellen Fördervoraussetzungen für die Subventionsleistung nicht erfüllt, darf sie insoweit nicht erhalten. Handelt es sich um Voraussetzungen für die Gewährung der gesamten Subvention, stellt die Fördersumme in voller Höhe den Vermögensschaden der öffentlichen Hand dar. Fehlen die Voraussetzungen dagegen für einen Teil der geleisteten Subvention, entsteht nur insoweit ein Schaden.*)
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IBRRS 2026, 0187
Prozessuales
KG, Beschluss vom 20.01.2026 - 2 W 37/25
1. Ein Ausschluss von der Ausübung des Richteramts nach § 41 Nr. 4 ZPO kommt nur bei einem identischen Streitgegenstand in Betracht.*)
2. Nach § 41 Nr. 6 ZPO ausgeschlossen ist nur ein im früheren Rechtszug bzw. schiedsrichterlichen Verfahren erkennender Richter, der an dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt, also vorinstanzlich (mit-)entschieden hat, und dem jetzt die Nachprüfung seiner eigenen Entscheidung obläge.*)
3. Es kann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn der zur Entscheidung berufene Richter eine der Parteien als Rechtsanwalt in einem Schiedsverfahren vertreten hat, das in engem rechtlichem und tatsächlichem Zusammenhang zu dem nunmehrigen Rechtsstreit steht. Dies gilt auch dann, wenn die Vertretung im Schiedsverfahren bereits beträchtliche Zeit zurückliegt.*)
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Online seit 29. Januar
IBRRS 2026, 0189
Bauvertrag
OLG München, Urteil vom 21.01.2026 - 27 U 1708/25 Bau
1. Bei einer Mängelbeseitigung durch Dritte kommt der Übergang in ein Abrechnungsverhältnis wegen objektiver Unmöglichkeit der (Nach-)Erfüllung nur in Betracht, wenn der Besteller die einer Abnahme entgegenstehenden wesentlichen Mängel ohne vorherige Fristsetzung durch einen Drittunternehmer beseitigen lässt und dadurch die Leistungsmöglichkeit des Unternehmers endgültig vereitelt; punktuelle Mängelbeseitigungsmaßnahmen genügen hierfür nicht.
2. Eine endgültige Erfüllungsverweigerung setzt voraus, dass der Besteller ausdrücklich oder konkludent unmissverständlich erklärt, selbst für den Fall ordnungsgemäßer Leistung nicht mehr mit dem Unternehmer zusammenarbeiten zu wollen.
3. Erforderlich ist ein zweifelsfreier, nach außen erkennbarer Abkehrwille; bloße Fristsetzungen, Mängelrügen oder Maßnahmen zur Vorbereitung von Gewährleistungsrechten genügen hierfür ebenso wenig wie gegenüber einzelnen Nachunternehmern ausgesprochene Hausverbote, die Inbenutzungnahme des Bauwerks oder die Beauftragung von Drittunternehmen mit lediglich punktuellen Mängelbeseitigungsmaßnahmen.
4. Eine Abnahmefiktion setzt nicht voraus, dass das Werk vollständig bis ins letzte Detail fertiggestellt ist; untergeordnete und für den Vertragszweck unwesentliche Restarbeiten stehen der Abnahmereife grundsätzlich nicht entgegen.
5. Verweigert der Besteller die Abnahme trotz der angegebenen Mangelbehauptung zu Unrecht, liegt ungeachtet der dadurch wirksam vereitelten Abnahmefiktion dennoch eine vertragliche Pflichtverletzung vor. Der Unternehmer wird dann so zu behandeln sein, als ob die Abnahme vom Besteller pflichtgemäß erklärt worden wäre.
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IBRRS 2026, 0139
Vergabe
VK Bund, Beschluss vom 31.01.2025 - VK 1-108/24
1. Der Bieter verletzt seine Rügeobliegenheit, wenn er Vergabeverstöße gegen Zuschlagskriterien nicht rechtzeitig rügt, obwohl sie für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter aus dem angesprochenen Bieterkreis bei üblicher Sorgfalt und üblichen Kenntnissen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht erkennbar waren.
2. Zum allgemeinen und grundlegenden Bieterwissen gehört sowohl, dass Zuschlagskriterien nicht unangemessen sein und einzelne Bieter nicht diskriminieren dürfen, als auch, dass sie hinreichend klar und eindeutig sein müssen.
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IBRRS 2026, 0155
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.10.2025 - 7 D 53/23
1. Verweist eine Festsetzung eines Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Das kann er dadurch bewirken, dass er die DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist.
2. Soweit Bereiche mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen.
3. Wenn die Sicherstellung eines ausreichenden passiven Schallschutzes ein in der Bebauungsplanbegründung hervorgehobenes Element der Planungskonzeption war, sind Zweifel daran veranlasst, dass der Bebauungsplan - in Kenntnis von der Unwirksamkeit der Festsetzung zum passiven Lärmschutz - mit den übrigen, den Lärmkonflikt betreffenden Festsetzungen beschlossen worden wäre.
4. Die namentliche Festsetzung eines einzigen zulässigen Nutzers von Gebäuden und Anlagen hat keinen hinreichenden städtebaulichen Bezug und ist in Ermangelung einer Rechtsgrundlage unwirksam. Eine solche Personalisierung ist dem Bauplanungsrecht fremd.
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IBRRS 2026, 0196
Wohnraummiete
LG Berlin II, Beschluss vom 22.07.2025 - 63 S 49/25
Das Aufstellen eines Schuhregals im Treppenhaus rechtfertigt weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung, wenn der Mieter das Regal nach Zugang der Kündigung unverzüglich beseitigt hat.
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IBRRS 2026, 0209
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.10.2025 - 2-13 S 26/24
1. Der Entzug der Nutzungsmöglichkeit einer Terrasse kann, wenn die Terrasse angesichts ihrer Größe und Gestaltung die Wohnung maßgeblich prägt, zu einem Entschädigungsanspruch nach § 14 Nr. 4 WEG a.F. führen.*)
2. Ein langanhaltender Nutzungsentzug kann in Anwendung des neuen Rechts auch zu einem Aufopferungsanspruch nach § 14 Abs. 3 WEG führen.*)
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IBRRS 2026, 0195
Wohnungseigentum
LG München I, Urteil vom 31.07.2025 - 36 S 10061/23 WEG
1. Wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagt, ergeben sich die Pflicht und das Recht des Verwalters, im Passivprozess in Ausübung seines gesetzlichen Vertretungsrechts der Klage entgegenzutreten, aus seiner Organstellung. Seine sich aus § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG ergebende Befugnis zur Vertretung der Gemeinschaft umfasst alle Maßnahmen zur Verteidigung gegen die Klage und umfasst auch die Einlegung eines Rechtsmittels.*)
2. Den Wohnungseigentümern ist bei Änderungen des Umlageschlüssels zur Kostenverteilung aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, der lediglich durch das Willkürverbot beschränkt wird. Dies gilt auch, wenn die Wohnungseigentümer die in § 6 Abs. 4 HeizkostenV genannten Abrechnungsmaßstäbe ändern. Schranken für den Inhalt der Gemeinschaftsordnung ergeben sich - lediglich - aus den Grenzen der Privatautonomie nach den §§ 134, 138 BGB.*)
3. Die Regelungen über die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB) sind auf die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar.*)
4. Bei der Umlage von Kosten nach Quadratmeterfläche in Fällen, in denen Wohnflächenangaben/Quadratmeter nicht nur im Aufteilungsplan, sondern in der Teilungserklärung selbst angegeben sind, sind diese und nicht die tatsächliche Fläche maßgebend, solange die Gemeinschaft keine anderen beschließt.*)
5. Es bedarf keines Beschlusses der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darüber, ob die HeizkostenV angewendet wird. Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 11 HeizkostenV greift, gelten deren Vorschriften unmittelbar im Verhältnis der Gemeinschaft zu den Wohnungseigentümern und zu dem Verwalter. Die HeizkostenV gibt aber nur einen Rahmen vor, der durch Vereinbarung oder Beschluss ausgefüllt werden muss, und ist damit für eine unmittelbare Anwendung nicht geeignet. Die notwendigen Entscheidungen über die Verbrauchserfassung, die Kostenverteilung und gegebenenfalls (Neu-)Vermessung der Flächen haben die Eigentümer zu treffen.*)
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IBRRS 2025, 3279
Versicherungen
OLG Hamburg, Urteil vom 06.06.2025 - 9 U 4/24
1. Erstattungsfähig sind Schadensermittlungskosten für den verstopften Ablauf der Dusche.*)
2. Auch wenn die Feststellung der Ursache des unstreitig vorliegenden Nässeschadens rückblickend nicht möglich war, können die angefallenen Kosten als Schadenermittlungs- und Schadenfeststellungskosten den Umständen nach geboten sein. Bei der Frage der Gebotenheit kommt es nämlich auf eine ex ante-Betrachtung an.*)
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IBRRS 2026, 0206
Prozessuales
KG, Beschluss vom 23.01.2026 - 7 W 27/25
Der Streitwert einer Klage auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit gemäß § 650f BGB wird gemäß § 6 Satz 1 zweiter Fall ZPO durch den nominalen Betrag der zu sichernden Forderung bestimmt, d.h. einschließlich der nach § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von 10% anzusetzenden Nebenforderungspauschale. Für eine Anwendung des § 4 Abs. 1 a.E. ZPO ist im Rahmen des § 6 ZPO insoweit kein Raum.*)
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