OLG Hamburg, Beschluss vom 21.06.2023 - 4 W 45/23
1. Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem vollen Hauptsachewert.
2. Der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert ist weder bindend noch maßgeblich. Das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den „richtigen“ Hauptsachewert festzusetzen.
3. Anknüpfungspunkt für die Streitwertbemessung sind grundsätzlich die vom Sachverständigen im Verfahren ermittelten Kosten der Mängelbeseitigung.
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