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IBRRS 2021, 3484; IMRRS 2021, 1306; IVRRS 2021, 0556
Belastung mit Klage- und Eilverfahren: Aspekt der Kostenlast!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.09.2021 - 1 O 79/21

1. Bei der Streitwertbemessung kann nicht (sinngemäß) dem Gedanken aus § 39 Abs. 1 GKG Rechnung getragen werden, wonach mehrere Streitgegenstände bei wirtschaftlicher Identität nicht zusammengerechnet werden.*)

2. Die Belastung mit mehr als einem Klage- und Eilverfahren betrifft nicht die Bemessung des Streitwerts, sondern einen Aspekt, der nur im Rahmen der Kostenlastentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO berücksichtigt werden kann.*)

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