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Online seit heute

IBRRS 2025, 2256
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Abweichende Kostenentscheidung im Klageverfahren: sBV-Kostenbeschluss wirkungslos!

BGH, Beschluss vom 23.07.2025 - VII ZB 26/23

Eine Kostenentscheidung in einem selbständigen Beweisverfahren nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO verliert ihre Wirksamkeit, wenn eine abweichende Kostenentscheidung in einem nachfolgenden Klageverfahren ergeht.*)

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IBRRS 2025, 2229
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Zahlung auf geprüfte Schlussrechnung = Anerkenntnis?

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2020 - 22 U 233/19

1. Die Zahlung des Werklohnes auf eine geprüfte Schlussrechnung rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.*)

2. Aus der Abzeichnung von Stundenlohnzetteln kann nicht auf eine nachträgliche konkludente Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten geschlossen werden. Sie bescheinigt nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen.

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IBRRS 2025, 2242
VergabeVergabe
Fachlosbildung vs. Beschaffungsfreiheit!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2023 - Verg 9/23

1. Der öffentliche Auftraggeber ist bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen im rechtlichen Ansatz ungebunden und weitestgehend frei.

2. Im Interesse einer Öffnung des Beschaffungsmarkts der öffentlichen Hand für den Wettbewerb unterliegt die Bestimmungsfreiheit jedoch vergaberechtlichen Grenzen. Diese sind eingehalten, wenn die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

3. Steht positiv fest, dass ein Verfahrensfehler auf die Aussicht des Bieters, den Auftrag zu erlangen, keinen Einfluss gehabt hat und hindern auch etwaige Mängel nicht die Zuschlagserteilung auf ein verbleibendes Angebot, bleibt der Nachprüfungsantrag erfolglos.

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IBRRS 2025, 2175
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
(Ausschließliche) Internetbekanntmachung von Bebauungsplänen?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2025 - 3 S 461/25

1. Es begegnet keinen bundesrechtlichen Bedenken, wenn die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BauGB erforderliche ortsübliche Bekanntmachung eines Beschlusses eines Bebauungsplans durch die Gemeinde nur bzw. primär nach Maßgabe des Ortsrechts im Internet erfolgt. Auch Landesrecht in Baden-Württemberg steht einer Bekanntmachung (nur) im Internet nicht entgegen.*)

2. Ist ein Antrag vor der Publikation des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 anhängig geworden, so ist bei der Bestimmung des Streitwerts auf den bisherigen Streitwertkatalog abzustellen.*)

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IBRRS 2025, 1817
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Änderung der Zahlungsintervalle einer Vereinbarung durch Beschluss

AG Hildesheim, Urteil vom 27.02.2024 - 126 C 15/23

1. Die Fälligkeit der Vorschussforderung kann auch in der Gemeinschaftsordnung vereinbart sein. In diesem Fall ist die jeweilige Vereinbarung maßgeblich.

2. Soweit keine Öffnungsklausel vereinbart ist, können die Wohnungseigentümer hiervon keine abweichende Regelung beschließen. § 28 Abs. 3 WEG gewährt den Wohnungseigentümern nicht die Beschlusskompetenz, von einer Vereinbarung abzuweichen.

3. Eine solche Vereinbarung gilt auch nach Inkrafttreten des WoMEG fort.

4. Fehlt eine vereinbarte Beschlusskompetenz, so ist ein Mehrheitsbeschluss, der von vereinbarten Regelungen abweicht, als vereinbarungsändernder Mehrheitsbeschluss wegen fehlender Beschlussfassungskompetenz nichtig.

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IBRRS 2025, 2245
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Ergänzende Vertragsauslegung oder Störung der Geschäftsgrundlage?

BGH, Urteil vom 20.08.2025 - IV ZR 164/23

1. Eine die ergänzende Vertragsauslegung eröffnende Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt.

2. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist.

3. Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung ist der hypothetische Parteiwille, so dass darauf abzustellen ist, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten.

4. Die Grenzen zwischen ergänzender Vertragsauslegung und Vertragsanpassung nach den Regeln des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind fließend. Ist für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum, weil sie das Vertragsverhältnis derart umgestaltet, dass eine Herleitung aus dem Vertragswillen ausscheidet, bleibt gleichwohl der Anwendungsbereich für eine Vertragsanpassung wegen gestörter Geschäftsgrundlage eröffnet.

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IBRRS 2025, 2247
ProzessualesProzessuales
Wenn kurz vor Urteilsverkündung das Ablehnungsgesuch per beA eingeht ...

BFH, Beschluss vom 29.07.2025 - VIII B 66/24

1. Entscheidet ein abgelehnter Richter in der Sache, bevor über ein gegen ihn gerichtetes nicht offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch entschieden worden ist, kann der Mangel als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung geltend gemacht werden.*)

2. Dass das Ablehnungsgesuch während einer mündlichen Verhandlung und nur wenige Minuten vor Urteilsverkündung per beA eingeht und deshalb nicht zur Kenntnis des Einzelrichters gelangt, ist unerheblich.

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Online seit gestern

IBRRS 2025, 2033
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Zurückbehaltungsrecht muss "richtig" ausgeübt werden!

OLG Nürnberg, Urteil vom 05.06.2024 - 2 U 773/23

1. Beweisbelastet für das Leistungssoll bei einem Werkvertrag ist der Auftraggeber. Er muss beweisen, welches Werk ihm versprochen wurde.

2. Der Verzug mit der Zahlung von "Vollservice"-Raten im Rahmen eines Contracting-Vertrags berechtigt den Auftragnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund.

3. Die bloße Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber steht einer Kündigung aus wichtigem Grund nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits Zahlungsverzug eingetreten ist und der Auftraggeber nicht zugleich Zahlung Zug-um-Zug anbietet.

4. Eine Klausel in vom Auftragnehmer gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der sich der Schadensersatz infolge einer Kündigung "aus der Addition der einzelnen Monatsbeträge der Vollservice-Rate abzüglich der [vom Auftragnehmer] ersparten Aufwendungen" bemisst, ist unwirksam.

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IBRRS 2025, 2168
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
"Konkurrentenstreit" bei Windenergievorhaben: Wer zieht den Kürzeren?

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.07.2025 - OVG 7 A 9/25

1. Das Prioritätsprinzip vermittelt dem konkurrierenden Genehmigungsantragsteller eines Windenergievorhabens, auch wenn er noch nicht über eine Genehmigung und Bestandsanlage verfügt, bei hinreichender Verfestigung (Prüffähigkeit) seines eigenen Genehmigungsantrags eine geschützte subjektive Rechtsposition, die er dem zu Unrecht als vorrangig behandelten Vorhaben des Konkurrenten entgegenhalten kann.*)

2. Zum nachträglichen Entfallen einer Vorrangstellung aufgrund einer wesentlichen Anlagenänderung (Typwechsel) im laufenden Genehmigungsverfahren, wenn erhebliche nachteilige Auswirkungen durch erhöhte Turbulenzen möglich sind.*)

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IBRRS 2025, 2051
WohnraummieteWohnraummiete
Belegeinsichtsrecht ist ernst zu nehmen!

AG Hamburg, Urteil vom 05.04.2024 - 46 C 197/21

1. Zweck der Belegeinsicht ist es, dem Mieter eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der abgerechneten Kosten zu ermöglichen.

2. Diesem Zweck genügt der Vermieter nicht, wenn er sich darauf beschränkt, Konvolute weitgehend unsortierter, aus sich heraus überwiegend nicht verständlicher Unterlagen zu übergeben.

3. Die Kostenposition "Allgemeinstrom" ist nicht umlagefähig, da es eine derartige Kostenposition in der Betriebskostenverordnung nicht gibt.

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IBRRS 2025, 2231
Beitrag in Kürze
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Nachweisleistung nur bei Namhaftmachung des potenziellen Vertragspartners!

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.07.2025 - 6 U 120/24

1. Ein Nachweis meint eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen mit einem potenziellen Vertragspartner über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten.

2. Da der Kunde derartige Verhandlungen nur einleiten kann, wenn er auch erfährt, an wen er sich wegen des angestrebten Vertrags wenden muss, wird der Immobilienmakler seinen am Kauf oder Verkauf interessierten Kunden im Allgemeinen auch den möglichen Vertragspartner - einschließlich vollständigem Namen und Anschrift - nennen müssen.

3. Eine Vermittlungstätigkeit ist die bewusste finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrags. Der Vermittlungsmakler verdient seine Provision durch Verhandeln mit beiden Seiten und durch Einwirken auf den potenziellen Vertragsgegner des Auftraggebers, das dessen Abschlussbereitschaft herbeiführt.

4. Da der Makler mithin aktiv am Zustandekommen des Vertrages beteiligt sein muss, genügt es für die Annahme einer den Provisionsanspruch auslösenden Vermittlungstätigkeit nicht, wenn sich seine Tätigkeit auf punktuelle Hilfestellungen beschränkt, etwa auf die Weitergabe von Informationen.

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IBRRS 2025, 2238
RechtsanwälteRechtsanwälte
Fristverlängerung nur aus erheblichen Gründen!

BGH, Beschluss vom 01.07.2025 - VI ZB 59/24

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den von der Partei vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war.*)

2. Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass das Rechtsmittelgericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist (teilweise) versagt. Ohne Verschulden im Sinne von § 233 ZPO handelt der Rechtsanwalt daher nur dann, wenn (und soweit) er auf die Fristverlängerung vertrauen durfte, das heißt, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Das setzt neben der Zulässigkeit die Vollständigkeit des Fristverlängerungsantrags voraus. Hierzu gehört - bei Fehlen der Einwilligung des Gegners - auch die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für die Notwendigkeit der Fristverlängerung.*)

3. Grundsätzlich können möglicherweise noch erfolgende Berichtigungen eines Urteils nach §§ 319, 320 ZPO oder Protokollberichtigungen keine erheblichen Gründe im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist darstellen.*)

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IBRRS 2025, 2150
ProzessualesProzessuales
Aus Erledigungserklärung werde Klagerücknahme?

OLG München, Urteil vom 31.07.2025 - 24 U 1899/25

1. Die - einer Umdeutung vorgehende - Auslegung einer einseitigen Erledigungserklärung als Klagerücknahme scheidet aus, wenn die Partei das Erklärte tatsächlich wollte und lediglich einem Motivirrtum unterlag.

2. Eine Umdeutung setzt eine unwirksame Parteihandlung voraus (hier verneint).

3. Eine Klagerücknahme ist, sobald (erstmals) mündlich verhandelt wurde, auch nach Einlegung eines Rechtsmittels nur noch mit Zustimmung der Beklagten möglich.

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Online seit 25. August

IBRRS 2025, 2032
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Falschbezeichnung des Unternehmens: Haftet der Geschäftsführer persönlich?

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.11.2024 - 4 U 30/24

1. Nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfts geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln fällt, und nicht der für das Unternehmen Handelnde der Vertragspartner werden soll.

2. Eine persönliche Geschäftsführerhaftung (hier: wegen vorsätzlicher Täuschung über die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers) kommt in Betracht, wenn dieser in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder der Vertragsschluss erheblich beeinflusst wurde.

3. Verpflichtet sich der Auftraggeber in einem Bauvertrag gegenüber dem Auftragnehmer zu Voraus- oder Abschlagszahlungen, ist dieser verpflichtet, seine Leistungen nach Abnahme oder Beendigung des Vertrages abzurechnen und einen etwaigen Überschuss an den Besteller auszuzahlen.

4. Dabei muss der Auftragnehmer eines Pauschalpreisvertrages die Leistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, zum Zweck der Abrechnung in Einzelleistungen zergliedern - zweckmäßigerweise gewerkebezogen - und diese Preise bewerten.

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IBRRS 2025, 2224
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
20 % Punktabzug für Honorarzuschlag: Wertungsmatrix vergaberechtswidrig!

BayObLG, Beschluss vom 11.06.2025 - Verg 9/24

1. Der Abzug von bis zu 200 - bei insgesamt 1000 möglichen - Wertungspunkten für einen unter Umständen auch nur geringfügigen Honorarzuschlag verstößt gegen die vergaberechtlichen Vorgaben zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots.

2. Die in einer Wertungsmatrix zum Kriterium "Präsentationstermin" vorgesehene Bewertung (auch) von Kriterien, die nicht den Inhalt, sondern die Art der Präsentation betreffen (z. B. "Auftreten des Teams", "Souveränität im Vortrag") weisen einen hinreichenden Auftragsbezug auf und sind insoweit vergaberechtlich nicht zu beanstanden.

3. Die Angebotskalkulation ist unzumutbar, wenn die Vergabebedingungen es den Bietern aufgrund (hier) vergaberechtswidriger Bestimmungen zur Wertung von Honorarzu- und -abschlägen effektiv verwehren, über das gesetzliche Leitbild hinausgehenden vertraglichen Pflichten und Risiken durch Einreichung eines Angebots mit Honorarzuschlag zu begegnen (hier bejaht u.a. im Hinblick auf eine unbeschränkte Teilnahme an "sämtlichen von der Auftraggeberin gewünschten" Besprechungen, die Verpflichtung zur honorarneutralen Erbringung von detailliert beschriebenen Besonderen Leistungen und den Entfall der Vergütungspflicht bei "Leistungsminderungen").

4. Elektronische Mittel, die vom öffentlichen Auftraggeber u.a. für den Empfang von Angeboten verwendet werden, müssen gewährleisten, dass kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist (hier verneint für die Verwendung eines digitalen Projektraums und die Kommunikation via E-Mail).

5. Von einem durchschnittlich fachkundigen Bieter sind vertiefte Rechtskenntnisse, die es erlauben, die Vergaberechtskonformität eines Bewertungssystems zu beurteilen, nicht zu erwarten.

6. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ändert grundsätzlich nichts am Prüfungsmaßstab für die Erkennbarkeit von Vergabeverstößen.

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IBRRS 2025, 2176
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auch eine Nutzungsänderung kann abstandsflächenrechtlich relevant sein!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2025 - 3 S 1958/23

1. Ob die Behörde eine Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO (innerhalb des Widerspruchsverfahrens) oder eine Rücknahmeentscheidung nach § 48 i.V.m. § 50 LVwVfG (außerhalb des Widerspruchsverfahrens) getroffen hat, ist nach den üblichen Auslegungsgrundsätzen für behördliche Willenserklärungen zu beurteilen. Ein eindeutiger Rücknahmebescheid kann daher auch dann nicht bzw. nicht zugleich als Abhilfebescheid angesehen werden, wenn die Behörde sich sachwidrig - z.B. zur Vermeidung einer Kostenentscheidung zugunsten des Widerspruchsführers - für das Verfahren der Rücknahme entscheidet (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 6.95 -, BVerwGE 101, 64, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.1981 - 5 S 1519/80 -, UA S. 7 f.; entgegen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2018 - 5 S 854/17, IBRRS 2019, 1045) *)

2. Bei einer Rücknahmeentscheidung während eines laufenden Widerspruchsverfahrens handelt es sich auch dann nicht um einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid i. S. des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO, wenn hiermit einem zulässigen und begründeten Widerspruch abgeholfen wird. In einem solchen Fall ist grundsätzlich ein (weiteres) Widerspruchsverfahren vor Klageerhebung durchzuführen, da § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO auch keine entsprechende Anwendung findet.*)

3. Zur Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens bei Anweisung der Ausgangsbehörde durch die Widerspruchsbehörde.*)

4. Die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben des § 5 LBO-BW gelten nicht nur für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes, sondern auch für dieser gleichstehende bauliche Änderungen, durch die sich ein für die Abstandsflächentiefe maßgebendes Merkmal verändert. Auch eine Nutzungsänderung kann ausnahmsweise dann abstandsflächenrechtlich relevant sein, wenn Gebäude oder Gebäudeteile betroffen sind, die gerade wegen ihres besonderen Verwendungszwecks ohne Einhaltung von Abstandsflächen an der Nachbargrenze oder mit einer geringeren Abstandsflächentiefe zulässig sind und diese Privilegierung aufgrund der beantragten Nutzungsänderung verlieren.*)

5. § 5 Abs. 5 Satz 1 LBO-BW regelt lediglich die Bemessung der Abstandsflächen abstandsflächenpflichtiger Gebäude, nicht aber die Privilegierung bereits grenzständig errichteter Gebäude (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2023 - 14 S 1161/23, IBRRS 2023, 3247).*)

6. Ein atypischer Zuschnitt des Baugrundstücks kann die Zulassung geringerer Tiefen der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 LBO-BW nur dann rechtfertigen, wenn die Bebaubarkeit des betroffenen Grundstücks bei Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen in erheblicher Weise beeinträchtigt wäre.*)

7. § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO-BW ermöglicht die Schaffung von (zusätzlichem) Wohnraum unabhängig davon, zu welchem Zweck die für ein "Wohnungsbauvorhaben im Bestand" vorgesehene Baumasse zuvor genutzt wurde.*)

8. Das Fristenerfordernis des § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO-BW steht einer gleichzeitigen Nutzungsänderung und baulichen Änderung von Bestandsgebäuden nicht entgegen, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für deren Errichtung mindestens fünf Jahre zurückliegt.*)

9. § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO-BW privilegiert - neben der Schaffung von (zusätzlichem) Wohnraum durch Änderungen des Daches - auch die Schaffung vom (zusätzlichem) Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung oder Aufstockung des Gebäudes im Übrigen. Aus dem in der bis einschließlich 27.06.2025 gültigen Normfassung des § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO-BW enthaltenen Erfordernis der Schaffung "zusätzlichen" Wohnraums folgt(e) nicht, dass der neu geschaffene Wohnraum zu bestehendem Wohnraum in demselben Gebäude hinzutreten muss.*)

10. Eine Abweichung von § 5 LBO-BW ist nur dann mit öffentlichen Belangen gem. § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO-BW vereinbar, wenn die von § 5 LBO-BW vorgeschriebene Abstandsflächentiefe nur geringfügig unterschritten wird oder die mit der Unterschreitung verbundenen Nachteile für den Nachbarn aus anderen Gründen als noch hinnehmbar angesehen werden kann (Anschluss an Senatsbeschluss vom 03.03.2015 - 3 S 1913/14, BeckRS 2015, 43679)*)

11. Ein Unterschreiten der gesetzlichen Abstandsflächentiefe des § 5 LBO-BW ist mit den öffentlichen Belangen umso eher gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO-BW vereinbar, als diese gesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnissen auf den betroffenen Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt. Sie scheidet daher jedenfalls dann aus, wenn sie ungesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnisse auf dem Nachbargrundstück unmittelbar herbeiführt. Demgegenüber ist eine Hinnehmbarkeit der mit der Unterschreitung für den Nachbarn verbundenen Nachteile nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls indiziert, wenn es an einer spürbaren Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse fehlt. Eine Unterschreitung der Abstandsflächen ist daher regelmäßig mit öffentlichen Belangen vereinbar, wenn eine mehr als unwesentliche Verschlechterung der Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks nicht zu besorgen ist.*)

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IBRRS 2025, 2134
WohnraummieteWohnraummiete
Mal wieder die Einordnung im Berliner Mietspiegel

AG Schöneberg, Urteil vom 26.02.2025 - 11 C 5194/24

1. Ohne Spritzschutz an der Badewanne gibt es keine Duschmöglichkeit.

2. Die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr ist bereits bei der Bestimmung der Wohnlage als Indikator ausreichend berücksichtigt worden.

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IBRRS 2025, 1824
WohnungseigentumWohnungseigentum
Heizungsinstandsetzung: Kostenverteilung nach Einheit statt nach vereinbarten Eigentumsanteilen?

AG Limburg, Urteil vom 26.03.2024 - 4 C 804/23

1. Eine nach Einheiten bezogene Verteilung der Kosten bietet sich nur dann an, wenn sich die Größe der jeweiligen Einheit nicht wesentlich auswirkt.

2. Eine Heizung wird jedoch in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße benutzt. Eine Verteilung von Kosten einer Heizungsinstandsetzung nach Wohnungseinheiten ist unangemessen, da sie zu einer unangemessenen Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer führt.

3. Maßstabskontinuität und Gleichbehandlungsgrundsatz können durchaus eine Rolle spielen, aber bei einer willkürlichen Entscheidung kann es keine Rolle spielen, welcher Maßstab in der Vergangenheit Anwendung fand.

4. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber mit dem WEMoG nichts daran ändern wollte, dass das Willkürverbot weiterhin zu beachten ist und zu prüfen ist, ob Gebrauch bzw. Möglichkeit des Gebrauchs hinreichend berücksichtigt wurden.

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IBRRS 2025, 2226
Beitrag in Kürze
KaufrechtKaufrecht
Batteriespeicher mangelhaft? Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2025 - 10 U 27/25

1. Auf einen Vertrag über den Erwerb und die Installation einer Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher findet Kaufrecht Anwendung, wenn der Schwerpunkt des Vertrags auf der Herstellung und Lieferung vorgefertigter Standardkomponenten liegt und die Montage in ihrer Bedeutung hinter der Lieferverpflichtung zurücktritt.

2. Mängelansprüche des Erwerbers wegen Mängel am Batteriespeicher verjähren in zwei Jahren.

3. Entsprach der gelieferte Batteriespeicher zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Beschaffenheit, kann sich der Erwerber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Batteriespeicher zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme eine technische Fehlkonzeption aufwies, die nach dem Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Reduzierung der Kapazität erforderlich gemacht hat.

4. Der Umstand, dass eine (Fern-)Steuerung des Batteriespeichers durch den Hersteller möglich ist, stellt keinen Fehler im Sinne des Mangelrechts dar.

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IBRRS 2025, 2220
ProzessualesProzessuales
Kein Recht auf Benennung des Berichterstatters!

BGH, Beschluss vom 05.08.2025 - VIII ZR 122/24

Die Senate des Bundesgerichtshofs entscheiden grundsätzlich in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Ein über die Benennung der an den Entscheidungen beteiligten Senatsmitgliedern hinausgehendes, berechtigtes Interesse einer Prozesspartei an der namentlichen Bezeichnung des Berichterstatters besteht nicht.

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IBRRS 2025, 2180
ProzessualesProzessuales
Längeres Zuwarten widerlegt die Dringlichkeit!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2025 - 3 W 13/25

Die Notwendigkeit (Dringlichkeit) für eine Regelungsverfügung entfällt infolge Selbstwiderlegung, das heißt durch längeres "dringlichkeitsschädliches Zuwarten" in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände.*)

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Online seit 22. August

IBRRS 2025, 2159
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nur ein schriftlicher Bedenkenhinweis befreit (hier) von der Mängelhaftung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2024 - 5 U 103/23

1. Ein Dach, dessen Konstruktion aufgrund ihrer fehlenden Wettertüchtigkeit und der verwendeten Materialien bei gleichzeitig ermöglichtem Feuchtigkeitseintritt dem vorzeitigen Verfall gewidmet war, erfüllt seine Funktion nicht und ist deshalb mangelhaft.

2. Ein Bedenkenhinweis, der die vereinbarte Form nicht einhält, führt zwar nicht zur Enthaftung. Geht der Auftraggeber jedoch über diesen (formwidrigen) Hinweis hinweg, kann dies ein Mitverschulden begründen.

3. Übernimmt der mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Gebäudes beauftragte Generalunternehmer die vertragliche Pflicht zur Vervollständigung und Nachbesserung der übergebenen Planungsunterlagen, korrespondiert damit eine Pflicht zur Prüfung der beigestellten Pläne. Ungeachtet dessen kommt ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen Mängeln der übergebenen Planunterlagen in Betracht.

4. Verlangt der Auftraggeber Ersatz der Mängelbeseitigungskosten, kann er die gesamten Kosten in Rechnung stellen, die er ohne Verschulden für zur Mängelbeseitigung ex-ante als notwendig ansehen durfte. Das Prognoserisiko trifft den Auftragnehmer.

5. Sowieso-Kosten betreffen Vorteile, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber durch die Mängelbeseitigung ein mangelfreies Werk zu einem Preis erhält, der bei vertragsgerechtem Verhalten der Parteien höher gewesen wäre.

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IBRRS 2025, 2199
Beitrag in Kürze
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Nachbarrechtsschutz gegen gebietsfremde Nutzung im angrenzenden Plangebiet!

OVG Hamburg, Beschluss vom 14.08.2025 - 2 Bf 212/24

1. Es besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich kein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet.

2. Eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen einen zukünftigen nachteiligen Verwaltungsakt ist nur zulässig, wenn ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse besteht, mithin der Kläger aus besonderen Gründen den Verwaltungsakt nicht zumutbar abwarten kann (hier verneint).

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IBRRS 2025, 2141
WohnraummieteWohnraummiete
Schnelle Zahlung kann ordentliche Kündigung treuwidrig machen

LG Berlin II, Urteil vom 05.11.2024 - 65 S 149/24

1. Übersteigt der Zahlungsrückstand eine Monatsmiete und besteht länger als einen Monat, rechtfertigt dies sowohl eine ordentliche als auch außerordentliche Kündigung.

2. Der Ausspruch einer fristgemäßen Kündigung setzt keine Abmahnung voraus.

3. Aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, die festzustellen und zu würdigen Aufgabe des jeweiligen Tatrichters ist, kann es dem Vermieter verwehrt sein, sich auf eine zunächst wirksame ordentliche Kündigung mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu berufen.

4. Dies kann anzunehmen sein, wenn der Mieter den Rückstand weniger als einen Monat nach Zugang der Kündigung vollständig ausgleicht.

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IBRRS 2025, 2135
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer trägt die Kosten der Fenstererneuerung?

AG Aachen, Urteil vom 29.04.2024 - 118 C 37/23

1. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Wohnungseigentümer durch eine klare und eindeutige Vereinbarung die Erhaltungslast und/oder die Kostenlast auch von zwingendem Gemeinschaftseigentum auf einzelne Wohnungseigentümer überwälzen.

2. Solche Abweichungen von § 16 Abs. 2 WEG sind aber stets restriktiv auszulegen, da ein Erwerber einer Eigentumswohnung unzweifelhaft erkennen können muss, welche Kosten auf ihn zukommen.

3. Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Pflege, der Anstrich ohne Außenanstrich und die Erneuerung der Fensterrahmen den jeweiligen Eigentümern obliegt, so müssen die Eigentümer die Fenster selbst ersetzen (in Abgrenzung zu BGH, IMR 2012, 292).

4. Die einzelnen Wohnungseigentümer sind an die Vorgaben der Gemeinschaftsordnung gebunden und deshalb verpflichtet, im Fall der Erneuerung von Fenstern zur Optik des Gesamtobjekts passende, neue Fenster einzubauen.

5. Im Jahr 2008 waren von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilungsregeln durch Beschluss im Bereich der Instandhaltung oder Instandsetzung nur im Einzelfall möglich. Eine generelle Regelung war nichtig.

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IBRRS 2025, 2196
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Keine Protokollführung durch den Sachverständigen!

OLG Hamm, Urteil vom 29.07.2025 - 7 U 58/24

1. Die Übernahme der Protokollführung über die Beweisaufnahme, konkret die Protokollierung des mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen selbst, ist - anders als die Möglichkeit eines Wortlautprotokolls - in § 159 ZPO nicht vorgesehen, daher verfahrensfehlerhaft, und kann keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein, so dass entweder die Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu wiederholen oder das erstinstanzliche Urteil auf Antrag aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen ist (in Festhaltung an OLG Hamm, IBR 2024, 387; OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2023 - 7 U 112/22, IBRRS 2023, 3632; entgegen Rogler, r+s 2024, 567; anders obiter OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.10.2024 - 8 U 2323/23, IBRRS 2024, 3056; offenlassend OLG Schleswig, IBR 2025, 1023 - nur online).*)

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IBRRS 2025, 2219
RechtsanwälteRechtsanwälte
Vergleichen oder "durchprozessieren"?

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.08.2025 - 12 U 42/25

1. Ein Rechtsanwalt hat bei der Beratung über einen Vergleichsvorschlag die konkrete Prozesssituation zu berücksichtigen.*)

2. In dem Fall, dass ein Berufungsgericht zuvor mitgeteilt hat, dass die Berufung des Mandanten aus vorläufiger Sicht keine Aussicht auf Erfolg habe, hat sich die Beratung über einen Vergleichsvorschlag daran zu orientieren, ob es noch realistische Möglichkeiten gibt, das Berufungsgericht umzustimmen und wie die Aussichten eines Rechtsmittels gegen eine nachteilige Entscheidung sind.*)

3. Mit einer Korrektur der vorläufigen Auffassung des Berufungsgerichts kann nur gerechnet werden, wenn man auf eine bislang nicht berücksichtigte entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung verweisen oder noch neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorbringen kann.*)

4. Wenn es keine Anhaltspunkte gibt, dass das Berufungsgericht die Revision zulässt, dann ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels auf die Nichtzulassungsbeschwerde abzustellen, sodass von Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels nur dann ausgegangen werden kann, wenn neben einem Rechtsfehler auch die Annahme eines Zulassungsgrunds in Betracht kommt.*)

5. Wenn im Falle der streitigen Fortsetzung die Erfolgsaussichten des Mandanten gering sind, so wird man im Falle einer unzureichenden Beratung über den Vergleich in aller Regel nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen können, dass sich der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung gegen den Abschluss eines Vergleichs entschieden hätte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vergleich für den Mandanten wirtschaftlich nicht ungünstig ist.*)

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IBRRS 2025, 2202
ProzessualesProzessuales
Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig: Abgelehnter Richter darf bei Verwerfung mitwirken!

BGH, Beschluss vom 05.08.2025 - VIII ZA 6/25

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig und kann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden. Auch der Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter bedarf es insoweit nicht.

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IBRRS 2025, 2123
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Gerichtsstand bei einem VOB/B-Vertrag?

BayObLG, Beschluss vom 31.07.2025 - 102 AR 76/25

1. Ein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung kann auch für ein selbständiges Beweisverfahren und auch noch nach dessen Anhängigkeit gestellt werden.

2. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VOB/B richtet sich der Gerichtsstand - vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung - für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, sofern die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO vorliegen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung umfasst Aktiv- und Passivprozesse des öffentlichen Auftraggebers und ist insoweit ausschließlich.

3. Zwar können Parteien für eine bereits entstandene Streitigkeit eine Gerichtsstandsvereinbarung abschließen. Eine solche Vereinbarung berührt ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit bei dem zuständigen Gericht dessen Zuständigkeit nicht mehr. Diese Grundsätze gelten für das selbständige Beweisverfahre entsprechend.

4. Im selbständigen Beweisverfahren kann eine Zuständigkeit nicht kraft rügeloser Einlassung begründet werden.

5. Die Prorogation eines ausschließlichen Gerichtsstands mit einem der Streitgenossen hat grundsätzlich zur Folge, dass keiner der allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner, sondern nur der vereinbarte ausschließliche Gerichtsstand für die gemeinsame Klage bestimmt werden kann.

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Online seit 21. August

IBRRS 2025, 2052
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Schätzung der Vorschusshöhe: Kein Sachverständiger erforderlich!

OLG Hamburg, Urteil vom 06.03.2025 - 15 U 41/23

1. Die Ausführung einer Tiefgaragenrampe mit einer Neigung, die den Höchstwert der anwendbaren Garagenverordnung von 15 % überschreitet, ist mangelhaft.

2. Ein Bauwerksmangel ist auch darin zu sehen, dass die Fläche einer errichteten Wohnungsterrasse von den Genehmigungsplänen abweicht.

3. Zur Darlegung der Höhe eines Vorschussanspruchs muss der Auftraggeber keine sachverständige Beratung in Anspruch nehmen oder Kostenvoranschläge einholen, um die voraussichtlichen Kosten zu substantiieren. Vielmehr darf er grundsätzlich die Kosten auch laienhaft schätzen.

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IBRRS 2025, 2192
VergabeVergabe
Wann sind Informationen „öffentlich bekannt“?

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 10.07.2025 - Rs. C-229/24

1. Eine Information muss nicht gem. Art. 17 VO (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) offengelegt worden sein, um davon ausgehen zu können, dass sie „öffentlich [bekannt]“ ist.*)

2. Informationen gelten als „öffentlich [bekannt]“, wenn sie einem verständigen und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Investor unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der einschlägigen Vorschriften für ihre Offenlegung, wie etwa derjenigen zur Vergabe öffentlicher Aufträge, bekannt oder zugänglich sind. Die Umstände, unter denen das Vorliegen einer solchen Kenntnis oder Zugänglichkeit im Einzelfall anzunehmen ist, sind von den nationalen Behörden und Gerichten zu beurteilen.*)

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IBRRS 2025, 2177
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Nachbarschutz gegen Solarpark im Außenbereich!

OVG Sachsen, Beschluss vom 24.06.2025 - 1 B 87/25

§ 35 Abs. 1 Nr. 8 b BauGB entfaltet keine nachbarschützende Wirkung. Im Baunachbarstreit gegen eine auf dieser Grundlage erteilte Baugenehmigung für ein Vorhaben zur Nutzung solarer Strahlungsenergie (Solarpark) im Außenbereich kann sich eine Rechtsverletzung des Eigentümers eines benachbarten Grundstücks nicht daraus ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 b BauGB nicht vorliegen.*)

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IBRRS 2025, 2207
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Wann ist ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht auszuüben?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2025 - 5 S 655/24

1. Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG hängt nicht davon ab, dass das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert. Es genügt, dass der Erwerb des Grundstücks durch die öffentliche Hand vorteilhafte Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 1 BNatSchG bezeichneten und in den Folgeabsätzen konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege hat.*)

2. Es kommt nicht darauf an, ob die naturschutzfachlichen Ziele durch die öffentliche Hand optimal und umfassend verwirklicht werden können. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist vielmehr schon dann im Sinne des § 66 Abs. 2 BNatSchG erforderlich, wenn die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grundstücken im Eigentum der öffentlichen Hand besser oder zuverlässiger verwirklicht werden können als auf Grundstücken, die sich in Privateigentum befinden (wie NdsOVG, Beschluss vom 25.10.2023 - 4 LA 142/22 - NVwZ-RR 2024, 186).*)

3. Zu den zum Betrieb gehörenden Flächen im Sinne des § 201 BauGB zählen auch landwirtschaftliche Flächen, die auf unbestimmte Dauer gepachtet sind.*)

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IBRRS 2025, 2187
GewerberaummieteGewerberaummiete
Wer zu spät annimmt, den bestraft nicht immer das Leben

LG Berlin II, Urteil vom 15.01.2025 - 10 O 167/24

1. Die Rechtsverwirkung betrifft nicht nur Rechte, deren Tatbestand einen auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff beinhaltet. Stattdessen sind sämtliche subjektiven Rechte Gegenstand der Verwirkung, auch die rechtshindernde Einwendung der verspäteten Annahme.

2. Die Einwendung, dass ein Vertrag wegen verfristeter Annahme nicht zu Stande gekommen sei, ist verwirkt, wenn zwischen (verspäteter) Annahme und der erstmaligen Geltendmachung der Einwendung über ein Jahr vergangen ist und die Parteien den Vertrag in wesentlichen Teilen durchführten.

3. Dem Schweigen des Erstofferenten auf eine verspätete Annahme kann eine konkludente Annahme (verspätete Annahme = neues Angebot) beigemessen werden, wenn der verspätetet Annehmende aufgrund der Gesamtumstände des geschäftlichen Kontakts davon ausgehen kann, dass der Erstofferent die Einhaltung der Frist nicht streng nimmt und die verspätete Annahmeerklärung akzeptieren wird.

4. Grund hierfür ist, dass der verspätetet Annehmende nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte (§ 242 BGB) eine ausdrückliche Ablehnung des Erstofferenten erwarten darf, sofern dieser kein Interesse mehr an dem Vertrag hat.

5. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Annahmefrist nur geringfügig überschritten wird.

6. Dem Schweigen des Erstofferenten kann nur dann nicht die Bedeutung einer Annahme beigemessen werden, wenn Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Änderung seiner sachlichen Entscheidung nahelegen.

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IBRRS 2025, 2189
WohnungseigentumWohnungseigentum
Sag genau, was du willst!

LG Aurich, Urteil vom 28.11.2024 - 1 S 15/24

Rückbauvorgaben müssen klar sein und können sich nicht nur auf einen vagen "ursprünglichen" Zustand beziehen.

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IBRRS 2025, 2201
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Wann ist ein Schuldner zahlungsunfähig?

BGH, Urteil vom 31.07.2025 - IX ZR 160/24

Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hierbei sind nur diejenigen liquiden Mittel einzubeziehen, über die der Schuldner tatsächlich verfügt oder die er sich kurzfristig, also innerhalb von drei Wochen, beschaffen kann. Forderungen gegen Dritte können nur insoweit eingesetzt werden, als sie tatsächlich bestehen und der Schuldner die Forderungen spätestens binnen drei Wochen realisieren kann (Fortführung von BGH, IBR 2006, 1016 = BGHZ 163, 134, 139; Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, Rz. 30, IBRRS 2007, 3999 = IMRRS 2007, 1834 = BGHZ 173, 286; Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 90/10, Rz. 7, IBRRS 2013, 2145 = IMRRS 2013, 1215 = NZI 2013, 592).*)

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IBRRS 2025, 2193
Beitrag in Kürze
SachverständigeSachverständige
Gutachtenmängel nicht behoben: Vergütung wird „auf null“ gekürzt!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.08.2025 - 30 W 105/25

1. Die beharrliche Weigerung des Sachverständigen, den Gutachterauftrag zur Kenntnis zu nehmen und daraus folgende Mängel des Gutachtens zu beseitigen, rechtfertigt aus Sicht der Partei die Besorgnis der Befangenheit.*)

2. Der Sachverständige, der den eindeutigen Gutachtenauftrag verlassen und den daraus resultierenden Mangel des Gutachtens auch nicht nachträglich behoben hat, als er darauf hingewiesen worden ist, handelt grob fahrlässig i.S.v. § 8a Abs. 3 Nr. 3 JVEG.*)

3. Wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist, darf ungeachtet des Wortlauts des § 412 Abs. 2 ZPO ("kann") das Gutachten des abgelehnten Sachverständigen grundsätzlich nicht mehr verwertet werden.*)

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IBRRS 2025, 2178
Beitrag in Kürze
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Haupthahn nicht zugedreht: Versicherung muss nur zwei Drittel des Schadens tragen

OLG Celle, Urteil vom 10.07.2025 - 11 U 179/24

Ein Wohngebäude, in dem seit mehr als einem Jahr niemand mehr wohnt und der letzte Bewohner nach seinem - absehbar endgültigen - Umzug in ein Altenpflegeheim lediglich noch die Möbel nebst sonstigem Inventar zurückgelassen hat, die in dem Heim keinen Platz fanden, ist im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen ungenutzt. Es besteht dann die Obliegenheit, die Wasserversorgung abzusperren.*)

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IBRRS 2025, 2170
ProzessualesProzessuales
Anforderungen an Berufungsbegründung dürfen nicht überspannt werden!

BGH, Beschluss vom 31.07.2025 - III ZB 82/24

1. Die Berufungsbegründung hat - zugeschnitten auf den konkreten Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte darzulegen, die der Berufungskläger als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet.

2. Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind.

3. Es reicht indessen nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen.

4. Vor allem muss das Rechtsmittel die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede dieser Erwägungen angreifen.

5. Betrifft die erstinstanzliche Entscheidung mehrere prozessuale Ansprüche, ist für jeden Anspruch eine Berufungsbegründung erforderlich. Decken sich die Voraussetzungen für die verschiedenen Ansprüche, reicht es jedoch aus, wenn die Berufungsbegründung einen einheitlichen Rechtsgrund im Ganzen angreift.

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IBRRS 2025, 2186
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Kann sich ein einzelner Wohnungseigentümer gegen Bebauungsplan wehren?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2025 - 8 S 1006/23

Zur Antragsbefugnis eines Eigentümers einer im Plangebiet gelegenen Wohnung (hier: verneint).*)

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Online seit 20. August

IBRRS 2025, 2197
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Pflicht zur Instandhaltung umfasst auch die Beseitigung anfänglicher Mängel

BGH, Urteil vom 23.05.2025 - V ZR 36/24

Eine Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung, wonach einzelne Wohnungseigentümer die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung von bestimmten Teilen des Gemeinschaftseigentums im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums (hier: Fenster) zu tragen haben, umfasst im Zweifel die Kosten für die Beseitigung anfänglicher Mängel.*)

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IBRRS 2025, 2040
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Mängelrüge bestätigt keinen Vertragsschluss!

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.09.2024 - 4 U 67/23

1. Die schlüssige Darlegung eines Werklohnanspruchs erfordert jedenfalls, dass der Unternehmer die geschuldeten Leistungen konkret darlegt.

2. Näherer Vortrag zu den auszuführenden Arbeiten ist entbehrlich, wenn die Parteien Stundenlohnarbeiten vereinbart haben. Hierfür muss der Unternehmer indes zunächst die Stundenanzahl sowie den vereinbarten Stundensatz darlegen und erforderlichenfalls beweisen.

3. Wenn und soweit die Parteien keine Preisabsprache getroffen haben, muss der Unternehmer zumindest vortragen und erforderlichenfalls beweisen, dass die abgerechnete Vergütung ortsüblich und angemessen ist.

4. Allein der Umstand, dass der Besteller Mängelansprüche gegen den Unternehmer geltend macht, kann nicht als Erklärung ausgelegt werden, etwaig bestehende Verträge - im Sinne eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses - zu bestätigen.

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IBRRS 2025, 2155
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Lose sind gesondert zu werten!

VK Südbayern, Beschluss vom 06.05.2025 - 3194.Z3-3_01-25-15

1. Angesichts der Regelung in Art. 1 Abs. 4 der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG, wonach die Mitgliedstaaten lediglich verlangen können, dass die Person, die ein Nachprüfungsverfahren anzustrengen beabsichtigt, den öffentlichen Auftraggeber über den behaupteten Verstoß und die beabsichtigte Nachprüfung unterrichtet, ist es sehr fraglich, ob eine Rüge, die eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung enthält, überhaupt wegen fehlender Substantiierung unbeachtlich sein kann.*)

2. Bringt ein Beteiligter unter Missachtung seiner Verfahrensförderungspflicht neuen, nicht nachgelassenen Vortrag erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor und ist den weiteren Beteiligten eine Erwiderung hierauf ohne erhebliche Verzögerung des Nachprüfungsverfahrens nicht möglich, so muss ein solches Vorbingen bei der Entscheidung der Vergabekammer regelmäßig unberücksichtigt.*)

3. Lose - auch gleichartige Teil-(Mengen-) Lose - sind grundsätzlich gesondert zu werten. Auch die transparente Ankündigung einer losübergreifenden Wertung in den Vergabeunterlagen erlaubt es dem öffentlichen Auftraggeber nicht, einem Unternehmen in einem Los den Zuschlag zu erteilen, auf das es kein Angebot abgegeben hat.*)

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IBRRS 2025, 2164
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abweichung von Brandschutzvorschriften im Altbau?

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.07.2025 - 2 L 33/25

1. Eine genehmigungsbedürftige Anlage ist nicht nur formell illegal, wenn sie ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet oder geändert wird, sondern auch dann, wenn bei der Bauausführung in wesentlichen Punkten von den genehmigten Plänen abgewichen wird; denn eine Baugenehmigung wird grundsätzlich für ein einheitliches Bauvorhaben erteilt und ist in ihrer Regelungswirkung grundsätzlich nicht teilbar; etwas Anderes gilt nur dann, wenn es sich um einzelne abtrennbare Teile, insbesondere selbstständige Baukörper, handelt. *)

2. Für die Beurteilung, ob ein Bauherr bei der Ausführung so wesentlich von der erteilten Genehmigung abweicht, dass er nicht das zugelassene, sondern ein "anderes" Bauvorhaben (aliud) herstellt, ist entscheidend, ob die Abweichung Belange, die bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen waren, erneut oder andere Belange so erheblich berührt, dass sich die Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens als solches neu stellt.*)

3. Es ist Sache des Bauherrn und nicht Verantwortung der Bauaufsichtsbehörde, im Zweifel die Existenz und den Inhalt einer Baugenehmigung nachzuweisen.*)

4. Die Zulassung einer Abweichung erfordert eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung. Um der besonderen Situation eines Altbaus/Denkmals besser gerecht zu werden, ist bei der Entscheidung über die Erteilung einer Abweichung im Brandschutz stets einzelfallbezogen zu prüfen, ob das geforderte Schutzziel, von dem abgewichen werden soll, auf eine andere Weise erreicht werden kann.*)

5. Ist die betroffene Nutzung vom baurechtlichen Bestandsschutz nicht umfasst, kann ein Ermessensfehler nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass eine konkrete Gefahr für Leib und Leben nicht vorliege.*)

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IBRRS 2025, 2050
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Ratenzahlung wegen Mietrückständen vereinbart: Keine Kündigung wegen Zahlungsverzugs!

AG Hamburg, Urteil vom 22.01.2025 - 9 C 6/24

1. In die Betriebskostenabrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten ist als Mindestinhalt für eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und die Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters aufzunehmen.

2. Fehlt die Angabe eines Umlageschlüssels, ist die Betriebskostenabrechnung bereists formell unwirksam.

3. Erhöhte Vorauszahlungen können nur auf eine formell wirksame und materiell fehlerfreie Abrechnung gestützt werden.

4. Erlaubt der Vermieter dem Mieter, Zahlungsrückstände in Raten zu begleichen, kann eine Kündigung nicht auf diese Rückstände gestützt werden, da sich der Vermieter sonst widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich verhalten würde.

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IBRRS 2025, 2056
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer darf abstimmen?

AG München, Urteil vom 28.11.2024 - 1293 C 17375/24 WEG

Ist in der Teilungserklärung vorgesehen, dass die TG-Stellplatzbesitzer allein über Angelegenheiten abstimmen, die die Tiefgarage betreffen, und die Wohnungseigentümer allein über Angelegenheiten abstimmen, die nur das Gebäude betreffen, und, dass in Fällen, in denen sowohl die Tiefgarage als auch das Gebäude betroffen sind, beide zusammen abstimmen, so sind bei der Frage des Einbaus von Wallboxen in der Tiefgarage auch die Wohnungseigentümer entscheidungsbefugt, wenn der Einbau die Installation der Ladeinfrastruktur im Waschraum des Gebäudes, die Umrüstung der Bestandszählerverteilung im Gebäude und ein Wanddurchbruch zwischen Gebäude und Tiefgarage erfordert.

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IBRRS 2025, 2160
NachbarrechtNachbarrecht
BImSchG-Grenzwerte eingehalten: Nachbaremissionen sind zu dulden!

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.07.2025 - 5 U 77/22

1. Wenn der Eigentümer eine Beeinträchtigung seines Grundstücks durch vom Grundstück des Nachbarn ausgehenden Rauch hinreichend dargelegt hat, ist es Sache des Nachbarn, darzulegen und zu beweisen, dass es sich dabei um die Zuführung unwägbarer Stoffe handelt, durch die das Grundstück des Eigentümers nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

2. Eine solche unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel dann vor, wenn die in Gesetzen und Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte eingehalten werden. Entsprechendes gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die auf Grundlage des BImSchG erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

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IBRRS 2025, 2151
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Kein selbständiges Beweisverfahren zur ortsüblichen Vergleichsmiete!

BGH, Beschluss vom 15.07.2025 - VIII ZB 69/24

Ein rechtliches Interesse gem. § 485 Abs. 2 ZPO an der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete i.S.v. § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB oder an der Feststellung von Wohnwertmerkmalen, mit deren Hilfe Zu- und Abschläge vom Mittelwert der einschlägigen Mietspiegelspanne zur Bestimmung der konkreten ortsüblichen Einzelvergleichsmiete vorgenommen werden können, besteht grundsätzlich nicht. Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO lässt sich weder mit der Ausgestaltung des in den §§ 558 ff. BGB geregelten Mieterhöhungsverfahrens noch mit den hiermit verfolgten Zwecken vereinbaren. Auch ist die Anordnung eines solchen Beweisverfahrens zur Vermeidung eines Rechtsstreits über eine vom Vermieter begehrte Mieterhöhung nicht erforderlich.*)

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IBRRS 2025, 2118
ProzessualesProzessuales
Keine antizipierte Beweiswürdigung bei Erledigung!

OLG Schleswig, Beschluss vom 06.08.2025 - 7 W 11/25

1. Für die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO sind die Grundgedanken des Kostenrechts heranzuziehen, so dass in der Regel derjenigen Partei die Kosten aufzuerlegen sind, die sie ohne Erledigung bei Fortsetzung des Rechtsstreites nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen zu tragen hätte.*)

2. Im Rahmen der summarischen Prüfung genügt bei schwierigen ungeklärten Rechtsfragen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten zwar die "mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit", das gilt jedoch nicht für streitige Tatsachenfragen (insoweit ist nur ausnahmsweise eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig).*)

3. Ob die schlichte Duldung des Zahlungsverzuges durch den Verkäufer eines Hauses verbunden mit der Entgegennahme von monatlichen Nutzungsentgelten als konkludente Stundungsvereinbarung auszulegen ist, ist zweifelhaft. Es könnte sich auch lediglich um eine einseitige Duldung ohne Verpflichtungscharakter gehandelt haben.*)

4. Kommt es nicht mehr zur Durchführung einer Beweisaufnahme, die ohne die Erledigung geboten gewesen wäre, so sind die Kosten in der Regel gegeneinander aufzuheben. Bei nicht hinreichend geklärter Rechtslage sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.*)

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Online seit 19. August

IBRRS 2025, 2039
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Rechnungen offen: Arbeitseinstellung zulässig!

OLG Braunschweig, Urteil vom 12.09.2024 - 8 U 14/22

1. Verweigert der Unternehmer die weitere Leistungserbringung unter Verweis auf offene Rechnungsbeträge, erhebt er damit die Einrede des nichterfüllten Vertrags.

2. Die Leistungsverweigerung des Unternehmers ist berechtigt, soweit der Besteller den fälligen Werklohnansprüchen nicht seinerseits ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln in mindestens gleicher Höhe entgegenhalten kann.

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