OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2023 - 6 U 14/23
1. Führt die beantragte Fristverlängerung zur Verzögerung des Rechtsstreits, darf die Berufungsbegründungsfrist nur dann verlängert werden, wenn es sich um den ersten Verlängerungsantrag handelt und der Rechtsmittelführer erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt.
2. Wird der Antrag nicht begründet, muss der Rechtsmittelführer damit rechnen, dass der Antrag deshalb abgelehnt wird.
3. An die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung sind bei einem ersten Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen; das entbindet aber nicht von der Darlegung als solcher. Das Vorliegen eines erheblichen Grundes ist auch nicht ohne Weiteres als Grund des Antrags zu vermuten.
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