OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.09.2021 - 1 O 79/21
1. Bei der Streitwertbemessung kann nicht (sinngemäß) dem Gedanken aus § 39 Abs. 1 GKG Rechnung getragen werden, wonach mehrere Streitgegenstände bei wirtschaftlicher Identität nicht zusammengerechnet werden.*)
2. Die Belastung mit mehr als einem Klage- und Eilverfahren betrifft nicht die Bemessung des Streitwerts, sondern einen Aspekt, der nur im Rahmen der Kostenlastentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO berücksichtigt werden kann.*)
Volltext