Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBRRS 2014, 2800VK Münster, Beschluss vom 02.10.2014 - VK 13/14
1. Gegenstand einer vergaberechtlichen Überprüfung können gemäß VOL/A 2009 § 9 EG Abs. 1 c auch Vertragsentwürfe sein, wenn diese Entwürfe zu Ausschreibungsbedingungen für die Bieter werden und somit Bestandteil der Vergabeunterlagen sind.*)
2. Eine zivilrechtlich ausgerichtete Kontrolle und Bewertung eines Vertragsentwurfs findet grundsätzlich nicht statt. Kommt es vergaberechtlich für die Entscheidung im Nachprüfungsverfahren aber darauf an, sind solche Rechtsnormen inzident zu prüfen.*)
3. Eine Leistungsbeschreibung kann "unzumutbar" i.S.v. § 8 EG Abs. 1 VOL/A 2009 sein, wenn die Leistungsbeschreibung den Bietern branchen- und markttypische Risiken auferlegt, die üblicherweise aus der Sphäre des öffentlichen Auftraggebers stammen. Das muss im Einzelfall anhand der tatsächlichen Gegebenheiten überprüft werden.*)
4. Die Grenze der "Zumutbarkeit" ist jedenfalls erreicht, wenn die Vergabeunterlagen unerfüllbare (rechtliche) Anforderungen enthalten.*)