OVG Saarland, Beschluss vom 08.11.2021 - 2 A 254/21
Die Verpflichtung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, sich vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO) vertreten zu lassen, gilt schon bei der Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung.*)
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