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IBRRS 2014, 1423OLG Celle, Beschluss vom 07.11.2013 - 13 Verg 8/13
1. Der Auftraggeber muss für die Angebotswertung kein bis in die letzten Unterkriterien und deren Gewichtung gestaffeltes Wertungssystem aufstellen. Das Offenlassen konkreter Bewertungsmaßstäbe ist aber vergaberechtlich unzulässig, wenn die aufgestellten Wertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden, anhand deren das wirtschaftlichste Angebot ermittelt wird.
2. Ein öffentlicher Auftraggeber darf keine Gewichtungsregeln oder Unterkriterien für die Zuschlagskriterien anwenden, die er den Bietern nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat.
3. Es ist vergaberechtlich fehlerhaft, wenn ein Auftraggeber beim Merkmal "Projektteam" drei Unterkriterien bildet und gewichtet, jedoch keiner der Bieter anhand dieser Unterkriterien erkennen kann, dass der Auftraggeber bei der Bewertung der Erfahrung und der Eignung des Planungsteams, insbesondere des Projektleiters, eine Differenzierung zwischen einem Dipl.-Ing. und einem Dr.-Ing. vornehmen wird.
4. Es kann von einem durchschnittlichen Bieter verlangt werden, dass er die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bzw. des Europäischen Gerichtshofs zur rechtsfehlerhaften Vermischung von Zuschlags- und Eignungskriterien kennt.