Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2024, 1255; IMRRS 2024, 0544; IVRRS 2024, 0227
Sofortiges Vollzugsinteresse muss (noch) zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung vorliegen!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.01.2024 - 1 ME 104/23

Das die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigende besondere öffentliche Interesse muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Das Gericht hat daher bei der Prüfung der Vollzugs- und Aufschubinteressen auch Umstände zu berücksichtigen, die erst nach der letzten Behördenentscheidung entstanden oder bekannt geworden sind.*)

Dokument öffnen Volltext