OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2022 - 5 U 17/22
1. Verspätete Rügen, die die – hier: sachliche – Zuständigkeit des angerufenen Gerichts betreffen, fallen auf Grund der besonderen Regelungen der §§ 39, 504 ZPO nicht unter die Präklusion des § 296 Abs. 3 ZPO (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 06.01.2005 – 5 W 306/95, NJW 2005, 906).*)
2. Eine möglicherweise verspätete Erhebung der Rüge ist jedenfalls nach § 296 Abs. 3 ZPO entschuldigt, wenn das angerufene Landgericht bereits mit Klagezustellung auf Bedenken gegen seine sachliche Zuständigkeit hingewiesen hatte, der Kläger es jedoch ablehnt, einen Antrag auf Verweisung an das zuständige Amtsgericht zu stellen und der Beklagte daraufhin „klarstellt“, sich im bevorstehenden Termin nicht rügelos einlassen zu wollen.*)
3. Eine Wertaddition mehrerer (formal) unterschiedlicher Klagebegehren – hier: auf Unterlassen vermeintlich ehrverletzender Behauptungen – setzt nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass die mehreren Ansprüche von selbständigem Wert sind.*)
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